Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 01.02.1980, Az.: 10 Sa 110/79

Reichweite der Rechtsnormen eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages; Notdienstorganisation im Streikfall; Arbeitspflicht der Arbeitnehmer nach einem Streikaufruf; Zulässige Dauer eines Warnstreiks; Ankündigung eines Warnstreiks

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
01.02.1980
Aktenzeichen
10 Sa 110/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 19320
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LAGNI:1980:0201.10SA110.79.0A

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Göttingen - 20.08.1979 - AZ: 2 Ca 659/79

Fundstellen

  • DB 1980, 2041-2043 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1980, 2487-2488 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Vornahme von Handlungen

In dem Rechtsstreit
hat die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen
auf die mündliche Verhandlung vom 01. Februar 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ... und
die ehrenamtlichen Richter ...
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Göttingen vom 20. August 1979 - 2 Ca 659/79 - wird mit der Maßgabe auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen, daß im Satz 1 des genannten Urteils der Teilsatz "während der zur Zeit schwebenden Tarifverhandlungen" durch den Teilsatz "während des derzeitigen tariflosen Zustandes" ersetzt wird.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin und die ... der Beklagten vertretene Gewerkschaften. Im 11 Personen umfassenden Betriebsrat stellen die beiden Gewerkschaften je 5 Mitglieder, während 1 Mitglied nicht organisiert ist.

2

Die Klägerin kündigte den am 15. April 1978 mit Wirkung zum 1. Mai 1978 abgeschlossenen gebietlichen Gehalts- und Lohntarifvertrag mit Schreiben vom 10. Januar 1979 gegenüber dem Einzelhandelsverband Niedersachsen e.V. mit der vorgesehenen Frist von 3 Monaten zum 30. April 1979.

3

Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht keine Schlichtungsvereinbarung.

4

Im Mai 1979 kündigte die Klägerin an, daß es zu Warnstreiks kommen würde, welche jeweils zur Zeit der Geschäftseröffnung stattfinden sollten.

5

Daraufhin teilte die Beklagte am 30. Mai 1979 55 ihrer etwa 800 Arbeitnehmer zu einem von ihr allein organisierten Notdienst ein (Blatt 35 bis 37). Der Betriebsrat stimmte dieser Regelung mit großer Mehrheit zu. Mit Formularschreiben vom 30. Mai 1979 (Muster Blatt 12 d.A.) teilte die Beklagte den für den Notdienst eingeteilten Mitarbeitern ihre Bestellung mit, wobei sie darauf hinwies, daß die Arbeitnehmer arbeitsvertraglich verpflichtet seien, diesen Notdienst zu leisten. Der Klägerin gehören 19 der zum Notdienst eingeteilten Arbeitnehmer an. Die Klägerin weigerte sich, die Namen ihrer betroffenen Mitglieder im Prozeß mitzuteilen. Mit Schreiben vom 31. Mai 1979 (Blatt 11 d.A.) wandte sich die Klägerin an den Einzelhandelsverband Niedersachsen e.V. Sie teilte ihm mit, daß sie die einseitige Bestellung des Notdienstes für rechtswidrig hielte und erklärte ihre Bereitschaft, durch ihre jeweiligen Streikleitungen eine Abstimmung über den Umfang und die Anzahl von Arbeitnehmern zu Notdienstarbeiten herbeiführen zu lassen. Mit Schreiben vom 1. Juni 1979 (Blatt 13 d.A.) teilte die Klägerin der Beklagten mit, daß ihr Geschäftsführer ... den Vorsitz der Streikleitung für den Betrieb der Beklagten übernommen habe. Unter Hinweis auf das Schreiben vom 31. Mai 1979 an den Einzelhandelsverband wiederholte er die Ansicht der Klägerin, daß die einseitige Notdienstbestellung rechtswidrig sei und erklärte seine Bereitschaft, an der Regelung eines Notdienstes mitzuwirken. Mit Schreiben vom 2. 1. (gemeint 6.) 1979 (Blatt 15 d.A.) lehnte die Beklagte Verhandlungen wegen der von ihr als extrem kurz angesehenen Frist ab.

