Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 21.11.2014, Az.: 2 A 140/13

abfallrechtliches Planfeststellungsverfahren; Bauschuttrecyclinganlage; Bestimmtheit; Drittanfechtung; immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung; schädliche Umwelteinwirkungen

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
21.11.2014
Aktenzeichen
2 A 140/13
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2014, 42590
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Hinreichende Bestimmtheit einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung, Abgrenzung abfallrechtliches Planfeststellungsverfahren zu immissionsschutzrechtlichem Genehmigungsverfahren (§ 35 KrwG), schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Staub, Lärm und Grundwasserbeeinträchtigungen.

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich gegen eine der Beigeladenen durch das beklagte Amt erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur wesentlichen Änderung eines Bauschuttrecyclingbetriebes.

Die Beigeladene betreibt am Standort C. seit mehreren Jahrzehnten eine Bauschuttrecyclinganlage, in der ganzjährig Schüttgut hergestellt, gelagert und umgeschlagen wird. Dabei werden insbesondere Bauschutt, Asphalt, Sand, Natursteinsplitte und Kiese in mobilen Brech- und Siebanlagen bearbeitet. Die Zwischenprodukte werden mit Hilfe von Förderbändern und Radladern zur vorübergehenden Lagerung und Weiterverarbeitung auf Halden bewegt.

Der Kläger zu 1) ist Eigentümer eines mit einem Zweifamilienhaus bebauten und an Dritte vermieteten Grundstücks mit der postalischen Anschrift Am D. 1 in C., welches ca. 100 m entfernt von dem Betriebsgelände der Beigeladenen liegt.

Die Klägerin zu 2) ist Eigentümerin eines Grundstücks mit der postalischen Anschrift Am E. 1 in C., welches sich ca. 350 m östlich des Betriebsgeländes der Beigeladenen befindet.

Mit Antrag vom 7. September 2011 beantragte die Beigeladene eine „Genehmigung zur wesentlichen Änderung der Beschaffenheit gemäß § 16 Abs. 1 BImSchG“. Durch sofort vollziehbaren Bescheid vom 12. Oktober 2012 erteilte das beklagte Amt der Beigeladenen die Genehmigung zur wesentlichen Änderung des Bauschuttrecyclingbetriebes. Diese Genehmigung umfasst folgende Maßnahmen:

● Erhöhung und Genehmigung des östlichen Sicht- und Lärmschutzwalles auf durchgehend 7,50 m Höhe bezogen auf das angrenzende Ackerniveau

● Änderung des Mengengerüstes für Lagerung und Durchsatz Genehmigter Durchsatz (Brechen und Sieben 370.000 t/a)

● Erhöhung der Lagermenge auf 175.000 t (145.000 t Recyclingmaterial und 30.000 t Sand, Natursteinsplitte, Kiese, Tragschichten)

● Einsatzgenehmigung von zwei mobilen Brecheranlagen (Brecher 1: 50 t/h, Brecher 2: 80t/h) in Ergänzung zum vorhandenen Hauptbrecher

● Änderung des Abfallannahmekataloges

● Begrenzung der maximalen Lagerhöhe auf 7,50 m Höhe bezogen auf das angrenzende Ackerniveau

● Bau einer stationären Beregnungsanlage zur Staubverminderung

● Umsetzung der Umweltmediationsvereinbarung vom Juni 2011

Nach Ziffer II. 1.1. werden durch die erteilte Genehmigung die Nebenbestimmungen zum Immissionsschutz, Arbeitsschutz und zum Abfallrecht in den bisherigen Änderungsgenehmigungen aufgehoben und durch die in der neuen Genehmigung enthaltenen Auflagen ersetzt. In der Begründung der Genehmigung wird zunächst die bisherige Genehmigungssituation historisch dargestellt (Anzeige vom 30.11.1988, Änderungsgenehmigungen vom 25.03.1991, 23.08.1993, 16.01.1996 und vom 02.07.1999 sowie Anzeige vom 20.05.2008) und sodann im Einzelnen zu den Genehmigungsvoraussetzungen und Nebenbestimmungen hinsichtlich der bauplanungsrechtliche Zulässigkeit, des Immissionsschutzes, des Abfallrechts, der Bauordnung und des Naturschutzes ausgeführt.

Gegen diese Änderungsgenehmigung erhoben die Kläger fristgerecht Widerspruch. Zur Widerspruchsbegründung trugen sie im Wesentlichen vor, dass mit der Genehmigung des Sicht- und Lärmschutzwalls an der östlichen Betriebsgrenze eine Bauschuttdeponie genehmigt worden sei. Diese hätte nicht im Rahmen einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung, sondern nur im Rahmen eines abfallrechtlichen Planfeststellungsverfahrens mit Umweltverträglichkeitsprüfung genehmigt werden dürfen. Die mit dem abfallrechtlichen Planfeststellungsverfahren und der Umweltverträglichkeitsprüfung verbundenen Rechte der Kläger dürften nicht dadurch umgangen werden, dass mit der Erteilung einer rechtswidrigen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung eine Deponie legalisiert werde. Zudem würden durch das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen durch Staubimmissionen und Lärm hervorgerufen. Das dazu von der DEKRA vorgelegte und von dem beklagten Amt herangezogene Gutachten vom 31. Januar 2012 sei fehlerhaft, da die DEKRA unter anderem hinsichtlich der verarbeiteten Mengen, der Betriebszeiten und des Zustands des angelieferten Materials („in der Regel erdfeucht“) von falschen Voraussetzungen ausgegangen sei. Auch habe sie nur die Erweiterungen und nicht die Immissionen des Gesamtvorhabens untersucht und sei deshalb zu unzutreffenden Ergebnissen gekommen. Zudem seien die durch einen angrenzenden Betrieb bestehenden Vorbelastungen gänzlich unberücksichtigt geblieben.

