Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 15.08.2016, Az.: 4 U 55/16

Löschung einer Grunddienstbarkeit

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
15.08.2016
Aktenzeichen
4 U 55/16
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2016, 38205
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Stade - 17.03.2016 - AZ: 5 O 420/15

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... sowie die Richter am Oberlandesgericht ... und ... am 15. August 2016 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Stade vom 17. März 2016 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten jeweils zur Hälfte.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in der genannten Höhe leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 11.240,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Löschung einer Grunddienstbarkeit.

Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz und der darin gestellten Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Zur Begründung hat es insoweit im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin gegen die Beklagten einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Löschungsbewilligung gemäß § 894 BGB habe. Das Grundbuch von S., Bl. 1..., sei unrichtig, weil die in Abteilung II eingetragene Dienstbarkeit sowohl gemäß §§ 1025 Satz 2, 1019 BGB, als auch gemäß § 1028 Abs. 1 Satz 2 BGB erloschen sei. Wegen der diesbezüglichen Begründung des Landgerichts im Einzelnen wird Bezug genommen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils.

Mit der Berufung verfolgen die Beklagten ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiter. Wegen der diesbezüglichen Argumentation im Einzelnen wird Bezug genommen auf die in der Berufungsinstanz von Seiten der Beklagten eingereichten Schriftsätze, insbesondere auf die Berufungsbegründung vom 30. Juni 2016.

Die Beklagten beantragen,

die Klage unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Stade vom 17.03.2016 - 5 O 420/15 - abzuweisen.

Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz noch keinen Antrag angekündigt.

Der Senat hat mit Beschluss vom 18. Juli 2016 die Beklagten darauf hingewiesen, dass erwogen wird, die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Wegen seines genauen Inhalts wird auf diesen Beschluss Bezug genommen. Innerhalb der mit diesem Beschluss eingeräumten Frist haben die Beklagten zu dem Vorhaben des Senats Stellung genommen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 8. August 2016.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Voraussetzungen für die Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen Senatsbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO liegen aus den in dem Beschluss vom 18. Juli 2016 genannten Gründen vor. Der Schriftsatz der Beklagten vom 8. August 2016 gibt dem Senat keine Veranlassung, im Ergebnis anders zu entscheiden:

1. Den Ausführungen der Beklagten unter den Gliederungspunkten a) und b) vermag der Senat keine rechtliche Erheblichkeit zu entnehmen. Bei einem - wie hier - Vorgehen nach § 522 Abs. 2 ZPO ist entscheidend die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in erster Instanz. Auch die Beklagten nehmen nicht in Abrede, dass zu diesem Zeitpunkt für die im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstücke die streitgegenständliche Dienstbarkeit gerade nicht mehr im Grundbuch eingetragen ist. Allein dies ist entscheidend und nicht, ob dies zu einem früheren Zeitpunkt einmal anders war.

2. Mit der von den Beklagten erstinstanzlich und in der Berufungsbegründung in Bezug genommenen Entscheidung des OLG München (34 Wx 346/14) hat sich der Senat bereits in dem Hinweisbeschluss vom 18. Juli 2016 unter Gliederungspunkt I. 1. b) auseinandergesetzt. Die nunmehrigen Ausführungen der Beklagten unter Gliederungspunkt c) hat der Senat zur Kenntnis genommen und erwogen. Sie vermögen an der Entscheidung des Senats nichts zu ändern.

III.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren war auf 11.240,00 € festzusetzen. Zur Begründung verweist der Senat auf seine Ausführungen unter Ziff. II. seines Hinweisbeschlusses vom 18. Juli 2016.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.