Verwaltungsgericht Osnabrück
Urt. v. 01.06.2023, Az.: 4 A 8/23

Altbesitz; Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz; Pfeilabschussgerät; Waffenrechtliche Erlaubnis für Pfeilabschussgeräte

Bibliographie

Gericht
VG Osnabrück
Datum
01.06.2023
Aktenzeichen
4 A 8/23
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2023, 28162
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE::2023:0601.4A8.23.00

Amtlicher Leitsatz

Das wirtschaftliche Interesse eines Altbesitzers von Pfeilabschussgeräten begründet kein Bedürfnis im Sinne von § 8 WaffG.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis für seine Pfeilabschussgeräte.

Der Kläger ist Besitzer und Eigentümer von fünf Pfeilabschussgeräten, die er in den Jahren 2019 und 2020 erwarb (am 04. November 2019 eine "Airringer" sowie eine "FX Bobcat Arrow" zu einem Gesamtkaufpreis von 2.388,00 €, am 21. Dezember 2019 eine "Airringer" zu einem Kaufpreis von 399,00 €, am 23. Dezember 2019 einen "Crosman Benjamin Pioneer Airbow" zum einem Kaufpreis von 1.199,00 € und am 15. Juni 2020 einen weiteren "Crosman Benjamin Pioneer Airbow" zu einem Kaufpreis von 1.249,00 €).

Bis zum 01. September 2020 war der Besitz von Pfeilabschussgeräten, die ein schusswaffenähnliches Aussehen haben und im Regelfall mittels Druckluft Pfeile aus unterschiedlichen Materialen verschießen können, nicht erlaubnispflichtig. Durch das am 19. Februar 2020 verkündete Dritte Waffenrechtsänderungsgesetz wurden bestimmte Pfeilabschussgeräte den Schusswaffen gleichgestellt. Der Umgang mit ihnen ist daher seit dem Inkrafttreten der Änderung erlaubnispflichtig, wobei den sogenannten "Altbesitzern" eine Übergangsfrist bis zum 01. September 2021 eingeräumt wurde.

Mit Schreiben vom 30. August 2021 beantragte der Kläger beim Beklagten die Erteilung einer Erlaubnis für seine "Altbesitz"-Pfeilabschussgeräte. Er begründete seinen Antrag mit einem wirtschaftlichen Interesse aufgrund des hohen Anschaffungspreises und der fehlenden Veräußerungsmöglichkeiten der Geräte, da es insofern weder eine sportliche Disziplin gebe noch mit ihnen gejagt werden dürfe.

Unter dem 15. November 2021 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er beabsichtige, den Antrag abzulehnen, da kein Bedürfnis am Besitz der Pfeilabschussgeräte nachgewiesen worden sei, und gab ihm Gelegenheit, den Antrag zurückzunehmen. Mit einer E-Mail vom 08. Dezember 2021 wies der Kläger darauf hin, dass er verhindern wolle, in die Illegalität zu rutschen, und daher eine Klage anstrebe.

Mit Bescheid vom 18. Januar 2022 lehnte der Beklagte den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis für die sich im Besitz des Klägers befindlichen Pfeilabschussgeräte ab. Die begehrte Erlaubnis könne nicht erteilt werden, da es an einem Bedürfnis für den weiteren Besitz der Pfeilabschussgeräte fehle. Ein solches Bedürfnis komme laut der von der Arbeitsgemeinschaft der Waffenrechtsreferentinnen und -referenten der Länder herausgegebenen Arbeitshilfe zum Dritten Waffenrechtsänderungsgesetz nur in absoluten Ausnahmefällen wie z.B. bei Sachverständigen oder Waffensammlern in Betracht. Da es im Hinblick auf Pfeilabschussgeräte keine anerkannte Schießsportdisziplin gebe, könnten auch Sportschützen kein entsprechendes Bedürfnis geltend machen. Das vom Kläger angeführte wirtschaftliche Interesse sei insoweit nicht anzuerkennen, da auf diese Weise faktisch eine vom Gesetz nicht beabsichtigte Besitzstandsregelung für alle Altbesitzer von Pfeilabschussgeräten geschaffen würde. Im Übrigen bestehe die Möglichkeit, die Pfeilabschussgeräte an berechtigte Personen wie Waffensammler und Waffensachverständige zu veräußern. Nach Rechtskraft des Bescheides seien die Pfeilabschussgeräte einer berechtigten Person zu überlassen oder zur Vernichtung bei der Waffenbehörde abzugeben. Zudem setzte der Beklagte Verwaltungskosten in Höhe von 63,50 € fest.

