Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 08.01.2015, Az.: 1 Ss 226/14
Wirksame Beschränkung des Rechtsmittels trotz fehlerhafter rechtlicher Würdigung der ersten Instanz
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 08.01.2015
- Aktenzeichen
- 1 Ss 226/14
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2015, 29685
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:2015:0108.1SS226.14.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Osnabrück - 05.05.2014 - AZ: 7 Ns 46/14
Rechtsgrundlagen
- § 250 StGB
- § 240 StGB
- § 318 StPO
Fundstellen
- StraFo 2015, 465-467
- VRS 129, 11 - 15
Amtlicher Leitsatz
Zur Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung bei Annahme der Verwirklichung eines schwereren Straftatbestandes wegen fehlerhafter Subsumtion, z.B. Verurteilung wegen Raubes statt wegen Nötigung bei Wegnahme mit fehlender Zueignungsabsicht, durch die 1. Instanz.
Redaktioneller Leitsatz
Die fehlerhafte rechtliche Würdigung durch die erste Instanz steht einer wirksamen Rechtsmittelbeschränkung nicht entgegen, solange auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen überhaupt eine Strafe ausgesprochen werden kann.
Bei einem das Rechtsmittelgericht bindenden unrichtigen Schuldspruch ist innerhalb der Strafzumessung dieser Fehler zu berücksichtigen und in dem Fall, dass eigentlich ein mit niedrigerem Strafrahmen bedrohtes Delikt verwirklicht wurde, besonders auf den tatsächlich verwirklichten Unrechtsgehalt abzustellen.
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 7. kleinen Strafkammer des Landgerichts Osnabrück vom 5. Mai 2014 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Osnabrück zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Das Amtsgericht Nordhorn hat den Angeklagten am 23. Januar 2014 wegen "schweren Raubes im minder schweren Fall" zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die zugleich mit der Einlegung auf das Strafmaß beschränkte Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Osnabrück am 5. Mai 2014 mit der Maßgabe verworfen, dass es die Freiheitsstrafe auf ein Jahr und sechs Monate herabgesetzt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt hat.
Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten, mit der er sich insbesondere gegen die durch das Landgericht angenommene Wirksamkeit der Rechtsmittelbeschränkung wendet. Die Feststellungen des Amtsgerichts belegten eine Zueignungsabsicht nicht, sie seien insoweit widersprüchlich. In Betracht wäre allenfalls eine Verurteilung wegen eines Vergehens gemäß § 240 StGB gekommen. Auch dieses führe aber zur Unwirksamkeit der Berufungsbeschränkung, die das Landgericht nicht beachtet habe.
Das Rechtsmittel des Angeklagten, über das der Senat nach wirksamer Rücknahme der zunächst durch die Staatsanwaltschaft ebenfalls eingelegten Revision allein noch zu befinden hat, hat im Ergebnis Erfolg.
I.
Allerdings ist das Landgericht zutreffend von einer wirksamen Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch ausgegangen.
1. Zwar tragen die Feststellungen des Amtsgerichts nicht die Verurteilung wegen (besonders) schweren Raubes gemäß §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB.
Denn Tatbestandvoraussetzung ist unter anderem die Wegnahme in der Absicht, die Sache sich oder einem anderen rechtswidrig zuzueignen. Feststellungen, die das Tatbestandsmerkmal der Zueignungsabsicht erfüllen würden, hat aber das Amtsgericht nicht getroffen. Im Hinblick hierauf führt das amtsgerichtliche Urteil vielmehr aus, der Zeuge M .... habe es unter dem Eindruck des ihm von dem Angeklagten vorgehaltenen Holzknüppels und der ihm für den Fall einer Gegenwehr daher zumindest konkludent angedrohten Schläge zugelassen, dass der Angeklagte das im Eigentum des Zeugen stehende Laptop mit sich nahm und anschließend für seine Zwecke verwendete (UA AG S. 3 unten). Seine Feststellungen stützt das Amtsgericht auf die durch den Zeugen M .... bestätigte, als glaubhaft eingestufte geständige Einlassung des Angeklagten, wonach sich dieser wegen eines vermeintlichen Diebstahls von Hanfpflanzen durch den Zeugen M .... hintergangen gefühlt habe und durch das Ansichnehmen des Laptops ein Druckmittel gegen den Zeugen M .... zur Herausgabe der Hanfpflanzen habe erlangen wollen (UA AG S. 4 oben).
Weder die eigenmächtige Inpfandnahme noch die Gebrauchsanmaßung reichen aber für die erforderliche Zueignungsabsicht aus (vgl. Fischer, StGB, 62. Aufl., 249 Rz. 19a, b).
