Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 09.03.1977, Az.: 3 (7) Sa 222/76
Kündigungsrecht in einem Arbeitsverhältnis während der Probezeit ; Rechtmäßigkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses; Ablehnung der Verlängerung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einer Schwangeren
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 09.03.1977
- Aktenzeichen
- 3 (7) Sa 222/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 10203
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:1977:0309.3.7SA222.76.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Oldenburg - 24.09.1975 - AZ: 2 Ca 1289/74
Rechtsgrundlagen
- § 620 Abs. 1 BGB
- § 134 BGB
Fundstelle
- NJW 1978, 605 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Forderung und Feststellung
Prozessführer
...
Prozessgegner
...
In dem Rechtsstreit
hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen
auf die mündliche Verhandlung vom 9. März 1977
durch
den Vorsitzenden Richter Lüdert und
die ehrenamtlichen Richter Krause und Kukuk
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 24. September 1975 wird abgeändert.
Das Versäumnisurteil vom 25. Juni 1975 wird auch in der geänderten Fassung aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt mit Ausnahme der durch die Säumnis am 25. Juni 1975 veranschlagten Kosten, die die Beklagte zu tragen hat.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Am 5. Juni 1974 stellte die Beklagte die Klägerin als Büroangestellte auf die Dauer von 3 Monaten zur Probe ein. Das Monatsgehalt betrug 700,00 DM brutto. Die Parteien hatten vereinbart, daß das Arbeitsverhältnis während der Probezeit beiderseits mit einmonatiger Frist zum Monatsende gekündigt werden könne und es mit Fristablauf ende, ohne daß es einer Kündigung bedürfe. Wegen des weiteren Inhalts des Arbeitsvertrages wird auf; dessen Original in Hülle 2 der Akte verwiesen. Vom 14. August 1974 an war die Klägerin arbeitsunfähig geschrieben. Unter dem 19. August 1974 teilte die Beklagte der Klägerin mit, daß das Probearbeitsverhältnis mit Fristablauf am 4. September 1974 ende. Am 7. November 1974 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat die Feststellung begehrt, daß das Arbeitsverhältnis weiterhin fortbestehe, und außerdem weiter Zahlung ihrer Vergütung über den 4. September 1974 hinaus. Am 25. Juni 1975 hat die Klägerin gegen die Beklagte ein Versäumnisurteil erwirkt. Darin hat das Arbeitsgericht Oldenburg festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 15. Juli 1974 nicht am 4. September 1974 beendet worden sei, sondern auf Dauer weiterhin fortbestehe. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte außerdem verurteilt, an die Klägerin DM 2.800,- brutto abzüglich 1.402,91 DM netto nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat es der Beklagten auferlegt. Den Wert des Streitgegenstandes hat es auf 2.100,00 DM festgesetzt. Das Versäumnisurteil ist der Beklagten am 27. Juni 1975 zugestellt worden. Dagegen hat die Beklagte telegraphisch Einspruch eingelegt. Das Telegramm ist nach Auskunft der Oberpostdirektion ... am 30. Juni 1975 um 20.00 Uhr in den Briefkasten des Arbeitsgerichts Oldenburg geworfen worden.
Die Klägerin hat vorgetragen, am 15. Juli 1974 sei bei ihr eine Schwangerschaft festgestellt worden. Das ärztliche Attest habe sie alsbald, dem Geschäftsführer der Beklagten vorgelegt. Dieser habe sich darüber so erregt, daß er ihr, der Klägerin, sinngemäß mitgeteilt habe, sie wisse dann ja wohl, daß sie nach Ablauf der Probezeit gehen könne (Beweis: ...).
Die Klägerin hat beantragt,
die in dem Versäumnisurteil vom 25. Juni 1975 enthaltene Entscheidung aufrechtzuerhalten.