Gegen den Bescheid hat der Kläger am 18. Februar 2022 Klage erhoben. Dazu trägt er begründend im Wesentlichen vor, dass er weiterhin ein Besitzinteresse an seinen Pfeilabschussgeräten habe, die einen erheblichen wirtschaftlichen Wert darstellten. Ihm sei daher ein wirtschaftliches auf Art. 14 Grundgesetz (GG) gestütztes waffenrechtliches Bedürfnis zuzuerkennen. Ohne die begehrte Erlaubnis könne er sein Eigentum nicht mehr nutzen und sei gezwungen, dieses entweder unbrauchbar machen zu lassen oder einem Berechtigten bzw. der Behörde zu überlassen. Aufgrund der hohen Anforderungen, die innerhalb der Europäischen Union an die zukünftige Nutzbarkeit von Pfeilabschussgeräten gestellt würden, habe er weder im Inland noch im näheren Ausland eine greifbare Möglichkeit, den Wert seines Eigentums durch einen Verkauf zu realisieren. Als Eigentümer seiner fünf Pfeilabschussgeräte habe er eine individuelle Rechtsposition erworben, die ihm nunmehr von dem Beklagten genommen werde. Darin liege eine faktisch enteignende Wirkung. Bei der von dem Beklagten vorgenommenen Anwendung des Waffengesetzes komme es zu einer Rückwirkung, die über eine unechte Rückwirkung hinaus nahe an einer echten Rückwirkung liege. Der Gesetzgeber habe durch die hier relevante Gesetzesänderung Pfeilabschussgeräte als "einfach erlaubnispflichtig" eingestuft und sie damit einem präventiven Verbot mit Erlaubnisvorbehalt unterworfen. Auf diese Weise seien sie normalen Jagd- und Sportwaffen gleichgestellt worden. Obwohl der Gesetzgeber Pfeilabschussgeräte somit nicht als verbotene Waffen eingeordnet und kein repressives Verbot mit ausnahmsweisem Befreiungsvorbehalt ausgesprochen habe, behandele der Beklagte sie als solche, wenn er darauf hinweise, dass eine Erlaubnis zu deren Besitz nur in absoluten Ausnahmefällen erteilt werden könne. Eine derartige Auslegung überschreite die Grenzen, die der Verwaltung bei der Gesetzesanwendung gesetzt seien. Der Rechtsbegriff des Bedürfnisses dürfe nicht so restriktiv ausgelegt werden, dass Pfeilabschussgeräte faktisch verbotenen Waffen gleichgestellt würden. Die in diesem Zusammenhang vom Beklagten zitierte Handreichung der Arbeitsgemeinschaft der Waffenrechtsreferentinnen und -referenten der Länder habe keine Normqualität, sondern sei lediglich als Informationsblatt anzusehen. Sein wirtschaftliches Interesse an der Nutzung des von ihm erworbenen Eigentums sei entgegen der Auffassung des Beklagten anzuerkennen, da die Gefährlichkeit von Pfeilabschussgeräten vergleichsweise gering sei und ihr durch andere Vorgaben des Waffengesetzes bereits Rechnung getragen werde.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 18. Januar 2022 zu verpflichten, ihm die beantragte Erlaubnis für seine fünf Pfeilabschussgeräte in Form einer Waffenbesitzkarte zu erteilen,

hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über seinen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für seine fünf Pfeilabschussgeräte zu entscheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verteidigt den angegriffenen Bescheid und beruft sich auf die Ausführungen in dessen Begründung. Ferner macht er sich die in den Verwaltungsvorgängen befindliche Stellungnahme seines Fachbereichs Sicherheit und Ordnung vom 02. März 2022 zu eigen, in der es heißt, dass die Ausführungen des Klägers zur Rückwirkung der Regelung über die Erlaubnispflichtigkeit des Besitzes von Pfeilabschussgeräten ins Leere gingen. Denn ein Bedürfnis am Besitz der Geräte könne der Kläger daraus nicht herleiten. Ferner habe die Bundesregierung im Rahmen der Beantwortung einer Kleinen Anfrage am 29. Dezember 2020 zum Ausdruck gebracht, dass ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Pfeilabschussgeräten nur bei Glaubhaftmachung eines entsprechenden Sammelkonzeptes ggf. für Waffensammler sowie für Waffensachverständige in Betracht komme (BT-Drucksache 19/25650, Seite 3). Das am Anschaffungswert orientierte rein wirtschaftliche Interesse am weiteren Besitz der Pfeilabschussgeräte stelle hingegen alleine kein besonders anzuerkennendes persönliches oder wirtschaftliches Interesse im Sinne von § 8 Waffengesetz (WaffG) dar.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt, der Kläger mit Schriftsatz vom 03. Mai 2023 und der Beklagte mit Schreiben vom 12. April 2023.

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Er ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

Entscheidungsgründe

Über die Klage entscheidet die Kammer mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis in Form einer Waffenbesitzkarte für seine fünf Pfeilabschussgeräte. Er hat auch keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte nochmals unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts über seinen Antrag auf Erlaubniserteilung entscheidet. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 18. Januar 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO).

Nach § 2 Abs. 2 Waffengesetz (WaffG) bedarf der Umgang mit Waffen oder Munition, die in Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, der Erlaubnis. Durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz) vom 17. Februar 2020 (BGBI. I 2020 S. 166) wurden Pfeilabschussgeräte im Sinne der Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4 WaffG) in Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.2.3 ab dem 01. September 2020 den Schusswaffen gleichgestellt. Der Umgang - ausgenommen das Überlassen - mit ihnen ist daher seit dem Inkrafttreten der Änderung nach § 2 Abs. 2 WaffG in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 zum WaffG erlaubnispflichtig.

Für Altbesitzer hat der Gesetzgeber in § 58 Abs. 20 WaffG eine Übergangsvorschrift geschaffen. Hat jemand am 01. September 2020 ein nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.2.3. den Schusswaffen gleichgestelltes Pfeilabschussgerät besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so hatte er spätestens am 01. September 2021 eine Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG oder eine gleichgestellte andere Erlaubnis zum Besitz zu beantragen oder das Pfeilabschussgerät einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle zu überlassen (§ 58 Abs. 20 Satz 1 WaffG). Für die Zeit bis zur Erteilung oder Versagung der Erlaubnis gilt der Besitz gemäß § 58 Abs. 20 Satz 2 WaffG als erlaubt.

Nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG setzt die Erteilung der hier begehrten waffenrechtlichen Erlaubnis unter anderem voraus, dass der Kläger ein Bedürfnis im Sinne von § 8 WaffG nachgewiesen hat.

Danach ist der Nachweis eines Bedürfnisses erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer vorliegen und die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck glaubhaft gemacht ist. Dem waffenrechtlichen Bedürfnisbegriff liegt eine Abwägung zwischen dem persönlichen Interesse des (künftigen) Waffenbesitzers und dem öffentlichen Interesse daran zugrunde, dass möglichst wenig Waffen "ins Volk" gelangen (BVerwG, Urteil vom 27. November 1997 - 1 C 16/97 -, juris, Rn. 14, mit Veröffentlichungshinweis u.a. auf NVwZ-RR 1998, 234; Nds. OVG, Beschluss vom 12. Mai 1999 - 11 L 724/98 -, juris, Rn. 3).