Durch Widerspruchsbescheid vom 6. Mai 2013 wies das beklagte Amt den Widerspruch des Klägers zu 1) und durch Widerspruchsbescheid vom 7. Mai 2013 den Widerspruch der Klägerin zu 2) zurück. Auf dem betroffenen Betriebsgelände befände sich keine Abfalldeponie. Bei den zur Aufschüttung des Walls verarbeiteten Materialien handele es sich ausschließlich um zugelassene Bestandteile wie Böden, gebrochener Bauschutt und vereinzelte Ziegelsteine. Auch die fünf am 10. Oktober 2011 von der Firma F. G. -H. angelegten Schürfe hätten bestätigt, dass es keinerlei Anhaltspunkte für etwaige Schadstoffeinträge im Boden gebe. In dem Moment, in dem der verwendete Boden bzw. Bauschutt seine neue Funktion in dem Wall erfülle, verliere er seine Abfalleigenschaft. Der Wall sei somit keine Anlage, in der Abfälle gelagert werden, so dass es auch keines abfallrechtlichen Planfeststellungsverfahrens bedürfe. Von dem Betrieb gingen auch keine schädlichen Umwelteinwirkungen aus, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet wären, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Aufgrund der vom Widerspruchsführer erhobenen Einwände sei das Gutachten der DEKRA zur fachlichen Prüfung an die Zentrale Unterstützungsstelle Luftreinhaltung, Lärm und Gefahrstoffe (ZUS LLG) im Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim übersandt worden. Diese habe zwar Mängel im DEKRA Gutachten festgestellt, welche jedoch keinen Einfluss auf die Feststellung hätten, dass die Immissionswerte für Schwebstaub und Staubniederschlag eingehalten würden. Die DEKRA habe ihr Gutachten unter Berücksichtigung der Anmerkungen der ZUS LLG durch Gutachten vom 4. April 2012 überarbeitet. Die im Rahmen der Überarbeitung festgestellte Erhöhung der Gesamtbelastung sei marginal. Aus der Neufassung des Gutachtens ergebe sich daher keine Notwendigkeit zur Änderung der Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheides. Auch dem Zwischenbericht der Staubniederschlagsmessung der ZUS LLG vom 26. März 2013 sei zu entnehmen, dass der Immissionswert der TA Luft deutlich unterschritten werde. Schädliche Umwelteinwirkungen seien daher nicht zu erwarten. Die Genehmigung zur wesentlichen Änderung sei rechtmäßig erteilt worden.

Daraufhin haben die Kläger am 12. Juni 2013 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholen und vertiefen sie ihren Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend tragen sie vor, dass die Genehmigung unbestimmt und damit nichtig sei. Die Beigeladene habe keine wesentliche Änderung nach § 16 BImSchG, sondern die Erteilung einer Genehmigung nach § 6 BImSchG beantragt. Eine solche sei auch erteilt worden. Nach Nr. 1.1 der Nebenbestimmungen der Genehmigung vom 12. Oktober 2012 würden die Nebenbestimmungen in den bisherigen Genehmigungen aufgehoben und durch die Auflagen in der neuen Genehmigung ersetzt. Ferner enthielte die Nebenbestimmung Nr. 2.3 Vorgaben zum Betrieb der Brecher- und Lageranlage. Dies alles belege, dass eine Genehmigung für den Gesamtbetrieb beantragt und erteilt worden sei. Da das beklagte Amt jedoch der Ansicht sei, dass lediglich eine Änderungsgenehmigung erteilt worden sei, sei völlig unklar, was überhaupt genehmigt worden sei und wonach sich die Beigeladene richten müsse. Dieser Mangel der Bestimmtheit führe zur Nichtigkeit der erteilten Genehmigung.

Hinsichtlich der Genehmigung des Lärm- und Sichtschutzwalls sei zu beanstanden, dass dieser schon vor Erteilung der Änderungsgenehmigung eine Höhe von bis zu 7,5 m gehabt habe, ohne dass dies immissionsschutz-, abfall- oder baurechtlich genehmigt gewesen sei. Insofern stelle die Genehmigung des Walls keine Änderungs-, sondern eine erstmalige Genehmigung dar, für die nach § 35 Abs. 2 KrwG ein Planfeststellungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung hätte durchgeführt werden müssen. Bei der Errichtung des Walls habe der Hauptzweck auf der Beseitigung schadstoffbelasteter Böden/Abfälle gelegen. Die vom Büro I. G. -J. am 10. Oktober 2011 getesteten Schürfe könnten die Schadlosigkeit der für die Errichtung des Walls verwendeten Abfälle nicht belegen. Vielmehr sei ein weiteres Sachverständigengutachten zur Bodenbeschaffenheit des verwendeten Materials einzuholen.

In Bezug auf die Bewertung der Staub-und Schwebstoffimmissionen habe das im Rahmen des Widerspruchsverfahrens eingeholte Gutachten der Zentralen Unterstützungsstelle Luftreinhaltung, Lärm und Gefahrstoffe (ZUS LLG) im Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim zwar zur Recht Kritik am DEKRA Gutachten geäußert, gleichwohl aber ebenfalls einen falschen Ansatz zur Erstellung der Immissionsprognose gewählt. Auch das Ergänzungsgutachten der DEKRA vom 4. April 2013 überzeuge nicht. Bei Zugrundelegung des tatsächlichen Genehmigungsumfangs, der Vorbelastung, der zutreffenden Betriebsabläufe und meteorologischer Daten und bei einem Abstellen der vom ZUS LLG benannten Mängel würden die Immissionswerte für Schwebstoffe und Staubniederschlag überstritten.

Schließlich sei durch den Betrieb der Beigeladenen auch eine Beeinträchtigung des Grundwassers und der Wasserqualität zu befürchten.

Die Kläger beantragen,

den Genehmigungsbescheid des beklagten Amtes vom 12. Oktober 2012 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 6. und 7. Mai 2013 aufzuheben.

Das beklagte Amt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist es auf die Begründung der Widerspruchsbescheide. Ergänzend trägt es vor, der aktuelle Messbericht der ZUS LLG vom 21. November 2013 bestätige die Prognose der DEKRA, dass die ermittelten Werte deutlich unter den Immissionswerten der TA-Luft lägen. Entgegen der Ansicht der Kläger seien mit der angefochtenen Genehmigung auch nicht alle zuvor erteilten Genehmigungen ersetzt worden. Vielmehr behielten die zuvor erteilten, in der Begründung der angefochtenen Änderungsgenehmigung explizit aufgeführten Genehmigungen ihre Gültigkeit. Lediglich die Nebenbestimmungen zum Immissionsschutz, Arbeitsschutz und zum Abfallrecht seien auf Basis der eingeholten Gutachten eindeutig neu festgelegt worden. Die Änderungsgenehmigung sei daher hinreichend bestimmt. Die von den Klägern befürchtete Trink- bzw. Grundwasserbeeinträchtigung liege nicht vor, da die auf dem Betriebsgelände gelagerten Materiealien keine gefährdenden Bestandteile enthielten.

Die Beigeladene beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die von den Klägern vorgetragenen Einwände überzeugten nicht. Sie - die Beigeladene - habe eine Änderungsgenehmigung beantragt, eine solche sei auch erteilt worden. Durch die Bezugnahme auf die früheren Genehmigungen sei dies auch hinreichend deutlich gemacht. Die Errichtung des Walls habe auch nicht der Abfallbeseitigung gedient, was durch die durchgeführten Untersuchungen bestätigt worden sei.