6

Am 8. Juni 1979 wurde im Betrieb der Beklagten in der Zeit von 7.30 Uhr bzw. 8.00 Uhr bis 10.30 Uhr ein Warnstreik durchgeführt.

7

Am 14. Juni 1979 erklärte die Klägerin das Scheitern der Tarifvertragsverhandlungen. Am 25. Juni 1979 schloß die DAG mit dem Einzelhandelsverband einen neuen Gehaltstarifvertrag ab. Auch im weiteren Schriftwechsel beharrte die Beklagte auf ihrem vermeintlichen Recht, den Notdienst allein einrichten zu können (Blatt 16 d.A.).

8

Die Klägerin hat beantragt,

  1. 1.

    die Beklagte wird verurteilt, ihre einseitigen Anordnungen während der zur Zeit schwebenden Tarifverhandlungen über einen Lohn- und Gehaltstarifvertrag für den Einzelhandel in Niedersachsen über die Leistungen von Arbeiten für den Fall von Arbeitsniederlegungen ("Notdienstarbeiten") gegenüber den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Zweigniederlassung Göttingen aufzuheben.

  2. 2.

    Die Beklagte wird verurteilt, ihre mit Schreiben vom 30.5.1979 erteilten Anordnungen zur Leistung von Notdienstarbeiten schriftlich gegenüber den betroffenen Arbeitnehmern zu widerrufen.

  3. 3.

    Festzustellen, daß die Vereinbarung vom 30.5.1979 zwischen der Beklagten und dem Betriebsrat über Notdienstarbeiten rechtsunwirksam ist.

9

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen,

10

widerklagend

festzustellen, daß die Klägerin verpflichtet ist

  1. 1.

    bis zum Abschluß eines neuen Gehalts- und Lohntarifvertrages für den niedersächsischen Einzelhandel keine Warnstreiks gegen die Beklagte durchzuführen, ohne einen Warnstreik spätestens am vorangehenden Werktag, und zwar vier Stunden (hilfsweise drei Stunden) vor Geschäftsschließung, angekündigt und der Beklagten gleichzeitig den bzw. die Streikleiter und die Namen der bei der Klägerin als Mitglieder organisierten Mitarbeiter/bekanntgegeben zu haben und

  2. 2.

    bis zum Abschluß eines neuen Gehalts- und Lohntarifvertrages für den niedersächsischen Einzelhandel keine Warnstreiks gegen die Beklagte durchzuführen, bevor eine Notdienstbestellung insbesondere für folgende Sachbereiche vorgenommen worden ist und die entsprechenden Mitarbeiterverpflichtungen durchgeführt worden sind:

    a) Einsatzbereitschaft der Hausfeuerwehr, b) Besetzung der Telefonzentrale, c) Wartung der Sprinkleranlage und der Feuerschutz anlagen, d) Wartung der technischen Anlagen durch fachkundige Mitarbeiter, e) Überwachung der Heizung und ähnlich gefährdeter Anlagen, f) Abfertigung und Lagerung bestellter Lieferungen, g) Auslieferung bereits bestellter, insbesondere verderblicher Ware, h) Sanitäts-, Küchen- und Kantinendienst für die im Notdienst eingesetzten Mitarbeiter und weiterbeschäftigte Arbeitswillige, i) Fortführung der Ausbildung der Auszubildenden, j) Schutz der Betriebsanlagen, vor allem der Kassen und der Warenbestände, vor Diebstahl, Beschädigung, Feuer und Wasser, k) Überwachung und Besetzung aller Eingänge sowie der Pförtnerloge und l) Aufrechterhaltung der Hygiene.

11

Die Klägerin hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

12

Wegen der Rechtsansichten der Parteien und wegen der für die Klägerin in vollem Umfange günstigen Entscheidung des Erstgerichts wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Göttingen vom 20. August 1979 (Blatt 39 bis 44) Bezug genommen, in welchem der Streitwert auf DM 25.000,- festgesetzt wurde.