Gemessen an diesen Vorgaben hat der Kläger kein besonders anzuerkennendes persönliches oder wirtschaftliches Interesse an dem begehrten Besitz der Pfeilabschussgeräte dargelegt. Da der Kläger ersichtlich keines der in § 8 Nr. 1 WaffG genannten Regelbeispiele erfüllt, müsste er ein darüberhinausgehendes wirtschaftliches oder persönliches Interesse geltend machen. Denn es ist unstreitig und allgemein anerkannt, dass Pfeilabschussgeräte weder für die Jagdausübung geeignet sind noch als Sportwaffen eingesetzt werden. Insofern ist es mit § 8 WaffG vereinbar, dass der Beklagte ein Bedürfnis für den Besitz von Pfeilabschussgeräten nur in Ausnahmefällen als gegeben ansieht. Insbesondere ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht erkennbar, dass der Beklagte im vorliegenden Fall die Norm des § 8 WaffG zu eng ausgelegt hätte. Vielmehr stellt das von dem Kläger als Altbesitzer angeführte wirtschaftliche Interesse an dem weiteren Besitz der Waffen kein Bedürfnis im Sinne des § 8 WaffG dar. Denn anderenfalls wäre dieses Interesse für jeden Altbesitz an Pfeilabschussgeräten zu bejahen. Das hätte einen Automatismus der Legalisierung allen Altbesitzes von Pfeilabschussgeräten zur Folge, der vom Gesetzgeber ersichtlich nicht gewollt war. Hinzu kommt, dass die in § 8 Nr. 2 WaffG genannte zusätzliche tatbestandliche Voraussetzung der "Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck" im Fall einer solchen Annahme völlig ins Leere liefe (vgl. VG Trier, Urteil vom 15. September 2022 - 2 K 1197/22.TR - Datenbank der rheinland-pfälzischen Justiz, abrufbar unter: https://justiz.rlp.de/fileadmin/justiz/Gerichte/Fachgerichte/Verwaltungsgerichte/Trier/2_K_1197_22_TR_Urteil_7214fdb2cca743e397ead30f6d329c2b.pdf, letzter Zugriff am 01. Juni 2023; so auch zur Neubegründung der Waffenerlaubnispflicht von umgebauten "LEP-Waffen": OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Oktober 2012 - OVG 11 N 20.11 -, juris, Rn. 27, mit Veröffentlichungshinweis auf OVGE BE 33, 242; VG Berlin, Urteil vom 05. Juli 2010 - 1 K 747.09 -, juris, Rn. 19). Mit der in § 58 Abs. 20 WaffG niedergelegten Übergangsvorschrift für sogenannte Altbesitzer hat der Gesetzgeber zudem zum Ausdruck gebracht, dass der vom Kläger begehrte Bestandsschutz im Sinne einer dauerhaften Legalisierung des Altbesitzes gerade nicht beabsichtigt war.

Auch das Eigentum des Klägers an den Pfeilabschussgeräten kann kein besonders anzuerkennendes persönliches oder wirtschaftliches Interesse im Sinne des § 8 WaffG begründen. Wenn es dem privaten Waffeninteressenten durch den Eigentumserwerb von Waffen obläge, ein "Bedürfnis" zu begründen, wäre das Bedürfnisprinzip als manifestierte Absicht des Gesetzgebers ausgehebelt und verlöre seine Funktion als Regulativ des Waffenrechts. Das mit der Bedürfnisprüfung verfolgte Ziel des Gesetzgebers, die Zahl der im Privatbesitz befindlichen Schusswaffen auf das unbedingt und mit Rücksicht auf die Interessen der öffentlichen Sicherheit vertretbare Maß zu beschränken, wäre obsolet. Das Waffengesetz befasst sich im Übrigen nicht mit Eigentumsfragen im zivilrechtlichen Sinne, sondern macht allein die tatsächliche Besitzausübung über Schusswaffen von strengen Voraussetzungen abhängig. Dementsprechend ist es im waffenrechtlichen Sinne ohne Bedeutung, ob eine Person erlaubnispflichtige Waffen als Eigentümer im Besitz hat oder ob sie ihm entliehen, verpfändet oder etwa vermietet wurden (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 06. Februar 2018 - 21 ZB 16.69 -, juris, Rn. 12 ff.; VG München, Urteil vom 11. November 2015 - M 7 K 15.1722 -, juris, Rn. 26 f.).