Den von den Klägern in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag „Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu erheben, und zwar zur Art und Zusammensetzung des Verfüllmaterials des sog. Lärmschutzwalls auf dem Betriebsgelände der Beigeladenen zwischen Brecheranlage und der südöstlich gelegenen Ortschaft Volkstorf durch mindestens fünf Bohrungen/Stichproben bis zu einer Tiefe von 10 m und Ermittlung der stofflichen Zusammensetzung der einzelnen Schichten der erbohrten Proben“ hat die Kammer abgelehnt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Amtes, einschließlich der zu den Verfahren 2 A 135/13 und 53/13 vorgelegten Vorgänge, verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Da sich die Kläger gegen den Genehmigungsbescheid nicht als Adressaten, sondern als Dritte wenden, ist Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung allein die Frage, ob die erteilte Genehmigung im Hinblick auf Vorschriften, die dem Schutz der Kläger als Nachbarn dienen, rechtmäßig ist. Einen Anspruch auf Rechtsschutz gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung haben Dritte nämlich nicht schon dann, wenn die Genehmigung objektiv rechtswidrig ist, also öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht. Vielmehr setzt die Gewährung von Rechtsschutz voraus, dass die Dritten durch den Verwaltungsakt zugleich in ihren eigenen Rechten verletzt sind. Für eine erfolgreiche Nachbarklage genügt somit nicht eine erkannte Rechtswidrigkeit der erteilten Genehmigung, sondern es muss hinzukommen, dass die getroffene Entscheidung eine Vorschrift verletzt, die dem Nachbarn ein eigenes subjektiv-öffentliches Recht verleiht (vgl. dazu Jarass, BImSchG, Kommentar, 10. Aufl. 2013, § 6 Rn. 64 ff., m. w. N.; VG Aachen, Beschl. v. 14.03.2014 – 6 L 106/14 –, Juris).

Die Verletzung einer drittschützenden Norm ist im vorliegenden Fall nicht feststellbar. Die angefochtene Änderungsgenehmigung vom 12. Oktober 2012 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 6. und 7. Mai 2013 ist rechtmäßig und kann die Kläger daher nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die angefochtene Genehmigung ist insbesondere hinreichend bestimmt (1.). Das beklagte Amt ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass für die von der Beigeladenen beantragte Änderung ihres Betriebes ein vereinfachtes immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren auf Grundlage der §§ 16, 19 BImSchG i. V. m. § 1 sowie dem Anhang der 4. BImSchV durchzuführen war und es dafür nicht der Durchführung eines abfallrechtlichen Planfeststellungsverfahrens bedurfte (2.). Entgegen der Ansicht der Kläger sind auch keine schädlichen Umwelteinwirkungen feststellbar (3.), die die Kläger in Form von Staub- (a) oder Lärmimmissionen (b) oder im Rahmen einer Grundwassergefährdung (c) in ihren subjektiv geschützten Nachbarrechten verletzten könnten.

1. Dem Einwand der Kläger, dass die angefochtene Genehmigung wegen mangelnder Bestimmtheit nichtig sei, kann nicht gefolgt werden. Gemäß § 1 Abs. 1 NVwVfG i. V. m. § 37 Abs. 1 VwVfG muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Dies bedeutet, dass der Inhalt der getroffenen Regelungen - gegebenenfalls im Zusammenhang mit den Gründen und den sonstigen bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen - für die Beteiligten so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass sie ihr Verhalten danach ausrichten können und auch die mit dem Vollzug betrauten oder sonst mit der Angelegenheit befassten Behörden den Inhalt etwaigen Vollstreckungsmaßnahmen oder sonstiger weiteren Entscheidungen zugrunde legen können (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 14. Aufl. 2013, § 37 Rn. 5). Für den Inhalt des Verwaltungsaktes ist der objektive Erklärungswert des in der Verfügung Mitgeteilten, wie er sich den Betroffenen darstellt und nach Treu und Glauben verstanden werden darf und muss, maßgeblich (Kopp/Ramsauer, a. a. O., § 37 Rn. 7).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die angefochtene Genehmigung hinreichend bestimmt. Dem objektiven Erklärungswert der Genehmigung lässt sich unzweifelhaft entnehmen, dass es sich um eine Änderungsgenehmigung nach den §§ 16, 19 BImSchG und nicht um die Erteilung einer erstmaligen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 4 BImSchG handelt. Bereits die „Überschrift“ bzw. die Betreffzeile der Genehmigung lautet: „Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG); Ihr Antrag vom 07.09.2011 auf wesentliche Änderung eines Bauschuttrecyclingbetriebes“. Im folgenden Satz ist unter „I. Genehmigungsentscheidung“ unter 1. weiter ausgeführt, dass im „Genehmigungsverfahren zur wesentlichen Änderung des Bauschuttrecyclingbetriebes…die Genehmigung zur wesentlichen Änderung der Anlage erteilt“ wird. Sodann werden die von der Änderungsgenehmigung umfassten Maßnahmen in sieben einzelnen (im Tatbestand dieses Urteils wiedergegebenen) Punkten aufgezählt. Im Weiteren werden als Rechtsgrundlage die §§ 16 und 19 BImSchG genannt. Schließlich wird in der Begründung unter III. die bisherige Genehmigungssituation historisch im Einzelnen dargestellt (Anzeige vom 30.11.1988, Änderungsgenehmigungen vom 25.03.1991, 23.08.1993, 16.01.1996 und vom 02.07.1999 sowie Anzeige vom 20.05.2008). Damit lässt sich dem objektiven Erklärungswert der Genehmigung eindeutig entnehmen, dass eine Änderungsgenehmigung und nicht etwa eine (erstmalige) Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen nach § 4 BImSchG erteilt wurde.

Entgegen der Ansicht der Kläger wird auch das Verhältnis der zuvor erteilten (Änderungs-)Genehmigungen zu der nunmehr streitgegenständlichen hinreichend deutlich. So heißt es in den Nebenbestimmungen zu den allgemeinen Anforderungen unter II.1.1, dass die Nebenbestimmungen zum Immissionsschutz, Arbeitsschutz und zum Abfallrecht in den bisherigen Änderungsgenehmigungen aufgehoben und durch die nachfolgenden Auflagen ersetzt werden. Daraus ergibt sich der zwingende Umkehrschluss, dass alle sonstigen Regelungen in den bisherigen Änderungsgenehmigungen bestehen bleiben.

