Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 15.02.2015, Az.: 1 ARs 10/16

Beantragung der Aufstockung der gesetzlichen Gebühren (Pauschvergütung) durch den Pflichtverteidiger

Bibliographie

Gericht
OLG Braunschweig
Datum
15.02.2015
Aktenzeichen
1 ARs 10/16
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2015, 36758
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGBS:2015:0215.1ARS10.16.0A

Verfahrensgegenstand

Urkundenfälschung;
hier: Antrag gem. § 51 RVG

Tenor:

Dem zum Pflichtverteidiger bestellten Rechtsanwalt Werner Siebers wird eine

Pauschverqütunq von 1.485,-- €

zugebilligt.

Gründe

Der Pflichtverteidiger, dem gesetzliche Gebühren i.H.v. 845,--€ zustehen, beantragt die Aufstockung dieser Gebühren um 640,--€. Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Braunschweig unterstützt den Antrag.

Zur Begründung und Berechnung des vorstehenden Betrages nimmt der Senat zunächst auf den Antrag des Verteidigers vom 15.09.2015 Bezug. Danach war das Verfahren umfangreich und schwierig, konnte aber aufgrund der guten Vorbereitung durch den Verteidiger an nur einem Verhandlungstag letztlich ohne die andernfalls notwendig gewordene Vernehmung von weiteren Zeugen - was aber mehrere zusätzliche Verhandlungstage bedeutet hätte - beendet werden. Demgemäß hat auch der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Braunschweig gegen die beantragte Pauschvergütung keine Einwände erhoben.

Mit der Pauschvergütung - der die Auslagen und die Umsatzsteuer hinzuzurechnen und auf die die gesetzlichen Gebühren (i. H. v. 845,--€) anzurechnen sind - sind sämtliche Gebührenansprüche abgegolten, die dem Pflichtverteidiger in dieser Sache entstanden sind.