13

Gegen dieses ihr am 27. August 1979 zugestellte Urteil legte die Beklagte am 10. September 1979 Berufung ein. Die Berufungsbegründungsfrist wurde durch Beschluß vom 25. September 1979 bis zum 23. Oktober 1979 verlängert. Die Berufungsbegründung ging am 23. Oktober 1979 beim Landesarbeitsgericht ein.

14

Am 12. September 1979 erklärte der Niedersächsische Sozialminister den zwischen dem Einzelhandelsverband Niedersachsen e.V. und der DAG abgeschlossenen Tarifvertrag vom 26. Juni 1979 mit Wirkung vom 1. Mai 1979 für allgemeinverbindlich (Hülle Blatt 111 d.A.). Der Einzelhandelsverband e.V. lehnte den zuletzt am 16. Januar 1980 geäußerten Wunsch der Klägerin nach Fortführung der Tarifvertragsverhandlungen ab. Stattdessen kam es zu der Vereinbarung, am 17. März 1980 gemeinsam mit der DAG über einen neuen Lohn- und Gehaltstarifvertrag für die Jahre 1980/81 aufgrund des von der DAG gekündigten Tarifvertrages des Jahres 1979 zu verhandeln.

15

Die Beklagte vertritt die Ansicht, die Allgemeinverbindlichkeitserklärung habe den Arbeitskampf rechtlich beendet. Warnstreiks im Einzelhandel seien wegen der Nichtnachholbarkeit der ausgefallenen Arbeit rechtswidrig. Wollte man Warnstreiks zulassen, so dürften diese die Dauer von 15 bis 30 Minuten gemäß der Ansicht von Seiter (Festschrift 25 Jahre Bundesarbeitsgericht, S. 583, 599) nicht übersteigen. Der sogenannte Warnstreik vom 8. Juni 1979 sei nicht nur wegen seiner Länge von 21/2 bis 3 Stunden, sondern darüber hinaus auch deswegen rechtswidrig gewesen, weil er nicht eine angemessene Zeit zuvor angekündigt worden sei. Die einseitige Bestellung des Notdienstes und seine Aufrechterhaltung sei als Notwehrrecht gerechtfertigt. Die Beklagte sei bereit, die bei der Klägerin gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmer von der Notdienstverpflichtung zu befreien, sobald ihr die Namen der Betreffenden genannt würden. Zu ihren Hilfsanträgen und der Widerklage vertritt die Beklagte die Ansicht, sie müsse über weitere Streikaktionen rechtzeitig vorher informiert werden, um notfalls ihre Rechte noch durch einstweilige Verfügungen des Arbeitsgerichts zu sichern.

16

Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen,

17

hilfsweise:

das angefochtene Urteil mit der Einschränkung zu bestätigen, daß im Falle von der Klägerin durchgeführter oder getragener Warnstreiks

  1. 1.

    die Klägerin diese spätestens am vorangehenden Werktag - soweit der vorangehende Werktag ein Samstag ist, am vorangehenden Freitag -, und zwar 8 Stunden vor Geschäftsschließung, angekündigt und der Beklagten gleichzeitig die Namen der bei der Klägerin als Mitglieder organisierten Mitarbeiter bekanntgegeben hat und

  2. 2.

    eine Notdienstbestellung insbesondere für folgende Sachbereiche vorgenommen worden ist und die entsprechenden Mitarbeitarverpflichtungen durchgeführt worden sind:

    1. a)

      Einsatzbereitschaft der Feuerwehr,

    2. b)

      Besetzung der Telefonzentrale,

    3. c)

      Wartung der Sprinkleranlage und der Feuerschutzanlagen,

    4. d)

      Wartung der technischen Anlagen durch fachkundige Mitarbeiter,

    5. e)

      Überwachung der Heizung und ähnlich gefährdeter Anlagen,

    6. f)

      Abfertigung der Lagerung bestellter Lieferungen,

    7. g)

      Auslieferung bereits bestellter, insbesondere verderblicher Waren,

    8. h)

      Sanitäts-, Küchen- und Kantinendienst für die im Notdienst eingesetzten Mitarbeiter und weiterbeschäftigte Arbeitswillige,

    9. i)

      Fortführung der Ausbildung der Auszubildenden,

    10. j)

      Schutz der Betriebsanlagen, vor allem der Kassen und der Warenbestände, vor Diebstahl, Beschädigung, Feuer und Wasser,

    11. k)

      Überwachung und Besetzung aller Eingänge sowie der Pförtnerloge und

    12. l)

      Aufrechterhaltung der Hygiene.