Den Klägern kann auch nicht darin gefolgt werden, dass die Beigeladene eine „Genehmigung nach § 6 Abs. 1 BImSchG für den Gesamtbetrieb“ (gemeint ist offensichtlich eine Genehmigung nach § 4 BImSchG, s.o.) beantragt habe und eine solche antragsgemäß erteilt worden sei, so dass nunmehr unklar sei, was überhaupt genehmigt worden sei. Zwar ist es zutreffend, dass im Genehmigungsantrag auf Seite 4 unter „8. Beabsichtigte Änderung“ (siehe Bl. 8 der Beiakte A zu 2 A 135/13) auch ausgeführt ist, dass „die Inhalte sämtlicher bisheriger Genehmigungen und Anzeigeverfahren nach dem BImSchG zu „einer Genehmigung“ zusammengefasst und an die heutigen Anforderungen des bestehenden Betriebes angepasst werden“ sollten. Diese Angaben sind jedoch nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit den anderen im Antragsformular enthaltenen Angaben zu sehen. So werden im Anschluss an die zitierten Ausführungen die beabsichtigten Änderungen im Einzelne aufgeführt. Zudem ist auf Seite 2 des Antragsformulars unter 3. eindeutig angegeben, dass eine „Genehmigung zur wesentlichen Änderung der Beschaffenheit“ beantragt wird. Die im Vordruck des Antragsformulars ebenfalls aufgeführte Möglichkeit, einen „Antrag auf Genehmigung einer Neuanlage“ zu stellen, wurde demgegenüber nicht angekreuzt. Weiter heißt es im Antragsformular unter 3., dass der vorliegende Antrag auf diverse, auf einem Folgeblatt aufgeführte „Bescheide seit 1991“ Bezug nimmt, mit denen offensichtlich die auf einem gesonderten Blatt im einzeln aufgeführten bisherigen Änderungsgenehmigungen gemeint sind. Auf Grundlage des objektiven Empfängerhorizontes war der Antrag damit insgesamt nur so zu verstehen, dass eine Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG beantragt wurde. Eine solche ist von dem beklagten Amt, wie dargelegt, auch erteilt worden.

2. Das beklagte Amt ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass für die von der Beigeladene beantragte Änderung ihres Betriebes ein vereinfachtes immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren auf Grundlage der §§ 16, 19 BImSchG i. V. m. § 1 sowie dem Anhang der 4. BImSchV durchzuführen war und es dafür nicht der Durchführung eines abfallrechtlichen Planfeststellungsverfahrens bedurfte.

Rechtsgrundlage für die von der Beigeladenen erteilte Änderungsgenehmigung sind die §§ 16, 19 BImSchG (i. d. F. v. 26.09.2002, BGBl. I, 3830, zul. geändert am 21.07.2011, BGBl. I, 1475) i. V. m. § 1 der 4. BImSchV sowie Nrn. 8.11 b) bb) und 8.12 b), jeweils Spalte 2, des Anhangs zur 4. BImSchV (i. d. F. v. 14.03.1997, BGBl. I, 504, zul. geändert d. VO v. 26.11.2010, BGBl. I, 1643). Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BImSchG bedarf die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erheblich sein können (wesentliche Änderung). Die nachteiligen Auswirkungen müssen dabei nicht sicher auftreten, da dies gerade geprüft werden soll (Jarass, BImSchG, a. a. O., § 16 Rn.10, m.w.N.).

Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 BImSchG kann durch Rechtverordnung vorgeschrieben werden, dass die Genehmigung von Anlagen bestimmter Art oder bestimmten Umfangs in einem vereinfachten Verfahren erteilt wird, sofern dies nach Art, Ausmaß und Dauer der von diesen Anlagen hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen mit dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vereinbar ist. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 4. BImSchV ist für die in der Spalte 2 des Anhangs genannten Anlagen ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach § 19 BImSchG durchzuführen. Für die in den Nrn. 8.11 b) bb) und 8.12 b), jeweils Spalte 2, des Anhangs zur 4. BImSchV aufgeführten Anlagen zur sonstigen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen (Nr. 8.11 b)bb)) und Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen (Nr. 8.12 b) ist somit ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach § 19 BImSchG durchzuführen, wenn die in § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Dies ist hier unstreitig der Fall.

Entgegen der Ansicht der Kläger musste für die Genehmigung des Walls kein Planfeststellungsverfahren nach § 35 Abs. 2 KrwG durchgeführt werden. Gemäß § 35 Abs. 2 KrwG bedürfen die Errichtung und der Betrieb von Deponien sowie die wesentliche Änderung solcher Anlagen oder ihres Betriebes der Planfeststellung (Satz 1). In dem Planfeststellungsverfahren ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen (Satz 2). Davon abzugrenzen ist der in § 35 Abs. 1 KrwG geregelte Fall. Nach letztgenannter Vorschrift bedarf die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, in denen eine Entsorgung von Abfällen durchgeführt wird, sowie die wesentliche Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebes, der Genehmigung nach den Vorschriften des BImSchG; einer weiteren Zulassung nach dem KrwG bedarf es dabei ausdrücklich nicht. § 35 Abs. 1 KrWG begründet somit keine originäre Genehmigungspflicht, sondern verweist in vollem Umfang auf das BImSchG, d. h. sowohl das Bestehen der Genehmigungspflicht als auch die Voraussetzungen und die Rechtswirkungen der Genehmigung richten sich bei Abfallentsorgungsanlagen ausschließlich nach dem BImSchG (§ 35 Abs. 1 KrWG enthält eine sog. Rechtsgrundverweisung, vgl. dazu Mann, in: Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, Kommentar, 3. Aufl. 2012, § 35 Rn. 10).

Vorliegend ist das beklagte Amt zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der von der Beigeladenen beantragten Änderung ihres Betriebes auch hinsichtlich der Errichtung bzw. Erhöhung des Walls nicht um eine Deponie im Sinne von § 35 Abs. 2 KrwG, sondern um einen Teil einer wesentlichen Änderung einer Abfallentsorgungsanlage im Sinne von § 35 Abs. 1 KrWG handelt, für deren Genehmigung ausschließlich die Vorschriften des BImSchG maßgeblich sind. Nach der in § 3 Nr. 22 KrWG enthaltenen Legaldefinition sind Abfallentsorgung im Sinne des KrWG Verwertungs- und Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung. Verwertung ist dabei jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen (§ 3 Nr. 23 KrWG). Jedes Verfahren, das keine Verwertung ist, ist Beseitigung, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden (§ 3 Nr. 26 KrWG). Deponien im Sinne von §§ 35 Abs. 2, 3 Nr. 27 KrWG sind Beseitigungsanlagen zur Ablagerung von Abfällen oberhalb oder unterhalb der Erdoberfläche (§ 3 Nr. 27 KrWG Satz 1). Zu den Deponien zählen auch betriebsinterne Abfallbeseitigungsanlagen für die Ablagerung von Abfällen, in denen ein Erzeuger von Abfällen die Abfallbeseitigung am Erzeugungsort vornimmt (§ 3 Nr. 27 KrWG Satz 2).