Die Beklagte hat beantragt,
das Versäumnisurteil vom 25. Juni 1975 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat behauptet, der Klägerin hätten die täglichen Routinearbeiten in dem Ladenbüro obliegen. Unter anderem hätten dazu gehört Anmahnung und Annulierung der Aufträge, Ablage der Aufträge und ähnliches. Mitte Juni 1974 habe sich die Bürodame ... darüber beklagt, daß die Klägerin in ihrer Arbeitsleistung sehr nachlasse und nicht mit der erforderlichen Sorgfalt arbeite. Auf eine entsprechende Ermahnung habe die Klägerin wörtlich erklärt, sie habe es nicht nötig, solche Arbeiten auszuführen, da sie ja Rechtsanwalts- und Notargehilfin sei (Beweis: ...). Die Klägerin habe so unsaubere Kleidung getragen, daß die Kollegen daran Anstoß genommen hätten (Beweis: ...). Auch dieserhalb sei die Klägerin mehrmals ermahnt worden (Beweis ...). Die Klägerin habe die Kollegen, mit denen sie im selben Raum gearbeitet habe, durch pausenloses Rauchen belästigt. Das habe ihr unmittelbarer Vorgesetzter ... mehrfach beanstandet (Beweis: ...). Die Klägerin habe mehrfach um Vorschuß gebeten. Sie habe sich offenbar in finanziellen Schwierigkeiten befunden. Aus diesem Grunde sei sie nicht mehr mit den täglichen Kassenleerungen beauftragt worden. Am 28. Juni 1974 sei ihr schließlich mündlich mitgeteilt worden, daß sie, die Beklagte, an einem Arbeitsverhältnis über die vereinbarte Zeit hinaus nicht interessiert sei. Anfang Juli 1974 habe die Klägerin mitgeteilt, daß ihr Vater ihre Mutter in angetrunkenem Zustand verprügelt habe und ihre Mutter deshalb nach Berlin "abgehauen" sei. Weil die Klägerin wegen dieser Angelegenheit selbst nach Berlin habe fahren müssen, seien ihr zwei Tage Sonderurlaub gewährt worden. Diese familiären Verhältnisse hätten bewirkt, daß die Klägerin einen immer haltloseren Eindruck gemacht habe und nicht mehr in der Lage gewesen sei, ihre Tätigkeit im Büro zu ihrer, der Beklagten, Zufriedenheit auszuführen. Bei der Übergabe der Schwangerschaftsbescheinigung habe die Klägerin zu dem Geschäftsführer in einem zynischen Ton gesagt; "Nun können Sie mich ja nicht mehr entlassen, Sie müssen sich damit eben abfinden" (Beweis: ...). Die Worte, die der Geschäftsführer bei dieser Gelegenheit gesagt haben solle, habe die Klägerin frei erfunden (Beweis: wie oben). Die Klägerin sei für das Ladenbüro untragbar gewesen, deshalb sei die Klägerin nach Ablauf der Probezeit nicht übernommen worden. Ihre Entscheidung sei auch richtig gewesen. Das folgert die Beklagte aus einem Inserat des Vaters der Klägerin in der ... Tageszeitung vom 28. Dezember 1974, daß er für die Schulden seiner Tochter nicht aufkomme. Weiter hat die Beklagte vorgetragen, auf Bitten des Arbeitsamtes habe sie, die Beklagte, die schwangere Kassiererin ... die durch den Konkurs der Firma ... arbeitslos geworden sei, eingestellt und nach drei Monaten fest übernommen. Das will die Beklagte als ein Indiz dafür verstanden wissen, daß sie durchaus bereit sei, auch schwangere Frauen zu übernehmen, wenn diese sonst keinen Anlaß zu Beanstandungen gäben. Wegen des weiteren Vortrags der Beklagten wird auf ihre Schriftsätze vom 14. April 1975 (Bl. 24-26 der Akte) nebst Anlagen (Bl. 27-30 der Akte), vom 3. Juli 1975 (Bl. 47-51 der Akte) nebst Anlage (Bl. 52 der Akte) und vom 15. August 1975 (Bl. 62-64 der Akte) bezug genommen.
