Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 01.12.2014, Az.: 2 Ss 310/14

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei verfrühtem Verwerfungsbeschluss vor Ablauf der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
01.12.2014
Aktenzeichen
2 Ss 310/14
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2014, 31309
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:2014:1201.2SS310.14.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Delmenhorst - 28.10.2014

Fundstelle

  • VRS 127, 239 - 241

Redaktioneller Leitsatz

Dem Betroffenen ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn das Amtsgericht die Rechtsbeschwerde vor Ablauf der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist verworfen hat, sofern nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Betroffene nicht noch innerhalb der Frist eine ordnungsgemäße Begründung eingereicht hätte.

Tenor:

Auf den Antrag des Betroffenen auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichtes wird der Beschluss des Amtsgerichts Delmenhorst vom 28.10.2014 aufgehoben.

Dem Betroffenen wird von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Delmenhorst vom 24.09.2014 gewährt.

Der Betroffene wird darauf hingewiesen, dass die Frist für die Begründung der Rechtsbeschwerde mit Zustellung dieses Beschlusses zu laufen beginnt.

Gründe

Die Stadt Delmenhorst hat mit Bußgeldbescheid vom 30.06.2014 gegen den Betroffenen wegen eines Rotlichtverstoßes eine Geldbuße in Höhe von 200,00 Euro und ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Nachdem der Betroffene gegen den Bußgeldbescheid "Wiederspruch" eingelegt hat, hat das Amtsgericht Termin auf den 24.09.2014 anberaumt. Zu diesem Termin ist der persönlich geladene Betroffene nicht erschienen. Das Amtsgericht hat deshalb mit Urteil vom 24.09.2014 den Einspruch des Betroffenen gegen den vorbezeichneten Bußgeldbescheid verworfen. Dieses Urteil ist dem Betroffenen am 26. September 2014 zugestellt worden. Mit einem am 29. September 2014 eingegangenen Schreiben hat der Betroffene "Wiederspruch" gegen das Urteil eingelegt. Mit Beschluss vom 28. Oktober 2014 hat das Amtsgericht die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Delmenhorst vom 24.09.2014 verworfen, weil die Rechtsbeschwerde nicht durch einen von einem Rechtsanwalt oder Verteidiger unterzeichneten Schriftsatz begründet worden sei.

Dieser Beschluss ist dem Betroffenen am 31. Oktober 2014 zugestellt worden. Mit einem am 3. November 2014 eingegangenen Schreiben hatte der Betroffene gegen den Beschluss "Wiederspruch" eingelegt. U. a. hat er diesen damit begründet, dass jeder ein Recht habe, sich selbst zu verteidigen.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Antrag des Betroffenen auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichtes als unbegründet zu verwerfen.

Der Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichtes ist entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft begründet.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat zunächst zutreffend ausgeführt:

"Nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO sind die Rechtsbeschwerdeanträge und ihre Begründung spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels anzubringen. Die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 341 Abs. 1 StPO regelmäßig mit der Verkündung des Urteils.

Da jedoch das Urteil vorliegend in Abwesenheit des - nicht von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbundenen - Betroffenen verkündet und dieser dabei auch nicht nach § 73 Abs. 3 OWiG durch einen schriftlich bevollmächtigten Verteidiger vertreten worden war, begann die Rechtsbeschwerdeeinlegungsfrist gemäß § 79 Abs. 4 S. 1 OWiG mit Urteilszustellung am Freitag, dem 26.09.2014 und endete, da es sich bei Freitag, dem 03.10.2014 um einen allgemeinen Feiertag handelte, gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 43 Abs. 2 StPO mit Ablauf des 06.10.2014.

Die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist begann gemäß § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG i.V.m. § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO nach Ablauf der Einlegungsfrist, also am 07.10.2014. Sie endete mit Ablauf des Tages des Folgemonats, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hatte, also am Freitag, dem 07.11.2014, um 24:00 Uhr. Die bereits am 28.10.2014 erfolgte Verwerfung der Rechtsbeschwerde durch das Amtsgericht war damit verfrüht.

...

Der Betroffene hat weder bis zum Ablauf der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist am 07.11.2014 noch bis zum heutigen Tage eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Rechtsbeschwerdebegründung abgegeben. Gemäß §§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG i.V.m. § 345 Abs. 2 StPO können die Rechtsbeschwerdeanträge und ihre Begründung nur in einer von einem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle angebracht werden. Eine diesen Anforderungen genügende Rechtsbeschwerdebegründung liegt nach wie vor nicht vor."

Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Auffassung vertreten, dass auszuschließen sei, dass es der Betroffene gerade im Hinblick auf die vor Ablauf der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist erfolgte Zustellung des Verwerfungsbeschlusses unterlassen habe, eine formgerechte Rechtsbeschwerdebegründung noch fristgerecht anzubringen.

Da die Einhaltung der Formvorschrift des § 345 Abs. 2 StPO der Prüfungskompetenz des Amtsgerichtes unterfallen sei, bedürfe es der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses wegen des bloßen Formfehlers und einer erneuten Verwerfung der Rechtsbeschwerde durch das Rechtsbeschwerdegericht selbst nicht.

Dem folgt der Senat nicht.

Es kann dahinstehen, ob es in Fällen, in denen der verfrühte Verwerfungsbeschluss dem Betroffenen nach Ablauf der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist zugestellt worden ist, einer Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses durch das Rechtsbeschwerdegericht und - bei tatsächlicher Säumnis dieser Frist - der anschließenden Verwerfung durch den Senat bedarf (so OLG Zweibrücken, Beschluss vom 08.07.2002, 1 Ss 107/02, juris) oder eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses nicht erforderlich ist (so OLG Koblenz, Beschluss vom 20.11.2007, 1 Ss 311/07, juris).

Der angefochtene Beschluss unterliegt der Aufhebung hier nämlich bereits deshalb, weil er dem Betroffenen bereits am 31.10.2014 und damit vor Ablauf der von der Generalstaatsanwaltschaft zutreffend berechneten Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde zugestellt worden ist. Zwar mag einiges dafür sprechen, dass der Betroffene nicht durch die verfrühte Zustellung des Verwerfungsbeschlusses daran gehindert worden ist, die Rechtsbeschwerde formgerecht zu begründen. Sicher erscheint dem Senat dieses allerdings nicht. Er sieht sich vielmehr nicht in der Lage, auszuschließen, dass der Betroffene seine Rechtsbeschwerde doch noch formgerecht begründet hätte, wenn ihm der Verwerfungsbeschluss nicht bereits am 31.10.2014 zugestellt worden wäre. Der Senat folgt insoweit dem OLG Hamm (VRS 89. Band, 377 ff), wonach von einem Betroffenen nicht erwartet werden könne, dass er das Rechtsmittel trotz der gerichtlichen Entscheidung begründe. Hierdurch könne er einen Rechtsverlust erleiden, da er grundsätzlich berechtigt sei, Fristen bis zu ihrer Grenze auszunutzen.

Der Senat gewährt dem Betroffenen deshalb von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde. Die Frist für die Rechtsbeschwerdebegründung beginnt dabei mit Zustellung dieses Beschlusses (vgl. zum Fristbeginn auch OLG Hamm aaO.). Das Amtsgericht wird abzuwarten haben, ob der Betroffene innerhalb dieser neu eröffneten Frist eine formgerechte Rechtsbeschwerdebegründung vorlegt.