Für die danach zwischen Abfallverwertung und -beseitigung vorzunehmenden Abgrenzung kommt es somit nach § 3 Nr. 23 KrWG maßgeblich darauf an, ob die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie z. B. andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären. Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kommt es für die Abgrenzung von Abfällen zur Beseitigung und Abfällen zur Verwertung entscheidend darauf an, ob "ihr Hauptzweck darauf gerichtet ist, dass die Abfälle eine sinnvolle Aufgabe erfüllen können, indem sie andere Materialien ersetzen, die für diese Aufgabe hätten verwendet werden müssen, wodurch natürliche Rohstoffquellen erhalten werden können" (EuGH, Urt. v. 27.02.2002 - Rs. C-6/00 - ASA, Slg. 2002, I-1961-2012). Die Verwertung setzt somit voraus, dass aus den Eigenschaften des Stoffes ein konkreter wirtschaftlicher oder sonstiger Nutzen gezogen wird. Das unterscheidet sie von der Beseitigung, die darauf gerichtet ist, den wegen seiner Schadstoffhaltigkeit oder aus anderen Gründen nicht weiter nutzbaren Stoff dauerhaft von der Kreislaufwirtschaft auszuschließen. Für die wertende Betrachtung, ob eine Nutzung der stofflichen Eigenschaften des Materials oder die Beseitigung des Stoffes im Vordergrund steht, ist von der Verkehrsanschauung unter Berücksichtigung der Vorstellungen desjenigen auszugehen, der die Maßnahme durchführt (BVerwG, Urteile v. 26.05.1994 - BVerwG 7 C 14.93 - BVerwGE 96, 80, 85 und v. 14.04.2005 – 7 C 26/03 –, BVerwGE 123, 247-261).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist vorliegend festzustellen, dass die Errichtung des Walls primär der Erleichterung des Betriebsablaufs diente. Der Wall ist - wie die Kläger insofern zutreffend betonen - Teil des Betriebsgeländes der Beigeladenen. Bei dem Anlegen von Halden ist es effektiver, von einem Hang Material abzukippen, als es mit einem Radlader oder ähnlichen Geräten aufzuschichten. Darüber hinaus dient der Wall dem Lärm- und Sichtschutz. Die zur Aufschüttung des Walls verwerteten Materialien sind somit einem „sinnvollen Zweck“ im Sinne von § 3 Abs. 23 Satz 1 KrWG bzw. der Erfüllung von sinnvollen Aufgaben zugeführt worden. Zugleich haben die dafür verwerteten Abfälle andere Materialien, die ansonsten zur Errichtung des Walls hätten verwendet werden müssen, ersetzt.

Für die Behauptung der Kläger, unter dem Wall befinde sich eine ausgebeutete Kieskuhle, die mit belastetem Bauschutt und Bauabfällen verfüllt worden sei, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Vielmehr heißt es auf Seite 37 des TAUGTS GEO - CONSULT Gutachtens aus 2014 (Bl. 186 ff. Beiakte B zu 2 A 140/13):

„Aus den Untersuchungen zum geogenen Unterbau auf dem Betriebsgelände der B. KSR GmbH (vgl. F. G. -H. (10.10.2010) […]) und den aktuell durchgeführten Untersuchungen im Bereich des Walls unter Berücksichtigung der Geländehöhen ist mit großer Sicherheit abzuleiten, dass im Bereich der Recyclinganlage und des Lärmschutzwalls kein Bodenabbau mit anschließender Verfüllung stattgefunden hat.“

Diesen Ausführungen sind die Kläger nicht substantiiert entgegengetreten.

Der Vortrag der Kläger, in dem Wall seien über Jahre schadstoffhaltige Materialien eingelagert worden, ist ebenfalls nicht belegt. Denn ausweislich der von der Firma F. G. - H. im Auftrag der Beigeladenen durchgeführten und durch Gutachten vom 10. Oktober 2011 und 17. Januar 2014 dokumentierte Untersuchungen ist der Wall nicht mit schadstoffbelasteten Materialien, sondern mit unbelastetem Bauschutt errichtet worden. Im Rahmen der im Jahr 2011 durchgeführten Untersuchungen wurde zur Feststellung des Übergangs von der anthropogenen (künstlichen) Auffüllung zum geogenen (natürlichen) Sediment mittels eines Mobilbaggers jeweils fünf sog. Schürfe angelegt. In der Zusammenfassung der Ergebnisse heißt es auf Seite 20 des Gutachtens vom 10. Oktober 2011 (Bl. 206 der Beiakte B zu 2 A 140/13):

„Anhand der Ergebnisse der chemischen Analytik ergaben sich weder Überschreitungen der Zuordnungswerte Z O der LAGA noch Überschreitungen der Prüfwerte für Kinderspielflächen (sensibelste Nutzung) oder der Vorsorgewerte nach BBodSchG. Aus den Untersuchungen haben sich somit keine Anhaltspunkte für etwaige Schadstoffeinträge in den Boden durch den Betrieb der Recycling-Anlage der Fa. B. KSR GmbH ergeben. Keiner der einschlägigen Zuordnungs-, Prüf oder Vorsorgewerte wurde überschritten.“

Bei einer zweiten Untersuchung im Winter 2013/14 wurden auf dem Wall weitere fünf Schürfe bis in Tiefen von 3,50 bis 4,0 m angelegt. Die Untersuchung kommt dabei zu folgendem Ergebnis (Bl. 34 der Beiakte E zu 2 A 140/13):

„1) Bei dem vorgefundenen Material handelte es sich um ein entsprechend den Verarbeitungsstandards der 1990ziger Jahre gebrochenes und aufbereitetes Bauschuttmaterial (Beton- und Ziegelbruch) sowie Sande unterschiedlicher Kornfraktionen. […]

2) Die erhaltenen Ergebnisse für die Originalsubstanz wurden hinsichtlich des Wirkungspfandes Boden-Mensch mit den Prüfwerten des BBodSchG abgeglichen. Die analysierten Proben aus dem Lärmschutzwall unterschreiten die Prüfwerte für Kinderspielflächen (höchste Sensibilität). Aus dem Auffüllungsmaterial des Lärmschutzwalles lassen sich somit keine Hinweise auf ein Gefährdungspotential für den Wirkungspfad Boden-Mensch ableiten.