Soweit der Kläger in der Erstreckung der Erlaubnispflicht auf Altbesitzer eine "faktisch enteignende Wirkung" sieht und damit mittelbar einen Verstoß gegen den Eigentumsschutz aus Art. 14 Grundgesetz (GG) geltend machen will, ist nicht ersichtlich, dass die Neubegründung der Erlaubnispflicht für Pfeilabschussgeräte eine über die Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums durch das Waffengesetz hinausgehende unzulässige Enteignung zur Folge hat. Denn hierin liegt schon kein staatlicher Zugriff auf das Eigentum im Sinne einer vollständigen oder zumindest teilweisen Entziehung einer konkreten subjektiven Rechtsposition, die durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistet wird (VG Trier, Urteil vom 15. September 2022 - 2 K 1197/22.TR - veröffentlicht a.a.O.). Nutzungs- und Verfügungsbeschränkungen von Eigentümerbefugnissen können daher keine Enteignung sein, selbst wenn sie die Nutzung des Eigentums nahezu oder völlig entwerten (BVerfG, Urteil vom 06. Dezember 2016 - 1 BvR 2821/11 -, juris, Rn. 245, mit Veröffentlichungshinweis u.a. auf BVerfGE 143, 246). Zudem ist der Staat hier - was eine Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG zwingend voraussetzt - auch nicht am Eigentum interessiert, sondern will die Rechtsgüter der Gemeinschaft vor Gefahren, die von Waffen und diesen gleichgestellten Pfeilabschussgeräten ausgehen, schützen.

Die Erstreckung der Erlaubnispflicht auf Altbesitzer von Pfeilabschussgeräten genügt zudem den Anforderungen an eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Denn die mit solchen - im Interesse des Gemeinwohls notwendigen - Maßnahmen verbundenen Einschränkungen des Eigentums überschreiten angesichts der von Waffen ausgehenden Gefahren in der Regel hinsichtlich ihrer Schwere und hinsichtlich ihrer Bedeutung für den Betroffenen nicht die Grenze der Sozialpflichtigkeit des Eigentums (BVerwG, Urteil vom 06. Dezember 1978 - I C 37.77 -, juris, Rn. 15, mit Veröffentlichungshinweis u.a. auf DVBl 1979, 729 [BVerwG 06.12.1978 - BVerwG 1 C 37.77]; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Oktober 2012 - OVG 11 N 20.11 -, juris, Rn. 26, mit Veröffentlichungshinweis auf OVGE BE 33, 242). Der Gesetzgeber hat bei der Ausgestaltung der Inhalt und Schranken des Eigentums die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers sowie die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen und sich dabei im Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen zu halten. Im Rahmen der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie ist neben der Verhältnismäßigkeit insbesondere der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen, der in Art. 14 Abs. 1 GG für vermögenswerte Güter eine eigene Ausprägung erfahren hat (BVerfG, Urteil vom 06. Dezember 2016 - 1 BvR 2821/11 -, juris, Rn. 268, mit Veröffentlichungshinweis u.a. auf BVerfGE 143, 246; BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 18. Februar 2009 - 1 BvR 3076/08 -, juris, Rn. 55 f., mit Veröffentlichungshinweis u.a. auf BVerfGE 122, 374). Der Gesetzgeber darf nicht nur nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Eigentumsrechten einen neuen Inhalt geben. Ebenso wie er neue Rechte einführen darf, kann er auch das Entstehen von Rechten, die nach bisherigem Recht möglich waren, für die Zukunft ausschließen. Die Eigentumsgarantie gebietet nicht, einmal ausgestaltete Rechtspositionen für alle Zukunft in ihrem Inhalt unangetastet zu lassen (BVerfG, Urteil vom 06. Dezember 2016 - 1 BvR 2821/11 -, juris, Rn. 269, mit Veröffentlichungshinweis u.a. auf BVerfGE 143, 246).

