Abschnitt 222 RiStBV - Vernehmung von Kindern, Ausschluss und Beschränkung der Öffentlichkeit
Bibliographie
- Titel
- Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)
- Amtliche Abkürzung
- RiStBV
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 30800
(1) Werden Kinder als Zeugen vernommen, sind die Nummern 19, 19a, 130a Absatz 2 und 135 Absatz 1, 3 und 4 zu beachten. Im Einzelfall kann es sich empfehlen, schon zur ersten Vernehmung einen Sachverständigen beizuziehen, der über besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Kinderpsychologie verfügt.
(2) Hat der Beschuldigte ein glaubhaftes Geständnis vor dem Richter abgelegt, ist im Interesse des Kindes zu prüfen, ob dessen Vernehmung noch nötig ist (vgl. Nummer 111 Absatz 4).
(3) Wegen des Ausschlusses oder der Beschränkung der Öffentlichkeit sind Nummer 131a, 132 zu beachten.