3) Die im Rahmen der LAGA-Analysen ermittelten Eluatwerte der Auffüllungsmaterialien wurden mit den Prüfwerten des BBodSchG für den Wirkungspfad Boden-Grundwasser abgeglichen. Das aus einer Probe enthaltene Eluat gibt den Schadstoffanteil an, der aufgrund von Wasser, das das untersuchte Material durchströmen könnte (z. B. Niederschlagswasser), aus dem Feststoff herauslösbar (eluierbar) ist und somit ein Gefährdungspotenzial für das Grundwasser darstellen kann. Die festgestellten Eluatwerte in allen entnommenen Auffüllungsproben unterschreiten die Prüfwerte für den Wirkungspfad Boden-Grundwasser nach BBodSchG. Aus dem Auffüllungsmaterial des Lärmschutzwalls lässt sich somit kein Gefährdungspotenzial für den Pfad Boden-Grundwasser nach BBodSchG ableiten.“

Der pauschale Einwand der Kläger, die von den Gutachtern untersuchten Schürfe seien nicht aussagekräftig, weil sie zum Teil außerhalb des Walls und nicht in der erforderlichen Tiefe entnommen worden seien, ist nicht geeignet, die Aussagekraft der gutachterlichen Untersuchungen zu schmälern. Zutreffend ist zwar, dass die Schürfe der im Jahr 2011 durchgeführten Untersuchung nicht auf der von den Fahrzeugen befahrenen Krone des Walls, sondern weiter westlich angelegt wurden. Die Schürfe 3 und 4 befanden sich jedoch im Bereich der an den Wall angrenzenden Halden und wurden von der Geländeoberkante bei +75,41 (Schurf 3) bzw. +81,09 (Schurf 4) m NN bis in eine Tiefe von 2,20 (Schurf 3) bzw. 0,20 m (Schurf 4) unter der Geländeoberkante und damit jeweils bis zum Übergang zum natürlichen geogenen Untergrund durchgeführt. Wäre der Einwand der Kläger, dass der Wall auf schadstoffbelastetem Material errichtet wurde, zutreffend, wäre zu erwarten gewesen, dass jedenfalls bei diesen Proben irgendwelche Anhaltspunkte für schadstoffbelastetes Material gefunden worden wären. Zudem wurden alle fünf im Jahr 2013 durchgeführten Schürfe direkt in der Krone des Walls angelegt (vgl. Seite 3 des TAUGS Gutachten vom 17.01.2014, Beiakte E zu 2 A 140/13). Tatsächliche Anhaltspunkte für die Befürchtung der Kläger, dass sich gerade und ausschließlich ab einer Tiefe von mehr als vier Metern und ausschließlich in dem unter der Krone des Walls befindlichen Bereich schadstoffbelastete Material befinden könnte, liegen daher nicht vor.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von den Klägern des Verfahrens 2 A 53/13 vorgelegtem und in der mündlichen Verhandlung in Bezug genommenen, nach Angaben der Kläger am 6. März 2011 gefertigtem Foto (Bl. 113 der Gerichtsakte zu 2 A 53/13), auf dem nach dem klägerischen Vortrag „Ytongsteine mit Kleberesten, Glaswolle und grüne Plastikfolien zu erkennen“ sein sollen. Denn ungeachtet der Tatsache, dass dieses Foto an einem beliebigen Ort zu einem beliebigen Zeitpunkt entstanden sein kann, ist es in zeitlicher und räumlicher Sicht als nicht repräsentative Momentaufnahme zu bewerten und daher nicht geeignet, die Feststellungen der zitierten Gutachten zu widerlegen. Selbst wenn man zugunsten der Kläger davon ausginge, dass sich am 6. März 2011 tatsächlich die von ihnen bezeichneten und fotografierten Materialien auf dem Betriebsgelände der Beigeladenen befunden hätten, ist damit noch nicht belegt, dass durch das Vorhandensein dieser Materialien die maßgeblichen Grenzwerte überschritten und daher eine Gesundheitsgefahr für die Kläger existent wäre. Vielmehr bleibt es für die Kammer - auch unter Berücksichtigung der von den Klägern vorgelegten Fotos - dabei, dass sich aufgrund einer Zusammenschau der zitierten Gutachten keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Behauptung der Kläger ergeben, dass der Wall aus bzw. auf schadstoffbelastetem Material errichtet worden sein könnte. Insofern war auch der von den Klägern in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag, gerichtet auf die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zur Art und Zusammensetzung des Verfüllmateriales des Walls, als Ausforschungsbeweis abzulehnen.

3. Entgegen der Ansicht der Kläger gehen von dem Betrieb der Beigeladenen auch keine schädlichen Umwelteinwirkungen aus, die die Kläger in ihren subjektiven Rechten verletzten könnten.

Nach der in § 3 Abs. 1 BImSchG enthaltenen Begriffsbestimmung sind schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen; dabei kann es sich um Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Erscheinungen handeln (§ 3 Abs. 2, 3 BImSchG). Luftverunreinigungen sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staube, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe (§ 3 Abs. 4 BImSchG).

a) Es kann nicht festgestellt werden, dass von dem Betrieb der Anlage der Beigeladenen schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Staub- und Schwebstoffimmissionen ausgehen, die die Kläger unzumutbar belasten würden. In dem Gutachten der DEKRA vom 22. März 2011 (Bl. 15 ff. Beiakte B zu 2 A 140/13) zur „Prognose der Staubimmissionen durch die Änderung der Haldenhöhe Manzke Besitz GmbH & Co. KG am Standort Volksdorf“ ist auf Seite 23 Folgendes ausgeführt:

„Die Irrelevantsgrenze der Zusatzbelastung nach TA Luft von 1,2 µg/m³ (PM10) ist im Bereich der nächstgelegenen Wohnhäuser für den Istzustand als auch für den Planzustand sicher eingehalten. Die Irrelevantsgrenze für Staubniederschlag (0.0105 g/m³d) wird an allen Immissionspunkten für beide Zustände ebenfalls deutlich unterschritten.“

In dem Gutachten der DEKRA vom 31. Januar 2012 (Bl. 139 ff. Beiakte A zu 2 A 140/13) zur „Prognose der Staubimmissionen zur wesentlichen Änderung der Betriebsgenehmigung B. Besitz GmbH & Co. KG am Standort K.“ ist in der Zusammenfassung auf Seite 32 ausgeführt:

„Unter Berücksichtigung der betrachteten Vorbelastungssituation (Kapitel 8.3) wurde die Gesamtbelastung aus der Zusatzbelastung und der Vorbelastung gebildet (Tabelle 8.5). Danach liegt die Gesamtbelastung an Schwebstaub PM10 und Staubniederschlag an allen Immissionsorten für beide Varianten unter den Immissionswerten der TA Luft.