18

Zur Widerklage werden die Anträge gestellt,

die Klägerin zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM oder von Ordnungshaft zu unterlassen,

im Zusammenhang mit Tarifverhandlungen für den niedersächsischen Einzelhandel Warnstreiks gegen die Beklagte durchzuführen,

  1. 1.

    ohne den Warnstreik spätestens am vorangehenden Werktag - soweit der vorangehende Werktag ein Samstag ist, am vorangehenden Freitag -, und zwar 8 Stunden vor Geschäftsschließung, angekündigt und der Beklagten gleichzeitig die Namen der bei der Klägerin als Mitglieder organisierten Mitarbeiter bekanntgegeben zu haben und

  2. 2.

    bevor eine Notdienstbestellung insbesondere für folgende Sachbereiche vorgenommen worden ist und die entsprechenden Mitarbeiterverpflichtungen durchgeführt worden sind:

    1. a)

      Einsatzbereitschaft der Feuerwehr,

    2. b)

      Besetzung der Telefonzentrale,

    3. c)

      Wartung der Sprinkleranlage und der Feuerschutzanlagen,

    4. d)

      Wartung der technischen Anlagen durch fachkundige Mitarbeiter,

    5. e)

      Überwachung der Heizung und ähnlich gefährdeter Anlagen,

    6. f)

      Abfertigung der Lagerung bestellter Lieferungen,

    7. g)

      Auslieferung bereits bestellter, insbesondere verderblicher Waren,

    8. h)

      Sanitäts-, Küchen- und Kantinendienst für die im Notdienst eingesetzten Mitarbeiter und weiterbeschäftigte Arbeitswillige,

    9. i)

      Fortführung der Ausbildung der Auszubildenden,

    10. j)

      Schutz der Betriebsanlagen, vor allem der Kassen und der Warenbestände, vor Diebstahl, Beschädigung, Feuer und Wasser,

    11. k)

      Überwachung und Besetzung aller Eingänge sowie der Pförtnerloge und

    12. l)

      Aufrechterhaltung der Hygiene.

19

Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

20

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.

21

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 23. Oktober 1979 (Bl. 93 bis 110) nebst Anlagen (Hülle Blatt 111 d.A.), den weiteren Schriftsatz der Beklagten vom 25. Januar 1980 (Blatt 143 bis 148) und auf den Schriftsatz der Klägerin vom 19. November 1979 (Blatt 113 bis 124), sowie auf die Erklärung der Parteien zu Protokoll vom 1. Februar 1980 (Blatt 149 R) verwiesen.

Entscheidungsgründe

22

Die Berufung ist nicht begründet. Die Hilfsanträge der Beklagten und ihre teilweise umgestellte Widerklage sind ebenfalls nicht begründet.

23

Das Arbeitsgericht Göttingen hat den Rechtstreit mit zutreffender Begründung entschieden. Um Widderholungen zu vermeiden, wird entsprechend § 543 ZPO auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen (Blatt 41 bis 44 d.A.).

24

Die Allgemeinverbindlichkeitserklärung vom 12. September 1979 konnte in die rechtliche Position der Klägerin nicht eingreifen, wie sich bereits aus dem Text des § 5 Abs. 4 TVG ergibt. Danach erfassen die Rechtsnormen eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages lediglich die bisher nicht bei den abschließenden Verbänden organisierten Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die Allgemeinverbindlichkeitserklärung läßt die Stellung einer mit einem abschließenden Verband konkurrierenden Koalition unberührt. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Allgemeinverbindlichkeitserklärung rechtswidrig ergangen ist, weil sie zumindest durch ihre psychologischen Wirkungen auf die bei der Klägerin organisierte und auf die nichtorganisierte Arbeitnehmerschaft die Arbeitskampfmöglichkeiten der Klägerin faktisch, wenn auch nicht rechtlich, beeinträchtige.

