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  • ab 28.06.2023 (aktuelle Fassung)

Art. 3 LBS NordWest-StV/LBS-N-GAufhG - Inkrafttreten

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Niedersachsen über die Vereinigung der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse, Anstalt des öffentlichen Rechts, und der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover, Anstalt des öffentlichen Rechts, zur LBS Landesbausparkasse NordWest, Anstalt des öffentlichen Rechts, und über die LBS Landesbausparkasse NordWest und zur Aufhebung des LBS-Nord-Gesetzes
Redaktionelle Abkürzung
LBS NordWest-StV/LBS-N-GAufhG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
76100

1Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 2 an dem Tag in Kraft, an dem der Staatsvertrag (Artikel 1 Abs. 1) nach seinem § 16 Abs. 2 in Kraft tritt (1).

Bekanntmachung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens der weiteren Vorschriften des Staatsvertrages zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Niedersachsen über die Vereinigung der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse, Anstalt des öffentlichen Rechts, und der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover, Anstalt des öffentlichen Rechts, zur LBS Landesbausparkasse NordWest, Anstalt des öffentlichen Rechts, und über die LBS Landesbausparkasse NordWest

Vom 13. September 2023 (Nds. GVBl. S. 215)

Aufgrund des Artikels 1 Abs. 3 des Gesetzes zum Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Niedersachsen über die Vereinigung der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse, Anstalt des öffentlichen Rechts, und der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover, Anstalt des öffentlichen Rechts, zur LBS Landesbausparkasse NordWest, Anstalt des öffentlichen Rechts, und über die LBS Landesbausparkasse NordWest vom 21. Juni 2023 (Nds. GVBl. S. 113, 176) wird bekannt gemacht, dass die weiteren Vorschriften des Staatsvertrages nach seinem § 16 Abs. 2 mit Ablauf des 31. August 2023 in Kraft getreten sind.

Hannover, den 21. Juni 2023

Die Präsidentin des Niedersächsischen Landtages
Hanna  Naber

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Der Niedersächsische Ministerpräsident
Stephan  Weil