Landgericht Oldenburg
Beschl. v. 22.09.2014, Az.: 5 Qs 304/14

Grundsätzliches Entstehen der Grundgebühr neben der Verfahrensgebühr

Bibliographie

Gericht
LG Oldenburg
Datum
22.09.2014
Aktenzeichen
5 Qs 304/14
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2014, 22746
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGOLDBG:2014:0922.5QS304.14.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Westerstede-Oldenburg - 10.07.2014 - AZ: 42 Cs 4/14

Fundstellen

  • AGS 2014, 552-553
  • ZAP EN-Nr. 834/2014
  • ZAP EN-Nr. 834/2014
  • zfs 2014, 648-649

Amtlicher Leitsatz

Die Grundgebühr entsteht grundsätzlich immer neben der Verfahrensgebühr entsteht. Sie deckt den zusätzlichen Aufwand für die erstmalige Einarbeitung in den Fall ab.

In der Strafsache
gegen
wegen Straßenverkehrsgefährdung
hat die 5. große Strafkammer des Landgerichts in Oldenburg am 22.09.2014 durch die unterzeichnenden Richter
beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde vom 16.07.2014 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Westerstede vom 10.07.2014 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen dahingehend geändert, dass die zu erstattenden notwendigen Auslagen auf insgesamt 803,25 € festgesetzt werden.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Allerdings wird die Gebühr um 40 % ermäßigt. Die dem Beschwerdeführer entstandenen Auslagen werden zu 40 % der Staatskasse auferlegt.

Gründe

Mit Beschluss vom 10.07.2014, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht die dem vormals Angeklagten von der Landeskasse zu erstattenden Auslagen auf 648,55 € festgesetzt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde vom 16.07.2014, auf deren Begründung ebenfalls Bezug genommen wird.

Die zulässige sofortige Beschwerde ist im erkannten Umfang begründet.

Zutreffend hat das Amtsgericht Kürzungen bei der Grundgebühr (Ziff. 4100 VV RVG), der Verfahrensgebühr (Ziff. 4106 VV RVG) und bei der Terminsgebühr (Ziff. 4108 VV RVG) vorgenommen. Auf die zutreffenden Ausführungen der Bezirksrevisorin in ihren Stellungnahmen vom 25.03.2014 und 05.06.2014 wird Bezug genommen. Nach § 14 RVG ist bei der Bemessung der einzelnen Gebühren in der Tat weder Raum für eine Kosten-Nutzen-Rechnung, noch für einen Vergleich mit den Grundgehaltssätzen der Besoldungsgruppen A6 oder A7 (zumal die entsprechenden Ausführungen des Verteidigers insoweit auch inhaltlich nicht nachvollziehbar sind). Der Verteidiger ist - wie seine Ausführungen zeigen - von falschen Voraussetzungen ausgegangen und hat dementsprechend die Festsetzung erheblich übersetzter und damit unbilliger Gebühren beantragt. Die Höhe der vom Amtsgericht festgesetzten Gebühren ist hingegen nicht zu beanstanden.

Zurecht weist der Verteidiger allerdings darauf hin, dass die Verfahrensgebühr nach Ziff. 4104 VV RVG hier entstanden ist. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer kann die Verfahrensgebühr neben der Grundgebühr zwar nur dann beansprucht werden, wenn konkret über deren Abgeltungsbereich hinausgehende Tätigkeiten entfaltet worden sind (vgl. zuletzt etwa Beschl. v. 17.04.2014, 5 Qs 141/14). Mit Beschluss vom 18.08.2014 (Az. 5 Qs 323/14) hat die Kammer allerdings klargestellt, dass sie an dieser Auslegung nur bei so genannten Altfällen, bei denen also die Beauftragung des Verteidigers vor dem 01.08.2013 erfolgt war, festhält. Denn nach dem KostenRMoG ist nunmehr ein gleichzeitiger Anfall der Grundgebühr neben der Verfahrensgebühr vom Gesetzgeber gewollt und geregelt (so auch LG Duisburg, Beschl. v. 03.06.2014, Az. 34 Qs 52/13, zitiert nach Juris). Der Gesetzgeber hat dies klargestellt durch die Formulierung in Ziff. 4100 VV RVG, wo es heißt, dass die Grundgebühr neben der Verfahrensgebühr entsteht. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass die Grundgebühr grundsätzlich nicht allein anfällt. Sie soll lediglich den zusätzlichen Aufwand für die erstmalige Einarbeitung in den Fall abdecken. Zweck der Gesetzesänderung ist die Vermeidung von - in der Tat immer wieder auftretenden - Abgrenzungsproblemen zwischen den Abgeltungsbereichen der Grundgebühr und der Verfahrensgebühr (vgl. zum Ganzen: BT-Drucksache 17/11471 (neu) S. 281). Die Betrachtungsweise der Bezirksrevisorin wird diesem gesetzgeberischen Anliegen nicht gerecht, zumal der Verteidiger hier bereits im Ermittlungsverfahren tätig geworden ist. Die vorgelegten Entscheidungen des Amtsgerichts Oldenburg befassen sich mit der Problematik der Gesetzesänderung nicht und können daher nicht herangezogen werden.

Die vom Verteidiger beantragte Mittelgebühr von 165,00 € ist allerdings erheblich übersetzt und damit unbillig. Auf die zutreffenden Erwägungen der Bezirksrevisorin in ihren o.g. Stellungnahmen hinsichtlich der anderen Gebühren wird wiederum Bezug genommen. Danach ist hier lediglich eine Gebühr in Höhe von 130,00 € angemessen und dementsprechend festzusetzen.

Insgesamt sind damit Gebühren in Höhe von 675,00 € (545,00 € + 130,00 €) entstanden, woraus sich bei 128,25 € Umsatzsteuer ein festzusetzender Gesamtbetrag von 803,25 € ergibt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1, 4 StPO. Angesichts des Teilerfolgs der sofortigen Beschwerde hat die Kammer die Gebühr um 40 % ermäßigt und zugleich 40 % der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers der Staatskasse auferlegt.