25

Bei der Organisation des Notdienstes für den Streikfall müssen die den Kampf führende Gewerkschaft und der betroffene Arbeitgeber zusammenarbeiten, wie das Erstgericht unter Berufung auf die Entscheidung des LAG Frankfurt a.M. (AP Nr. 40 zu Artikel 9 GG Arbeitskampf) zutreffend ausgeführt hat.

26

Durch den gewerkschaftlichen Streikaufruf, der sich nicht nur an die bei ihr organisierten Arbeitnehmer, sondern auch an die Außenseiter richten darf (vgl.-BAG in AP Nr. 43 a.a.O. sub. III B 3; anderer Ansicht Leinemann in DB 71, 2309, 2312), wird die Arbeitspflicht der den Streikaufruf befolgenden Arbeitnehmer ausgesetzt. Diese Arbeitnehmer können durch Ausübung ihres Streikrechts der Arbeit fernbleiben, ohne einen Arbeitsvertragsbruch zu begehen. In diese grundgesetzlich durch geschützte Position kann der Arbeitgeber auch nicht unter Zustimmung des Betriebsrates durch einseitige Notdienstbestellung eingreifen. Die Gewerkschaft kann ihren Kampf als Vereinigung zwangsläufig nicht direkt selber, sondern nur durch ihre Mitglieder und diejenigen Arbeitnehmer führen, die ihrem Streikaufruf in Solidarität zu den organisierten Arbeitnehmern spontan folgen. Daraus ergibt sich, daß eine Verletzung des Streikrechts der einzelnen Arbeitnehmer zugleich einen Eingriff in die Rechte der Gewerkschaft beinhaltet.

27

Entgegen den von beiden Sozialpartnern allgemein vertretenen Ansichten (vgl. die innerverbandlichen Richtlinien über Erhaltungsarbeiten, dargestellt bei Löwisch und Mikosch in ZFA 78, 153, 153 bis 155; Lauschke in DB 70, 1175 ff und Leinemann in DB 71, 2309 ff, treten für eine einseitige Organisation durch die den Streik führende Gewerkschaft ein, während Fenn in SAE 70, 189 ff und Herschel in AuR 70, 352 - beide als Anmerkung zu LAG Frankfurt a.M. a.a.O. - dem Arbeitgeber die Bestimmung überlassen wollen), wird nur ein Zusammenwirken beider Seiten bei der Bestimmung von Art, Umfang und Personaleinsatz der Lage gerecht. Der Arbeitgeber darf den Notdienst nicht allein regeln, weil er nicht in das Streikrecht der Arbeitnehmer eingreifen kann. Außerdem ist es dem vom Arbeitgeber allein eingeteilten Arbeitnehmer nicht zumutbar, dem in der Regel deutlich geäußerten Unmut der streikenden Kollegen trotzend, die ihm aufgetragene Arbeit zu verrichten. Würde man ein einseitiges Recht des Arbeitgebers zur Bestimmung des Umfanges des Notdienstes anerkennen, so würde der eingeteilte Arbeitnehmer nahezu schutzlos zum Opfer des Arbeitskampfes. Befolgt er aus Solidarität zu seinen streikenden Kollegen die Anordnung des Arbeitgebers nicht, so würde er sich Schadensersatzansprüchen aussetzen. Arbeitet er der Anordnung gemäß, so hätte er sich den Unwillen der streikenden Kollegen zugezogen, mit denen er nach Abschluß des Arbeitskampfes wieder zusammenarbeiten muß.