Eine Gesundheitsgefährdung oder erhebliche Beeinträchtigung im Sinne der TA Luft durch den Anlagenbetrieb ist nicht zu erwarten.“

Aufgrund der vom Kläger zu 1) im Widerspruchsverfahren vorgetragenen Einwände (siehe dazu im Einzelnen Seite 4 bis 7 der Widerspruchsbegründung vom 17. Dezember 2012, Bl. 32 bis 35 der Gerichtsakte) wurde das DEKRA Gutachten vom 31. Januar 2012 zur fachlichen Prüfung an die Zentrale Unterstützungsstelle Luftreinhaltung, Lärm und Gefahrstoffe (ZUS LLG) im Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim übersandt. Diese ist in ihrer Stellungnahme vom 14. Februar 2013 (Bl. 196 ff. Beiakte D zu 2 A 140/13) zu folgendem Ergebnis gekommen (vgl. Seite 8 der Stellungnahme).

„Die Emissionsermittlung im Gutachten weist einige Mängel, Unplausibilitäten und Übertragungsfehler auf, welche dazu führen, dass die Anlagenemission unterschätzt wird.

Die Anwendbarkeit der verwendeten meteorologischen Daten ist hinsichtlich der räumlichen Repräsentanz der Daten nicht ausreichend diskutiert. Dies stellt einen Dokumentationsmangel dar.

Zum Ansatz der Rauigkeitslänge finden sich im Gutachten widersprüchliche Angaben. Der gewählte Ansatz ist fachlich nicht ausreichend begründet. Die Rauigkeitslänge hat im vorliegenden Fall direkten Einfluss auf die automatisch bestimmte Anemometerhöhe in der Ausbreitungsrechnung, was die Wichtigkeit einer nachvollziehbaren Herleitung der Rauigkeitslänge unterstreicht.

Die zuvor dargestellten Mängel des Gutachtens führen im vorliegenden Fall dazu, dass die im Gutachten dargestellten Immissionskenngrößen unterschätzend sind. Diese Unterschätzung besitzt nach hiesiger Ansicht jedoch keinen Einfluss auf die Festlegung, dass die Immissionswerte für Schwebstaub und Staubniederschlag eingehalten werden.“

Daraufhin hat die DEKRA ihre Staubimmissionsprognose durch weiteres Gutachten vom 4. April 2013 (Bl. 208 ff. Beiakte D zu 2 A 140/13) überarbeitet. Darin kommt sie auch unter Berücksichtigung der von der ZUS LLG beanstandeten Mängel zu dem Ergebnis, dass die Gesamtbelastung an Schwebstaub und Staubniederschlag an allen Immissionsorten für beide Varianten unter den Immissionswerten der TA Luft liegt (siehe Seite 36 des Gutachtens). Dieses überarbeitete Gutachten übersandte das beklagte Amt erneut der ZUS LLG. Diese führte dazu mit Schreiben vom 16. April 2013 (Bl. 264 Beiakte D zu 2 A 140/13) im Einzelnen aus, die von ihr zuvor beanstandeten Mängel, Unplausibilitäten und Übertragungsfehler seien nunmehr durch die überarbeitete Fassung des Gutachtens vom 4. April 2013 beseitigt. Das Schreiben endet mit der zusammenfassenden Feststellung, „dass für die betrachteten Immissionsorte von einer sicheren Einhaltung der Immissionswerte für Schwebstaub (PM 10) und Staubniederschlag auszugehen ist.“

Die diesbezüglich von den Klägern im Klageverfahren vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. Der Vorhalt der Kläger, mangels ausführlicher Gesamtbetriebsbeschreibung sei nicht ersichtlich, welche Immissionen des Gesamtbetriebes überhaupt durch die DEKRA betrachtet worden seien, ist unzutreffend. Denn aus den in den Gutachten enthaltenen Beschreibungen der Anlage und des Verfahrensablaufs (Ziffern 5 und 5.1, siehe Seite 9 ff. der Gutachtens vom 31. Januar 2012 bzw. vom 4. April 2013) und den Ausführungen zu den Punkten 6 „Ermittlung der Emissionen“ (Seite 12 ff.) und 7 „Ermittlung der Staubimmissionen“ (Seite 23 bzw. 25 ff.) geht eindeutig hervor, welche Immissionen des Gesamtbetriebes begutachtet wurden.

Soweit die Kläger zudem unter Verweis auf ein in der Nähe gelegenes weiteres Unternehmen einwenden, vorhandene Vorbelastungen seien nicht ausreichend berücksichtigt worden, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Denn den im DEKRA Gutachten vom 4. April 2013 auf Seite 30 ff. enthaltenden Ausführungen zu Punkt 8.3 „Vorbelastungen im Beurteilungsgebiet“ lässt sich entnehmen, dass die Emissionen des westlich angrenzenden Abfallentsorgungsbetriebes und des südlich angrenzenden Betonwerkes sehr wohl bei der Vorbelastung berücksichtigt wurden. Dazu heißt es auf Seite 32:

„Im Vergleich zum Immissionswert der TA Luft von 0,350 g/(m²d) kann in Umgebung der Anlage von einer geringen Vorbelastung an Staubniederschlag ausgegangen und konservativ auf 0,100 g/(m²d) abgeschätzt werden. Die Emissionen des Abfallentsorgungsbetriebs und des Betonwerks sind in der abgeschätzten Vorbelastung an Schwebstaub PM 10 und Staubniederschlag berücksichtigt.“

Weiter heißt es unter Punkt 8.4 „Gesamtbelastung“

„In nachfolgender Tabelle 8.5 ist die Gesamtbelastung an Schwebstaub PM10 und Staubniederschlag für die Variante 1 (V1) und 2 (V2) an den Immissionspunkten dargestellt. Die prognostizierte Gesamtbelastung an Schwebstaub PM10 sowie Staubniederschlag liegt jeweils deutlich unter den Immissionswerten der TA Luft.“

