Landgericht Oldenburg
Beschl. v. 21.10.2013, Az.: 5 Qs 362/13

Auferlegung der notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse bei Einstellung des Verfahrens

Bibliographie

Gericht
LG Oldenburg
Datum
21.10.2013
Aktenzeichen
5 Qs 362/13
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 51586
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGOLDBG:2013:1021.5QS362.13.0A

Amtlicher Leitsatz

Zur Überbürdung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf diesen bei Einstellung des Verfahrens.

In der Strafsache
gegen pp.
wegen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen
hat die 5. große Strafkammer des Landgerichts in Oldenburg am 21.10.2013 durch die unterzeichnenden Richter
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Staatskasse verworfen.

Gründe

Mit Schreiben vom 11.09.2013 hat die Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde gegen die Auslagenentscheidung des Amtsgerichts Nordenham vom 31.08.2013 (Az, 5 Cs 68/13) eingelegt. Auf die jeweiligen Begründungen wird verwiesen.

Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

Die notwendigen Auslagen des Angeklagten durften der Staatskasse auferlegt werden. Unter partieller Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung der Kammer wurde hierbei folgender Maßstab angelegt:

Die Entscheidung über die notwenigen Auslagen des Angeklagten richtet sich nach § 467 StPO und erfolgt zweistufig. Gemäß § 467 Abs. 1 StPO sind diese grundsätzlich der Staatskasse aufzuerlegen, wenn das Verfahren gegen ihn eingestellt wird. Die Überbürdung auf den Angeklagten stellt eine Ausnahme dar, die nur unter den Voraussetzungen des § 467 Abs. 3 S. 2 StPO überhaupt erst einen diesbezüglichen Ermessensspielraum eröffnet. Der hier relevante Fall der Nr. 2 setzt voraus, dass der Angeklagte nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht. Hierzu ist nach ständiger Rechtsprechung der Kammer erforderlich, dass ein hinreichender Tatverdacht fortbesteht, der Angeklagte also ohne das Verfahrenshindernis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verurteilt worden wäre. Dabei ist darauf zu achten, dass in der Kostenentscheidung keine strafrechtliche Schuldzuweisung erfolgt.

Liegt diese Voraussetzungen vor, steht es auf zweiter Stufe im Ermessen des Gerichts, von der Auferlegung der notwenigen Auslagen auf die Staatskasse ausnahmsweise abzusehen. Bei der Ermessensentscheidung kommt es maßgeblich darauf an, ob es die Auferlegung der notwenigen Auslagen auf die Staatskasse als unbillig ansieht (vgl. Meyer-Goßner § 467 Rn. 18). Grundlage dieses Unbilligkeitsurteils kann nur ein prozessual vorwerfbares Verhalten des Angeklagten sein. Dieser ist im Rahmen des Verständigen dazu gehalten, die Schäden durch das Straf- oder Bußgeldverfahren möglichst gering zu halten (BVerfG NJW-RR 1996, 45). Unbillig wäre eine Überbürdung auf die Staatskasse z.B., wenn er schon einmal wegen derselben Tat verurteilt worden wäre und dies weder mitteilt noch von dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft erkannt wurde. Aufgrund des Ausnahmecharakters dieser Entscheidung ist sie stets sachlich zu begründen (vgl. Gieg in: Karlsruher Kommentar § 467 Rn. 1 ob).

Nach diesem Maßstab ist die Entscheidung des Amtsgerichts Nordenham nicht zu beanstanden. Das Gericht hat sein Ermessen in zulässiger Weise ausgeübt. Denn auch wenn ein hinreichender Tatverdacht gegen den Angeklagten vorlag, so ist die Überbürdung der notwenigen Auslagen auf die Staatskasse nicht schon allein deshalb unbillig. Ein prozessual vorwerfbares Verhalten, das die Annahme einer Unbilligkeit rechtfertigen könnte, ist hier nicht ersichtlich. Der Angeklagte ist verstorben.

Die Kostenentscheidung in dieser Sache beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.