28

Andererseits ist die Gewerkschaft schon wegen der tatsächlichen Gegebenheiten nicht in der Lage ihrerseits den Notdienst allein zu organisieren und zu leiten, weil sie die tatsächlichen Verhältnisse nicht mit der für die Durchführung der Arbeiten erforderlichen Genauigkeit kennen kann. Außerdem würde sie hierdurch überflüssigerweise in eine direkte Verantwortung für die Erhaltung der Anlagen, Waren und sonstigen Werte unter Ausschluß des Eigentümers gedrängt und reine ihr nicht zukommende Stellung als faktische Arbeitgeberin oder zumindest Vorgesetzte der Arbeitnehmer geraten (vgl. auch Löwisch und Mikosch a.a.O. S. 165).

29

Der Arbeitskampf ist auf den Abschluß eines neuen Tarifvertrages, also auf einen Ausgleich der widerstreitenden Interessen gerichtet, welcher letztlich nur durch eine Vereinbarung der Sozialpartner Zustandekommen kann. Folgerichtig müssen die bei der Festlegung von Art und Umfang der Erhaltungsarbeiten ebenfalls gegenläufigen Interessen grundsätzlich durch eine Einigung der Verbände, bzw. der Gewerkschaft und der einzelnen Arbeitgeber geregelt werden. Der Betriebsrat kann hier entgegen der Ansicht von Herschel (a.a.O.; gegen Herschel ausdrücklich mit zutreffender Begründung Löwisch und Mikosch a.a.O. S. 174/175) nicht eigenständig mitwirken, weil er gemäß § 74 Abs. 2 BVG als Organ am Arbeitskampf nicht teilnehmen darf. Entgegen der Meinung der Beklagten steht die Ansicht von Fitting-Auffarth-Kaiser (BVG, Kommentar, 12. Aufl., § 74 Rdn. 5) dem Erkenntnis der Kammer nicht entgegen. Der genannte Kommentar äußert unter Berufung auf Hiersemann (BB 66, 252) lediglich, daß Arbeitgeber und Betriebsrat über den Notdienst verhandeln könnten. Hiersemann (a.a.O.) führt zutreffend aus, daß der Betriebsrat die Gewerkschaft nicht binden könne, worauf bereits das angefochtene Urteil hingewiesen hat. Eine Funktion des Betriebsrates kommt lediglich, falls vom Arbeitgeber gewünscht, zur Unterstützung der Gewerkschaft oder zur näheren Ausgestaltung einer eventuellen tariflichen Regelung einschließlich einer Öffnungsklausel gemäß § 77 Abs. 3 Satz 2 BVG wegen der genaueren Kenntnis des Betriebsrats von den betrieblichen Gegebenheiten in Betracht (vgl. Löwisch und Mikosch a.a.O. S. 175).

30

Gegen ein einseitiges Bestimmungsrecht einer Kampfpartei spricht auch die Notwendigkeit der Einhaltung einheitlicher Regeln für Streikaktionen in allen Bereichen und Branchen. Die Frage der Bestimmung des Notdienstes darf nicht von der Stärke der Gewerkschaft im konkret bestreikten Betrieb abhängen. Ist die Gewerkschaft besonders stark, indem nahezu alle Arbeitnehmer konkurrenzlos bei ihr organisiert sind, so kann der Arbeitgeber schon faktisch ohne Mitwirkung der Gewerkschaft keinen Notdienst organisieren, wie dies in einigen Betrieben der Schwer- und Bauindustrie der Fall sein mag. In diesem Fall sind es gerade die Arbeitgeber, die zur Erhaltung der Werte auf die Mitarbeit der Gewerkschaft angewiesen sind. Die Gewerkschaft darf sich dieser Mitarbeit auch nicht entziehen. Die gleichen Regeln müssen aber für Betriebe gelten, in denen es dem Arbeitgeber wegen des nur relativ geringen Organisationsgrades der Arbeitnehmerschaft aufgrund der faktischen Situation möglich ist, auf die Mitwirkung der Gewerkschaft zu verzichten. Für Schwache und Starke müssen aber dieselben Rechtsregeln gelten.