Insoweit handelt es um einen Subsumtionsfehler des Amtsgerichts. Soweit das Landgericht auf Grund der durch das Amtsgericht getroffenen Feststellungen meint, es läge eine Zueignungsabsicht vor (UA S. 2 unten), handelt es sich lediglich um eine abweichende Wertung, die im Übrigen schon deshalb ohne Belang ist, weil es - auf Grund der vom Landgericht für zulässig erachteten Rechtsmittelbeschränkung - gerade allein auf die Feststellungen des Amtsgerichts ankommt.
2. Die Berufungsbeschränkung erweist sich aber gleichwohl als wirksam, weil die Feststellungen des Amtsgerichts jedenfalls eine Nötigung gemäß § 240 StGB belegen.
a. Grundsätzlich führt allein die fehlerhafte rechtliche Wertung, wie der Senat bereits ausgeführt hat (vgl. Beschluss v. 28.07.2014, 1 Ss 188/14), nicht zur Unwirksamkeit der Rechtsmittelbeschränkung. Denn ein Rechtsmittel - für Berufung und Revision gelten insoweit die gleichen Grundsätze - kann grundsätzlich wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt werden. Dies gilt zwar nicht, wenn auf der Grundlage der Feststellungen zu dem nicht angefochtenen Schuldspruch gegen den Angeklagten überhaupt keine Strafe verhängt werden könnte (anders offenbar OLG Düsseldorf, Urteil v. 11.01.1994, 2 Ss 323/93 - 64/93 III, VRS 87, 295). Eine nur fehlerhafte Subsumtion steht aber der Wirksamkeit der Rechtsmittelbeschränkung nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil v. 22.02.1996, 1 StR 721/95, NStZ 1996, 352; Beschluss v. 30.07.2013, 4 StR 247/13, NStZ-RR 2013, 349; anders aber LR-Gössel, StPO, § 318 Rz. 58, der jeden Subsumtionsirrtum für beachtlich hält). Voraussetzung ist dabei, dass die Feststellungen des angefochtenen Urteils klar, vollständig und ohne Widersprüche sind (vgl. LR-Franke, StPO, 26. Aufl., § 344 Rz 26 m.w.N.).
b. Ob darüber hinaus eine weitere Einschränkung dann geboten ist, wenn der Angeklagte zu Unrecht wegen eines Verbrechens statt eines Vergehens verurteilt worden oder zu Unrecht ein mit einer höheren Strafandrohung versehener Straftatbestand angenommen worden ist, ist umstritten:
aa. Das OLG Saarbrücken (Beschluss v. 02.07.1996, Ss 126/94, NStZ 1997, 149) hält die Beschränkung eines Rechtsmittels auf den Strafausspruch auch in solchen Fällen für unwirksam, in denen das Erstgericht offensichtlich fehlerhaft gültiges Recht falsch angewendet hat, indem es einen festgestellten Sachverhalt unrichtig unter einen gültigen Straftatbestand subsumiert hat und dieser Fehler sich hinsichtlich unterschiedlicher Strafrahmen gravierend zuungunsten des Angeklagten auswirkt. Ein solchermaßen fehlerhafter Schuldspruch bilde keine tragfähige Grundlage mehr für die Strafbemessung. Es wäre mit der Aufgabe des Gerichts, das Recht zu verwirklichen, nicht vereinbar, wenn es dazu gezwungen wäre, seine Entscheidung auf einer Grundlage aufzubauen, die eindeutig falsch sei.
Gleicher Auffassung ist auch das OLG Köln (Beschluss v. 22.01.1999, Ss 616/98, NStZ-RR 2000, 49). Da sich die Rechtskraftwirkung des erstinstanzlichen Urteils auf die Anwendbarkeit der Strafnorm erstrecke, müsste in einem solchen Fall bei einer wirksamen Rechtsmittelbeschränkung die Strafzumessung von einem höheren Strafrahmen ausgehen, als er nach der Bewertung des Gesetzgebers dem typischen Handlungsunrecht einer solchen Tat entspreche. In der früheren Rechtsprechung sei in solchen Fällen die Berufungsbeschränkung für wirksam erachtet, aber versucht worden, dem wirklichen Schuldgehalt im Rahmen der Strafzumessung Rechnung zu tragen, etwa durch die Zubilligung mildernder Umstände. Materielle Gerechtigkeit könne auf diesem Weg freilich nur bei dafür geeigneten Straftatbeständen und unter Durchbrechung der Teilrechtskraft erreicht werden. Die Rechtssicherheit sei jedoch ebenso wie die Gerechtigkeit wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaatsgrundsatzes und verkörpere einen Eigenwert, der nur aus zwingenden Gründen aufgegeben werden solle. Der Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit erfordere die Beschränkbarkeit des Rechtsmittels zwar, wenn eine erschöpfende Nachprüfung des angefochtenen Teils der Entscheidung möglich sei, ohne dass dabei die tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Ausführungen zu ihrem nicht angegriffenen Teil berührt würden. Letzteres sei aber nicht der Fall, wenn das Berufungsgericht bei der Strafzumessung den Fehler in der rechtlichen Würdigung korrigieren solle.
Die Frage der Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung könne deshalb bei der Subsumtion unter einen nicht verwirklichten Tatbestand mit höherem Strafrahmen nicht anders beurteilt werden als in dem Fall, dass das amtsgerichtliche Urteil die tatsächlichen Grundlagen eines angewandten Straftatbestandes nicht erkennen lasse, dass den amtsgerichtlichen Feststellungen schon nicht entnommen werden könne, ob der angenommene Tatbestand überhaupt verwirklicht sei, oder dass aus sonstigen Gründen unklar bleibe, von welchem Strafrahmen auszugehen sei.
bb. Demgegenüber hält das Kammergericht eine Erweiterung der Unbeachtlichkeit der Beschränkung über die anerkannten Fälle hinaus für nicht angezeigt. Andernfalls würde das Institut der Rechtsmittelbeschränkung zur Bedeutungslosigkeit abgestuft, weil die Wirksamkeit der Beschränkung so lange in der Schwebe wäre, bis durch das Rechtsmittelgericht festgestellt werde, ob der Schuldspruch richtig sei oder nicht (Beschluss v. 26.08.2013, (4) 161 Ss 129/13 (158/13), StV 2014, 78). Bei einem auf Grund der Berufungsbeschränkung das Rechtsmittelgericht bindenden Schuldspruch sei dieser Fehler bei der Strafzumessung zu berücksichtigen und seien seine Auswirkungen auf das unvermeidliche Maß zu beschränken (KG Beschlüsse v. 05.10.2000, (4) 1 Ss 227/00 (129/00), bei juris; v. 13.10.1998, (5) 1 Ss 202/98 (42/98), bei juris).
Auch das OLG Hamm (Beschluss v. 08.06.2010, 3 RVs 43/10, NStZ-RR 2010, 345) hält eine Unwirksamkeit der Beschränkung der Berufung allenfalls dann für möglich, wenn die Schuldfeststellungen derart knapp, unvollständig, unklar oder widersprüchlich sind, dass sie keine hinreichende Grundlage für die Prüfung der Rechtsfolgenentscheidung bilden können. Die bloße Fehlerhaftigkeit des Schuldspruchs des angefochtenen Urteils bei der Anwendung gültiger Strafnormen mache hingegen eine Beschränkung der Berufung auf das Strafmaß nicht unwirksam. Eine fehlerhafte Subsumtion hindere die Beschränkung der Berufung gleichfalls nicht.
cc. Das OLG München (Beschluss v. 23.01.2007, 4 St RR 3/07, bei juris; zit. bei Kotz, NStZ-RR 2008, 225, 233) hat ausdrücklich offengelassen, welcher der genannten Ansichten zu folgen sei.
c. Der Senat hält an seiner bisherigen Auffassung fest, dass ein reiner Subsumtionsirrtum die Wirksamkeit der Rechtsmittelbeschränkung nicht berührt.
Nach dem Rechtsmittelsystem der Strafprozessordnung hat der Angeklagte bei der Entscheidung, ob und wieweit er ein gegen ihn ergangenes Urteil angreifen will, eine weitreichende Dispositionsbefugnis. Dies gebietet es, dem in der Rechtsmittelerklärung des Angeklagten zum Ausdruck kommenden Willen im Rahmen des rechtlich Möglichen Rechnung zu tragen. Das Rechtsmittelgericht kann und darf diejenigen Entscheidungsteile nicht nachprüfen, deren Nachprüfung von keiner Seite begehrt wird, wenn und soweit der angegriffene Entscheidungsteil trennbar ist, also losgelöst vom übrigen Urteilsinhalt selbständig geprüft und beurteilt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 07.10.1992, 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362). Die dem Rechtsmittelberechtigten in § 318 Satz 1 StPO eingeräumte Verfügungsmacht über den Umfang der Anfechtung gebietet es deshalb, den in Rechtsmittelerklärungen zum Ausdruck kommenden Gestaltungswillen im Rahmen des rechtlich Möglichen zu respektieren (vgl. BGH, Beschluss vom 15.05.2001, 4 StR 306/00, BGHSt 47, 32).