Vor dem Hintergrund dieser Maßstäbe trägt die aus der gesetzlichen Neubegründung einer Erlaubnispflicht für Pfeilabschussgeräte resultierende Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums insbesondere den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit sowie des Vertrauensschutzes Rechnung. Es ist Aufgabe der Gesetzgebung, auf sich wandelnde Sicherheitsanforderungen zu reagieren und diese mit anderen Belangen abzuwägen (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 6 C 24/06 -, juris, Rn. 47, mit Veröffentlichungshinweis u.a. auf NVwZ 2007, 1201). In diesem Sinne diente das in Rede stehende Dritte Waffenrechtsänderungsgesetz im Wesentlichen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/853 des Europäischen Rates vom 17. Mai 2017 zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (ABl. L 137 vom 24. Mai 2017, Seite 22) und verfolgte dabei das legitime Ziel, das deutsche Waffenrecht zu verschärfen und auf Gefahren zu reagieren, die von legalem Waffenbesitz ausgehen können (BT-Drucksache 19/13839, Seite 1). Die mit dem Dritten Waffenrechtsänderungsgesetz bezüglich Pfeilabschussgeräten einhergehenden waffenrechtlichen Beschränkungen sollten unter anderem die Gefahr mindern, dass sich unerwünschte Kreise mit diesen vergleichsweise günstigen und leicht zu erwerbenden Geräten bewaffnen (VG Trier, Urteil vom 15. September 2022 - 2 K 1197/22.TR - veröffentlicht a.a.O.). Ferner war beabsichtigt, eine Regelungslücke zu schließen, indem die bisher im Waffengesetz nicht erfassten druckluftbetriebenen Pfeilabschussgeräte in den Katalog der erlaubnispflichtigen Waffen miteinbezogen wurden (BT-Drucksache 19/13839, Seite 93). Der Bundesgesetzgeber handelte bei der vorliegenden Änderung des Waffengesetzes mit dem Ziel, seine Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 GG zu erfüllen und sich schützend vor das Leben und die körperliche Unversehrtheit der Bürger zu stellen. Mit Rücksicht auf den besonderen Rang dieser Schutzpflichten und die Weite des insoweit bestehenden legislativen Entscheidungsspielraums kann der Gesetzgeber in aller Regel das waffenrechtliche Umgangsrecht verschärfen, ohne hierin durch den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes beschränkt zu werden. Umgekehrt kann derjenige, dem der Umgang mit Waffen erlaubt ist, in aller Regel nicht berechtigterweise darauf vertrauen, dass die einmal geltenden Anforderungen für alle Zukunft unverändert bleiben (BVerwG, Urteil vom 16. März 2015 - 6 C 31/14 -, juris, Rn. 24, mit Veröffentlichungshinweis u.a. auf NVwZ-RR 2015, 494). Dass im Hinblick auf die Einführung der Erlaubnispflicht für Pfeilabschussgeräte ausnahmsweise eine abweichende Bewertung angebracht sein könnte, ist nicht ersichtlich. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, dass den sogenannten Altbesitzern in § 58 Abs. 20 WaffG eine Übergangsfrist von einem Jahr gewährt wurde, um eine Erlaubnis für ihre Pfeilabschussgeräte zu beantragen. Zudem räumt die Regelung des § 58 Abs. 20 WaffG den Altbesitzern von Pfeilabschussgeräten die Möglichkeit ein, den Gegenstand zu verwerten, ohne die Funktionsfähigkeit des Gegenstandes zu beseitigen und sich dadurch seine wirtschaftliche Substanz zu erhalten. So besteht für den Kläger grundsätzlich die Möglichkeit, seine Pfeilabschussgeräte an einen Waffensammler oder Waffensachverständigen zu veräußern, die nach § 17 bzw. § 18 WaffG im Einzelfall ein Bedürfnis im Sinne des § 8 WaffG für den Erwerb und Besitz dieser Geräte nachweisen können. Auch hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt, bereits erfolglose Veräußerungsversuche unternommen zu haben. Zudem ist er nicht gezwungen, sein Eigentum an den Pfeilabschussgeräten aufzugeben, denn der in § 58 Abs. 20 Satz 1 WaffG genannte Begriff "überlassen" umfasst nicht nur das Veräußern, sondern auch das Verwahren oder Hinterlegen bei einem Berechtigten (vgl. Hamburgisches OVG, Urteil vom 26. März 1996 - Bf VI VII 48/94 -, juris, Rn. 34).

Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot nicht erkennbar. Ein Fall einer "echten" Rückwirkung liegt bereits nicht vor, da durch die streitgegenständliche Regelung nicht im Wege einer Rückbewirkung von Rechtsfolgen "nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände" eingegriffen wird (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 6 C 24/06 -, juris, Rn. 62 f., mit Veröffentlichungshinweis u.a. auf NVwZ 2007, 1201). Vielmehr wird für bestimmte Waffen - hier Pfeilabschussgeräte - lediglich eine künftige Erlaubnispflicht neubegründet, wobei im Falle eines bereits bestehenden Besitzes an solchen Waffen mit § 58 Abs. 20 Satz 1 WaffG eine Übergangsfrist geschaffen wurde, um den "Altbesitzern" die Möglichkeit zu verschaffen, eine solche Erlaubnis zu beantragen oder auf andere Weise, etwa durch Überlassen an einen Berechtigten oder Unbrauchbarmachung, einen rechtmäßigen Zustand herbeizuführen.