31

Dem berechtigten Anliegen der Klägerin hätte mit einer Befreiung ihrer Mitglieder vom Notdienst nach Bekanntgabe der Namen der organisierten Arbeitnehmer nicht entsprochen werden können. Zum einen hat die Beklagte keinen Anspruch auf Nennung der Namen der Gewerkschaftsangehörigen. Es sprechen vielmehr auch heute noch gute Gründe dafür, derartige Namen jedenfalls dann nicht zu nennen, wenn die betroffenen Arbeitnehmer dies nicht wünschen. Letzteres ist nicht selten aus Sorge vor Repressalien der Fall. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber aus einem Gefühl der Stärke heraus Verhandlungen hartnäckig ablehnt, wie es hier nicht nur im Verhältnis der Parteien wegen der Notdienstbestellung, sondern auch in Bezug auf die beiderseitigen Verbände wegen des neuen Entgelttarifvertrages im Jahre 1979 der Fall gewesen ist.

32

Wenn die Beklagte aus dem Urteil der 6. Kammer des LAG Niedersachsen (6 Sa 107/79 vom 2. August 1979) ableiten will, daß die Gewerkschaft hinsichtlich des Notdienstes auf die Unorganisierten nicht einwirken könne, so trifft dies nicht zu. Die 6. Kammer des erkennenden Gerichts hat lediglich ausgeführt, "gegenüber nichtorganisierten Arbeitnehmern hat die Gewerkschaft keinerlei Befugnisse" (a.a.O. S. 11). Wie aber ausgeführt, können sich die Nichtorganisierten am gewerkschaftlichen Streik beteiligen. Dies gilt allerdings nur, soweit die Gewerkschaft zum Streik auffordert. Ruft die Gewerkschaft bestimmte Arbeitnehmer nicht zum Streik auf, so kann deren Arbeitspflicht auch nicht suspendiert werden. Dementsprechend kann die Gewerkschaft doch auf das Streikrecht der Nichtorganisierten einwirken. Es macht dann aber keinen Unterschied, wenn die Gewerkschaft unorganisierte Arbeitnehmer im Bereich der von ihnen vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung für Notdienstarbeiten vorsieht (vgl. Löwisch und Mikosch a.a.O. S. 167/168). Der Arbeitgeber kann andererseits den Nichtorganisierten nicht das Streikrecht durch einseitige Aufnahme in eine Notdienstliste vorenthalten.

33

Die Beklagte hatte am 30. Mai 1979 kein Notwehrrecht zur einseitigen Notdienstbestellung. Ein derartiges Notwehrrecht wäre nur bei einem rechtswidrigen Angriff der Klägerin in Betracht gekommen. Vor dem 30. Mai 1979 hatte die Klägerin lediglich die Möglichkeit von Warnstreiks, welche grundsätzlich zulässig sind (BAG in AP Nr. 51 a.a.O.), angekündigt. Die Beklagte Hat es in dieser Situation unterlassen, die Klägerin zu Vereinbarungen über Art, Umfang und Besetzung eines Notdienstes aufzufordern. Sie ist bei ihrem Verhalten trotz des eindringlichen Angebots der Klägerin in deren Schreiben vom 1. Juni 1979 verblieben. Bis zum ersten und einzigen Warnstreik im Göttinger Betrieb am 8. Juni 1979 hatte die Beklagte für diese Verhandlung noch eine volle Woche Zeit, die sie ungenutzt verstreichen ließ.

34

Als die Klägerin die vorliegende Klage am 2. August 1979 einreichte, waren die Tarifvertragsverhandlungen der Sozialpartner gescheitert. Der Einzelhandelsverband verweigerte der Klägerin gegenüber weitere Verhandlungen, nachdem er mit der DAG zum Abschluß gekommen war. Die Klägerin konnte zu diesem Zeitpunkt frei über den Einsatz aller Arbeitskampfmittel entscheiden. Sie konnte folglich nicht nur sogenannte Warnstreiks, sondern auch einen Erzwingungsstreik von unbestimmter Dauer durchführen.

35

Es kann daher für die Entscheidung dieses Rechtstreits dahingestellt bleiben, ob der Warnstreik vom 8. Juni 1979 möglicherweise wegen Überschreitung der für einen Warnstreik erforderlichen Zeit noch rechtmäßig gewesen ist. Bemerkt sei, daß Seiter (a.a.O. S. 599) mit seiner Ansicht, ein Warnstreik dürfe maximal 30 Minuten andauern, im Gegensatz zur Ansicht des BAG (AP Nr. 51 a.a.O. sub. 3 auf Blatt 611) steht. Das Bundesarbeitsgericht hielt in dem entschiedenen Fall einen Zeitraum von 2 bis 3 Stunden für angemessen.

36

Auch das von der Beklagten mehrfach zitierte Urteil der 6. Kammer des LAG Niedersachsen spricht ausdrücklich von einem Warnstreik, "der sich nur auf wenige Stunden erstreckt" (6 Sa 107/79 auf Seite 14). Seiter (a.a.O.) kommt zu seiner vom BAG (a.a.O.) abweichenden Ansicht auch nur deshalb, weil er im Gegensatz zum BAG den Warnstreik nur aus Demonstrationsgründen, aber nicht zur Ausübung eines "milden Druckes" (BAG a.a.O.) anerkennen will. In einer späteren Entscheidung hat das BAG in anderem Zusammenhang festgestellt, daß ein Streik nicht allein durch seine Dauer rechtswidrig werden könne (AP a.a.O. Nr. 44).

37

Aus dem Überraschungsmoment kann die Rechtswidrigkeit eines Warnstreiks im Einzelhandel nicht hergeleitet werden, weil der Arbeitgeber keinen Anspruch auf Vorankündigung hat, wenn er nur allgemein gewarnt worden ist (Seiter a.a.O. S. 600). Dies muß im vorliegenden Fall zumindest dann gelten, wenn Streikaktionen sich jeweils auf die Zeit der Geschäftseröffnung beziehen. Die Beklagte trägt selber vor, daß ihre Organisation es erlaubt, in der Nacht ohne jedes Personal auszukommen. In dieser Situation kann es keine besonderen Gefahren hervorrufen, wenn eine Gewerkschaft zum Geschäftsbeginn zum Streik aufruft. Der Streik ist gerade darauf gerichtet, den Fortgang des normalen Betriebes zu verhindern. Im Falle des Einzelhandels bedeutet dies, daß der Verkauf von Waren verhindert werden soll und darf.

38

Den Hilfsanträgen der Beklagten und ihrer Widerklage konnte nicht stattgegeben werden.

39

Soweit die Beklagte die Bekanntgabe der Namen der bei der Klägerin organisierten Mitarbeiter begehrt, fehlt eine Anspruchsgrundlage. Im übrigen wird hierzu auf die obigen Ausführungen verwiesen.

40

Die Klägerin kann auch nicht die/Vorankündigung jeder Streikmaßnahme verlangen, um einstweiligen Rechtschutz bei den Gerichten für Arbeitssachen zu erlangen. Hierfür fehlt es bereits am Rechtsschutzbedürfnis. Es ist nicht Angelegenheit der Gerichte für Arbeitssachen, einen Notdienstplan für einen verhandlungsunwilligen Arbeitgeber zu erstellen, der alle ihm von der Gegenseite angebotenen Verhandlungen ablehnt. In diesem Bereich könnte die Beklagte gerichtlichen Schutz erst begehren, wenn die Verhandlungen gescheitert oder von der Klägerin verweigert worden wären.

41

Zur Klarstellung war der Tenor des angefochtenen Urteils entsprechend dem Vorbringen beider Parteien unwesentlich klarzustellen, weil zwischen den beiderseitigen Verbänden keine Tarifvertragsverhandlungen mehr stattfinden.

42

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 97 ZPO zu tragen, weil ihr Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist.

43

Der Gegenstand des Berufungsverfahrens ist trotz der von der Beklagten umgestellten Anträge im wesentlichen derselbe wie der des angefochtenen Urteils. Es erschien der Kammer daher gemäß §§ 3 ZPO, 69 ArbGG angemessen, es bei dem vom Arbeitsgericht festgesetzten Streitwert zu belassen.

44

Die Revision war auf übereinstimmenden Antrag beider Parteien gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.