Dass die Behauptung der Kläger, durch die von der Beigeladenen betriebene Anlage würden unzulässige Staub- und Schwebstoffimmissionen verursacht, unzutreffend ist, belegt auch das mittlerweile vorliegende „Immissionsmessprogramm Volksdorf 2012-2013“ der ZUS LLG (Bericht Nr.: 43-13-Bl-010) vom 21. November 2013 (Bl. 117 der Gerichtsakte 2 A 140/13). Die ZUS LLG hat im Zeitraum vom 1. Mai 2012 bis zum 30. April 2013 den Staubniederschlag an vier verschiedenen Messpunkten gemessen und dokumentiert. Der Messpunkt „VF4“ lag dabei in unmittelbarer Nähe des dem Kläger zu 1) gehörenden Grundstücks und der Messpunkt „VF3“ in unmittelbarer Nähe des Grundstücks der Klägerin zu 2). Der Messpunkt „VF2“ lag auf einem Privatgrundstück „Am Waldesrand 11“ und der „VF1“ auf einer Brachfläche westlich der Kreisstraße K28, ca. 500 m von der Anlage entfernt. Zu den gemessenen Werten heißt es auf Seiten 8 bis 9 in der Zusammenfassung der Untersuchung:

„Am Beurteilungspunkt VF1 im Luv der Anlage und am Beurteilungspunkt VF2 im Lee der Anlage wurden jeweils Staubniederschlagsbelastungen gemessen, wie sie für den ländlichen Raum typisch sind. Bei den Jahresmittelwerten beider Messstellen wurden, entsprechend der Ausrichtung der Messstellen zur Bauschuttrecyclinganlage in Bezug auf die vorherrschende Windrichtung, die erwarteten Unterschiede in den Messwerten nicht deutlich.

An den Beurteilungspunkten VF3 und VF 4, ebenfalls im Lee der Anlage gelegen, wurden dagegen über der allgemeinen Hintergrundbelastung liegende Staubniederschlagsbelastungen festgestellt. In den Monaten Mai bis August 2012 wurden die höchsten Staubniederschläge ermittelt, welche maßgeblich die höheren Jahresmittelwerte dieser Beurteilungspunkte prägen. Die Jahresmittelwerte an diesen beiden Beurteilungspunkten belaufen sich auf maximal 27 % des Immissionswertes der TA Luft.

Überschreitungen des Immissionswertes der TA Luft für Staubniederschlag (0,35 g/(m²d)) wurden an keinem Beurteilungspunkt festgestellt.

Die Messergebnisse der Beurteilungspunkte VF3 und VF4 betragen in etwa das Doppelte im Vergleich zum Hintergrundmessergebnis (VF1), so dass für diese Messstellen zwar eine messbare aber geringe Zusatzbelastung festgestellt wird. Auch der Vergleich mit Ergebnissen von LÜN-Stationen zeigt, dass die Staubniederschläge an den genannten Beurteilungspunkten oberhalb der typischen Messwerte für den ländlichen Raum liegen.

Die Schadstoffdepositionen Arsen, Blei, Cadmium und Nickel lagen alle auf einem sehr niedrigen, ebenfalls mit dem ländlichen Hintergrund vergleichbaren Niveau. An allen Beurteilungspunkten im Umfeld der Bauschuttrecyclinganlage wurden die Immissionswerte der TA Luft für die vier genannten Elemente deutlich unterschritten.

Im Lee der Bauschuttrecyclinganlage wurden, insbesondere in den Sommermonaten, an zwei Beurteilungspunkten erhöhte Staubniederschlagsbelastungen festgestellt. Aufgrund dessen, dass an einem weiteren Beurteilungspunkt im Lee für den ländlichen Hintergrund typische Staubniederschlagsbelastungen ermittelt wurden, ist die Rückführung des gemessenen Staubniederschlags an den drei Beurteilungspunkten auf eine gemeinsame Staubquelle nicht möglich. Auch die sehr niedrigen Schadstoffdepositionen entsprechen den Messgrößen einer allgemeinen Hintergrundbelastung und können daher zur weiteren räumlichen Differenzierung des Staubniederschlags nicht herangezogen werden.

Auf der Grundlage der Messergebnisse können erhebliche Belästigungen oder erhebliche Nachteile durch Staubniederschlag im Umfeld der Bauschuttrecyclinganlage nicht festgestellt werden.“

Dem sind die Kläger nicht substantiiert entgegen getreten.

b) Von der genehmigten Anlage gehen auch keine schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Lärmemissionen aus. Nach den von der DEKRA durch Gutachten vom 5. März 2012 dokumentierten „Messungen und Berechnungen von Schallimmissionen“  (Bl. 97 ff. Beiakte A zu 2 A 135/13) werden bei dem Betrieb der Bauschuttrecyclinganlage inklusive der wesentlichen Änderung und der Wallerhöhung die maßgeblichen Immissionsrichtwerte (tags 60/nachts 45 db(A)) unterschritten (Seite 4 des Gutachtens). In diesem Zusammenhang führt das beklagte Amt in den angefochtenen Widerspruchsbescheiden zutreffend aus, dass sich die Grundstücke der Kläger im Außenbereich befinden. Unter dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebotes und der Nutzung zu Wohnzwecken sei als einzuhaltender Immissionswert der Wert für Mischgebiete herangezogen worden. Der zulässige Beurteilungspegel betrage damit gemäß 6.1 c der TA Lärm 60 dB (A). In der Genehmigung sei ein einzuhaltender Wert von 54 dB (A) verfügt worden. Der gemessenen Wert von 51 dB (A) liege deutlich unter diesem zugelassenen Wert.

Diesen - aus Sicht der Kammer nicht zu beanstandender - Ausführungen sind die Kläger weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht entgegengetreten. Eine durch Lärmemissionen verursachte unzumutbare Beeinträchtigung ihrer subjektiven Rechte ist daher nicht ersichtlich.

c) Schließlich ist auch der erstmalig im Schriftsatz vom 19. Dezember 2013 vorgetragene Einwand, der Betrieb der Beigeladene könne das Grundwasser und die Wasserqualität beeinträchtigen, unbegründet. Da sich in dem von der Beigeladenen errichteten Wall, wie oben unter 2. dargelegt, keine Schadstoffe befinden, können solche auch weder durch Regen noch durch die genehmigte Beregnungsanlage versickern und in das Grundwasser gelangen. In Übrigen ist in dem Gutachten der TAUGS GEO - CONSULT vom 17. Januar 2014 explizit festgestellt worden, dass sich aus dem Auffüllungsmaterial des Lärmschutzwalls kein Gefährdungspotenzial für den Pfad Boden-Grundwasser nach BBodSchG ableiten lässt (siehe obige Ausführungen unter 2.). Dem sind die Kläger nicht substantiiert entgegengetreten.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m.   § 708 Nr. 11 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor.