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§ 10 AufstiegsVO-Steuer - Abweichungen wegen der COVID-19-Pandemie

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Aufstieg in der Fachrichtung Steuerverwaltung (AufstiegsVO-Steuer)
Amtliche Abkürzung
AufstiegsVO-Steuer
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1Das Landesamt für Steuern Niedersachsen kann im Benehmen mit der Bildungseinrichtung bis zum 31. Dezember 2024 abweichende Regelungen von den §§ 2 bis 5 nach Maßgabe des Satzes 2 und der Absätze 2 bis 4 zulassen, wenn eine Abweichung wegen der zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen geboten ist. 2Die abweichenden Regelungen sollen die Ziele der Bestimmungen, von denen abgewichen wird, soweit wie möglich erfüllen und sind im Interesse einer sachgerechten und einheitlichen Ausbildung der Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten auf das erforderliche Maß zu beschränken.

(2) 1Einführungsinhalte können durch mobiles Arbeiten, E-Learning, in angeleitetem Selbststudium sowie durch die angeleitete Beschäftigung mit für die Berufspraxis relevanten Themen außerhalb der Dienststelle vermittelt werden. 2Darüber hinaus können abweichend von § 2 Abs. 1 bis 4 und § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Sätze 1 und 5

  1. 1.

    die Einführungsinhalte, die Struktur oder die Dauer der Abschnitte der Einführung oder die Abläufe verändert werden,

  2. 2.

    einzelne Einführungsinhalte entfallen,

  3. 3.

    Leistungsfeststellungen in abweichender Reihenfolge oder elektronisch erfolgen oder aus zwingenden Gründen entfallen.

(3) 1Der Prüfungsstoff, der Prüfungsablauf und das Prüfungsverfahren können abweichend von § 4 Abs. 1 und 3 Satz 1, Abs. 4 und 5 Satz 1 und Abs. 6 festgelegt werden. 2Die Regeldauer der Einführungszeit kann abweichend von § 2 Abs. 1 verlängert werden. 3Auf den mündlichen Teil der Aufstiegsprüfung kann abweichend von § 4 Abs. 1 verzichtet werden, wenn dies zwingend erforderlich ist.

(4) Wird nach Absatz 3 Satz 3 auf die mündliche Prüfung verzichtet, so wird die Endpunktzahl der Prüfung abweichend von § 5 Abs. 1 und 2 nach folgender Formel ermittelt:

Zulassungspunktzahl x 40 = Endpunktzahl.
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(5) Bei Aufstiegen, die nach dem 31. Dezember 2024 enden, sind Maßnahmen, die nach den Absätzen 1 bis 3 getroffen worden sind, bis zum Ende des Aufstiegs angemessen zu berücksichtigen.