Durch Urteil vom 24. September 1975 hat das Arbeitsgericht das Versäumnisurteil vom 25. Juni 1975 abgeändert. Es hat festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis nicht am 4. September 1974 beendet worden sei, sondern auf Dauer weiterhin fortbestehe. Es hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 2.496,67 DM brutto abzüglich 1.121,23 DM netto nebst Zinsen zu zahlen. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Die Kosten das Rechtsstreits hat es der Beklagten auferlegt. Den Wert des Streitgegenstandes hat es auf 2.100,00 DM festgesetzt. Das Arbeitsgericht hat ausgeführt, das Schreiben der Beklagten vom 19. August 1974 stelle keine Kündigung dar, sondern lediglich einen Hinweis auf die nach Auffassung der Beklagten wirksame Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Fristablauf am 4. September 1974. Das Arbeitsverhältnis sei jedoch nicht durch Fristablauf beendet. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses sei möglicherweise schon nach § 3 des einschlägigen Manteltarifvertrages für die Beschäftigten im Niedersächsischen Einzelhandel vom 26. Oktober 1973 nichtig. Auf jeden Fall sei sie aber nach § 134 BGB nichtig, da sie eine Umgehung von § 9 Mutterschutzgesetz bedeute; die Klägerin sei schon bei Begründung des Probearbeitsverhältnisses schwanger gewesen. Für den Zeitraum von September 1974 bis zum 17. Dezember 1974 stehe der Klägerin ein Betrag von 2.496,67 DM brutto abzüglich des in diesem Zeitraum erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von DM 1.121,23 DM netto zu. Die Beklagte sei durch ihre Weigerung, die Klägerin über den 4. September 1974 hinaus zu beschäftigen, in Annahmeverzug geraten. Wegen der weiteren Ausführungen des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils bezug genommen.
Das Urteil ist der Beklagten am 11. Februar 1976 zugestellt worden. Dagegen hat die Beklagte am 13. Februar 1976 Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründungsfrist ist bis zum 25. März 1976 verlängert worden. Die Berufungsbegründung ist beim Landesarbeitsgericht am 24. März 1976 eingegangen.
Unstreitig lautet § 3 des Manteltarifvertrages für die Beschäftigten im Niedersächsischen Einzelhandel vom 26. Oktober 1973 auszugsweise:
"Wird mit Angestellten eine Probezeit vereinbart, so soll sie drei Monate nicht überschreiten. Die Kündigungsfrist während der Probezeit beträgt einen Monat zum Monatsende.
Bei gewerblichen Arbeitnehmern wird das Arbeitsverhältnis zunächst auf ...
Wird das Probearbeitsverhältnis über die vereinbarte Zeit hinaus fortgesetzt, geht es in ein ständiges Arbeitsverhältnis über."
Unstreitig hat die Klägerin - damals noch minderjährig - am 6. August 1974 der Beklagten unterzeichnet, daß sie am 4. August 1974 aus deren Diensten ausscheide und weitere Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung nicht mehr habe.
Die Beklagte wiederholt ihren erstinstanzlichen Vortrag und tritt den Ausführungen des Arbeitsgerichts entgegen. Wegen ihres Vertrags im einzelnen wird auf ihre Berufungsbegründungsschrift vom 24. März 1976 (Bl. 98-103 der Akte) verwiesen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 24. September 1975 abzuändern und die Klage unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 25. Juni 1975 auch in der geänderten Fassung abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt ihren erstinstanzlichen Vortrag.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist nach dem vom Arbeitsgericht auf 2.100,00 DM festgesetzten Wert des Streitgegenstandes statthaft und auch sonst zulässig. Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt. Die Berufungsbegründungsfrist ist eingehalten. Wegen der insoweit in Betracht kommenden Daten wird auf den Tatbestand verwiesen.
Das Urteil des Arbeitsgerichts war abzuändern, das Versäumnisurteil vom 25. Juni 1975 war auch in der geänderten Fassung aufzuheben und die Klage abzuweisen. Wie das Arbeitsgericht richtig ausgeführt hat, enthält das Schreiben der Beklagten vom 19. August 1974 keine Kündigung, sondern lediglich einen Hinweis darauf, daß das Probearbeitsverhältnis mit Fristablauf am 4. September 1974 ende. Diese Feststellung ist auch richtig; denn nach § 620 Abs. 1 BGB endigt das Arbeitsverhältnis mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist. Unstreitig haben die Parteien für die Zeit vom 5. Juni bis 4. September 1974 ein Probearbeitsverhältnis vereinbart.
Die Befristung ist nicht nach § 3 des Manteltarifvertrags für die Beschäftigten im Niedersächsischen Einzelhandel vom 26. Oktober 1973 nichtig. Diese Bestimmung läßt eine auf drei Monate befristete Probezeit zu, und zwar in dem Sinne, daß es mit Ablauf dieser Zeit endet, ohne daß es einer Kündigung bedarf. Das ergibt sich aus Abs. 3 von § 3 a.a.O.. Nach dieser Bestimmung geht das Probearbeitsverhältnis in ein ständiges Arbeitsverhältnis über, wenn es über die vereinbarte Zeit hinaus fortgesetzt wird. Diese Vorschrift wäre überflüssig, wenn das Probearbeitsverhältnis zu dem vorgesehenen Ende stets gekündigt werden müßte.