Ferner kann dahinstehen, ob die in Rede stehende gesetzliche Neuregelung überhaupt ein tatbestandliches Anknüpfen an einen in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt - also einen Fall "unechter" Rückwirkung - darstellt. Denn jedenfalls ist bei der hiernach gebotenen Abwägung dem Vertrauensschutzinteresse des Klägers kein höheres Gewicht einzuräumen als dem Wohl der Allgemeinheit. Das Waffenrecht betrifft den "hochgradig sicherheitsrelevanten Bereich des Besitzes gefährlicher Gegenstände" (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Oktober 2012 - OVG 11 N 20.11 -, juris, Rn. 19, mit Veröffentlichungshinweis auf OVGE BE 33, 242). Das umfasst auch die als besonders gefährlich einzustufenden Pfeilabschussgeräte, deren Verletzungswirkung auf eine Distanz von mehreren Metern mit der einer scharfen Schusswaffe vergleichbar sein soll (Soiné/Holte, Pfeilabschussgeräte, Armbrüste und Bögen vor und nach Inkrafttreten des Dritten Waffenrechtsänderungsgesetzes, Kriminalistik 2020, 469 (470)). Dieser Umstand sowie die Absicht, dem technischen Fortschritt im Hinblick auf die zuvor nicht im Waffengesetz geregelten druckluftbetriebenen Pfeilabschussgeräte Rechnung zu tragen, haben den Gesetzgeber zur entsprechenden Erweiterung der Erlaubnispflicht veranlasst (BT-Drucksache 19/13839, Seite 93). Indem der Gesetzgeber seinen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 GG genügt und die mit einem Besitz von Pfeilabschussgeräten verbundenen Risiken zu minimieren sucht, handelt er in Ausübung des ihm zustehenden Entscheidungsspielraums, jederzeit die Anforderungen an ein waffenrechtliches Umgangsrecht zur Erfüllung des ihm obliegenden Schutzauftrags aus Art. 2 Abs. 2 GG zu verschärfen. Hiernach ist ein Vertrauen darauf, dass der Gesetzgeber die von ihm insoweit für erforderlich gehaltenen Maßnahmen nicht sofort umsetzt, nicht schutzwürdig (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 6 C 24/06 -, juris, Rn. 65, mit Veröffentlichungshinweis u.a. auf NVwZ 2007, 1201; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Oktober 2012 - OVG 11 N 20.11 -, juris, Rn. 21, mit Veröffentlichungshinweis auf OVGE BE 33, 242). Für den "Altbesitz" an als gefährlich angesehenen Pfeilabschussgeräten gilt nichts anderes, weil der Gesetzgeber bestrebt war, gerade diese künftig der waffenrechtlichen Erlaubnispflicht zu unterwerfen.

Der Kläger hat schließlich auch kein Bedürfnis nach dem besonderen Erlaubnistatbestand des § 17 WaffG nachgewiesen. Danach wird ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition bei Personen anerkannt, die glaubhaft machen, dass sie Schusswaffen oder Munition für eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung (Waffensammler, Munitionssammler) benötigen. Abgesehen davon, dass sich der Kläger bereits selbst nicht auf sein solches Bedürfnis nach § 17 WaffG beruft, fehlt es bei ihm auch an einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung.

Soweit der Kläger mit seinem Hilfsantrag begehrt, dass der Beklagte erneut über seinen Antrag auf Ausstellung einer waffenrechtlichen Besitzerlaubnis entscheidet, bleibt die Klage ebenfalls ohne Erfolg. Unabhängig davon, dass insofern bereits kein vom Gericht nicht überprüfbarer Entscheidungsspielraum des Beklagten vorliegt, der im hypothetischen Fall einer rechtswidrigen Antragsablehnung auf eine fehlende Spruchreife hindeuten würde, war die erfolgte Ablehnung des Antrages auf Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz der Pfeilabschussgeräte nach dem oben Gesagten rechtmäßig. Eine Verpflichtung zur Neubescheidung kommt daher nicht in Betracht.

Auch die Kostenfestsetzung im angegriffenen Bescheid begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Kläger hat insoweit auch keine Einwendungen erhoben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).