Dem widerspräche es, einem - wie hier - auf vollständigen und widerspruchsfreien Feststellungen beruhenden Schuldspruch trotz Beschränkung des Rechtsmittels auf den Strafausspruch die Anerkennung zu versagen, weil sich die hierbei vorgenommene Subsumtion als unzutreffend erweist.
Wenn der Rechtsmittelführer, wie er durch die Beschränkung seines Rechtsmittels zum Ausdruck bringt, diesen Schuldspruch - und damit auch den durch das Gesetz hierfür vorgegebenen Strafrahmen - gegen sich gelten lassen will, ist dieses deshalb auch dann hinzunehmen, wenn das Gericht dabei zu Unrecht das Vorliegen sämtlicher Tatbestandsmerkmale angenommen hat. Hierzu mag er, wie gerade das vorliegende Verfahren zeigt, schon deshalb gute Gründe haben, weil das festgestellte Verhalten - das Vorhandensein einer Zueignungsabsicht unterstellt - anders als durch das Amtsgericht tenoriert, nicht nur als schwerer Raub, sondern als besonders schwerer Raub einzuordnen gewesen wäre und deshalb eine erneute Verhandlung auch über den Schuldspruch zu einem für ihn ungünstigerem Strafrahmen führen könnte, so dass ihm zwar wegen des Verschlechterungsverbotes keine höhere Strafe drohte, eine niedrigere aber auch kaum wahrscheinlich wäre.
Ebenso könnte der Rechtsmittelführer den auf Grund der getroffenen Feststellungen fehlerhaft ergangenen Schuldspruch deshalb gegen sich gelten lassen, weil er davon ausgeht, dass die zur Erfüllung des angenommenen Straftatbestandes fehlenden Tatumstände bereits auf Grund der bisherigen Beweisaufnahme ohne weiteres hätten angenommen oder durch eine ergänzende Beweiserhebung hätten festgestellt werden können, vorliegend etwa eine seitens des Amtsgerichts nicht für erforderlich gehaltene Absicht dauernder Enteignung etwa auf Grund von Zeugenaussagen belegt oder jedenfalls belegbar wäre.
Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen, denen eine Gültigkeit schon im Hinblick auf § 344 StGB allerdings dann versagt werden muss, wenn das festgestellte Verhalten überhaupt nicht strafbar ist, hält der Senat eine Rechtsmittelbeschränkung auch dann für wirksam, wenn die festgestellte Tat - wie hier - statt als Verbrechen tatsächlich nur als Vergehen einzustufen ist oder sonst auf Grund des fehlerhaften Schuldspruchs bei der Strafzumessung von einem höheren Strafrahmen auszugehen ist.
II.
Gleichwohl kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.
Bei einem aufgrund der Berufungsbeschränkung das Rechtsmittelgericht bindenden unrichtigen Schuldspruch ist ein solcher Fehler bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, seine Auswirkungen sind auf das unvermeidliche Maß zu beschränken (vgl. KG, Beschlüsse v. 05.10.2000, (4) 1 Ss 227/00 (129/00); v. 13.10.1998, (5) 1 Ss 202/98 (42/98), beide bei juris). So hat es das Rechtsmittelgericht insbesondere innerhalb des nach dem Schuldspruch maßgebenden Strafrahmens zu prüfen, ob bei richtiger rechtlicher Würdigung die Tat in einem milderen Lichte erschienen wäre (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss v. 23.07.1976, 1 Ss 295/76, bei juris).
Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.
Zwar legt die Strafkammer der Strafzumessung - wie schon das Amtsgericht - den in § 250 Abs. 3 StGB für minder schwere Fälle vorgesehenen Strafrahmen (ein Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe) zu Grunde (UA S. 4, Ziff. III.). Indessen geht sie hierbei ersichtlich davon aus, dass die getroffenen Feststellungen den Schuldspruch tragen (vgl. UA S. 2), und stellt in seine Abwägung nicht ein, dass der Unrechtsgehalt der Tat wegen des Fehlens der Zueignungsabsicht und des deshalb allein verwirklichten Tatbestands der Nötigung erheblich geringer ist als derjenige des (besonders) schweren Raubes.
Auch wenn das Landgericht mit einem Jahr und sechs Monaten im unteren Bereich des durch § 250 Abs. 3 StGB eröffneten Strafrahmens geblieben ist, kann der Senat deshalb nicht ausschließen, dass es unter Beachtung der dargelegten Anforderungen an die Strafzumessung auf eine geringere Strafe erkannt hätte.
III.
Der dargestellte Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
Gemäß § 354 Abs. 2 StPO war die Sache daher zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Osnabrück zurückzuverweisen.