Die Befristung ist auch nicht nach § 134 BGB nichtig. Daß sich ein Arbeitgeber einer Schwangeren gegenüber auf den Ablauf der Probezeit berufen darf, ist von Rechtsprechung und Schrifttum allgemein anerkannt, sofern die Übernahme in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit nicht lediglich wegen der Schwangerschaft abgelehnt wird. Es begründet auch keinen Unterschied, ob die Arbeitnehmerin erst wahrend des befristeten Arbeitsverhältnisses schwanger wurde oder bereits bei Begründung des Arbeitsverhältnisses schwanger war. Auch mit Schwangeren können befristete Arbeitsverhältnisse vereinbart werden (Bulla 4. Auflage § 5 Randnummer 98). Darin liegt keine Umgehung von § 9 Mutterschutzgesetz, wenn die Befristung sachlich gerechtfertigt ist. Daß die Erprobung ein Grund ist, der die Befristung eines Arbeitsvertrages sachlich rechtfertigt, hat der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts ausdrücklich anerkannt (AP Nr. 16 zu § 620 BGB befristeter Arbeitsvertrag).
Die Beklagte hat es nicht wegen der Schwangerschaft abgelehnt, die Klägerin in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen. Nach ihrem unbestritten gebliebenen Vortrag (§ 138 Abs. 3 ZPO) hatte sie der Klägerin bereits am 28. Juni 1974 - damals wußte sie noch nichts von der Schwangerschaft der Klägerin - mündlich mitgeteilt, daß sie an einem weiteren Arbeitsverhältnis über die vereinbarte Zeit hinaus nicht interessiert sei.
Der Zahlungsanspruch der Klägerin für die Zeit nach dem 4. September 1974 scheitert bereits daran, daß, wie oben ausgeführt, das Arbeitsverhältnis mit dem 4. September 1974 beendigt worden ist. Für die Zeit bis zum 6. November 1974 fehlt es aber außerdem auch an einem Angebot der Klägerin. In dem Hinweis der Beklagten vom 19. August 1974, daß das Probearbeitsverhältnis am 4. September 1974 ende, mag die Erklärung liegen, daß sie die Leistung nach dem 4. September 1974 nicht annehmen werde. Diese Erklärung der Beklagten befreit die Klägerin aber nicht von dem Angebot, sondern lediglich davon, die Leistung so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich anzubieten (§ 294 BGB), nicht aber von einem wörtlichen Angebot (§ 295 BGB). Da die Klägerin vom 14. August 1974 an arbeitsunfähig geschrieben war und bis zum 4. September ihre Arbeit nicht mehr aufgenommen hatte, kann sie ihre Arbeitsleistung nicht durch schlüssiges Verhalten angeboten haben. Die Klägerin hat ihre Arbeitsleistung auch nicht am 6. September 1974 angeboten; denn sie hat der Beklagten an diesem Tage unterschrieben, daß sie am 4. September 1974 aus den Diensten der Beklagten ausgeschieden sei. Diese Erklärung hat zwar wegen der Minderjährigkeit der Klägerin für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Bedeutung, wohl aber für die Frage, ob sie ihre Arbeitsleistung angeboten und die Beklagte in Annahmeverzug versetzt habe. Erst mit der Zustellung der Klageschrift am 7. November 1974 hat die Klägerin der Beklagten ihre Arbeitsleistung angeboten; denn in der Klagschrift hat die Klägerin ausdrücklich erklärt, daß sie bereit sei, ihre Arbeit bei der Beklagten sofort wieder aufzunehmen. Daß die Beklagte trotzdem nicht in Annahmeverzug geraten ist, weil zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis mehr bestand, ist oben ausgeführt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Revision ist nach § 69 Abs. 3, S. 1 ArbGG zugelassen worden, und zwar wegen folgender Frage: Ist der Arbeitgeber bei einem Arbeitsvertrag zur Probe gehindert, sich auf die Befristung zu berufen, wenn die Arbeitnehmerin bereits bei Begründung des Arbeitsverhältnisses schwanger war?