Verwaltungsgericht Göttingen
Beschl. v. 08.12.2009, Az.: 2 B 165/09

Einziehung; Grundsicherungsleistungen; Kindergeld; Kontopfändung; Pfändung; Pfändungsschutz

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
08.12.2009
Aktenzeichen
2 B 165/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 44094
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGGOETT:2009:1208.2B165.09.0A

Tatbestand:

1

Der Antragsgegner ist aus einer bestandskräftigen Sozialhilferückforderung gegen die Antragstellerin im Besitz eines vollstreckbaren Titels gegen sie über 1 097,07 Euro (entsprach ursprünglich 2 145,68 DM). Diese Forderung, ursprünglich von der in Sozialhilfeangelegenheiten namens und im Auftrage des Antragsgegners handelnden Stadt H. geltend gemacht, war mehrfach gemahnt und befristet niedergeschlagen worden.

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Erstmals im Jahre 2007 unterbreitete der Kontakt in Krisen e.V. dem Antragsgegner namens der Antragstellerin ein Schuldenbereinigungsangebot. Im April 2009 akzeptierte der Antragsgegner dieses Angebot mit der Maßgabe, dass die Antragstellerin über einen Zeitraum von 48 Monaten monatlich 4,73 Euro an ihn zahle. Bei regelmäßiger und vollständiger Zahlung sollte der Restbetrag in Höhe von 869,98 Euro erlassen werden. Diese Zustimmung erfolgte unter dem Vorbehalt des Widerrufs, der automatisch für den Fall der Nichtzahlung eintreten sollte; die Antragstellerin leistete Zahlungen an den Antragsgegner nicht.

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Am 21. September 2009 erließ der Antragsgegner daraufhin eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung, mit der er wegen einer Forderung von 1 114,05 Euro (Grundforderung zuzüglich Pfändungskosten) alle gegenwärtigen und künftigen Ansprüche der Antragstellerin aus allen deren Spar- und Girokonten bei der Sparkasse G. pfändete, sich zum Einzug übertrug und dem Drittschuldner, der Sparkasse, untersagte, an die Antragstellerin zu leisten. Unter dem 24. September 2009 gab die Sparkasse G. eine Drittschuldnererklärung ab, mit der sie u.a. auf §§ 835, 850k ZPO und 55 SGB (gemeint ist SGB I) verwies. Auf das von der Antragstellerin bei der Sparkasse G. geführte Girokonto gehen regelmäßig die ihr und ihren zwei Kindern zustehenden SGB-II-Leistungen, das Kindergeld, gelegentliche Einnahmen aus geringfügiger Beschäftigung und Zahlungen von Mitmietern der Antragstellerin ein. Letztere sind nach dem Vortrag der Antragstellerin dazu bestimmt, die Miete der gemeinsam genutzten Wohnung an den Vermieter zu überweisen; die Mitmieter verfügen über eigene Bankverbindungen nicht.

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Gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung hat die Antragstellerin am 6. Oktober 2009 Klage erhoben und gleichzeitig um die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes nachgesucht.

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Sie ist der Ansicht, die Vollstreckungsvoraussetzungen lägen nicht vor, und hält die angefochtene Verfügung für rechtsmissbräuchlich, da ausschließlich Einkünfte gepfändet würden, die dem Pfändungsschutz unterliegen. Die Pfändung sei ins Blaue hinein erfolgt.

6

Die Antragstellerin beantragt,

  1. die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 6. Oktober 2009 gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Antragsgegners vom 21. September 2009 anzuordnen.

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Der Antragsgegner beantragt,

  1. den Antrag abzulehnen.

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Er tritt dem antragstellerischen Vorbringen in der Sache entgegen und meint, der Bezug von Sozialhilfe durch die Antragstellerin hindere eine Pfändung ihres Girokontos nicht. Insbesondere habe er alle Pfändungsschutzvorschriften beachtet. Jedenfalls der Drittschuldner werde diese beachten, wenn die Antragstellerin ihn, was ihre Obliegenheit sei, über die tatsächlichen Verhältnisse der Zahlungseingänge unterrichte.

9

Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens teilte der Drittschuldner dem Antragsgegner mit, er werde die von Gesetzes wegen zu beachtenden Pfändungsschutzvorschriften, insbesondere § 55 SGB I beachten. Für das nach Ablauf der Schutzfrist von 7 Tagen verbleibende Guthaben aus Sozialleistungs-Gutschriften müsse der Antragsgegner ggf. unter betragsmäßiger Bezifferung der freigegebenen Beträge die Gewährung von Pfändungsschutz nach §§ 850k, 55 Abs. 4 SGB I erklären. Daraufhin erklärte der Antragsgegner gegenüber dem Drittschuldner unter dem 19. November 2009, die Einkünfte der Antragstellerin genössen den Pfändungsschutz gemäß § 850k ZPO in Höhe von 872,76 Euro monatlich und würden insoweit von der angegriffenen Pfändungs- und Einziehungsverfügung nicht erfasst, da es sich um pfändungsfreie Sozialleistungen handele.

Gründe

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II.

Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegeben. Die Antragstellerin wendet sich gegen eine aufgrund des Nds. Verwaltungsvollstreckungsgesetzes erfolgende Verwaltungsvollstreckung, die wohl ihre Ursache, nicht aber ihre rechtliche Grundlage im Recht der Sozialhilfe hat. Die Sozialgerichte sind folglich für Streitigkeiten dieser Art nicht sachlich zuständig ( OVG Lüneburg, Beschluss vom 27.4.2007 -4 OB 457/07 -, die von der Antragstellerin zitierte abweichende Entscheidung der beschließenden Kammer vom 21. Februar 2007 abändernd).

11

Der Antrag der Antragstellerin ist gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 66 Satz 2 Nds. Verwaltungsvollstreckungsgesetz -NVwVG- vom 3.12.1976 (Nds. GVBl. S. 311) statthaft. Die Klage vom 6. Oktober 2009 gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Antragsgegners hat keine aufschiebende Wirkung. Er ist auch sonst zulässig.

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Die im Rahmen des gemäß § 66 Satz 3 NVwVG entsprechend anwendbaren § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse der Antragstellerin, einstweilen von den Wirkungen der Vollstreckungsverfügung des Antragsgegner verschont zu bleiben, und dem Interesse des Antragsgegners an dem sofortigen Zugriff auf das mit der Verfügung gepfändete Konto der Antragstellerin geht zu Gunsten der Antragstellerin aus. Bei der in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Rechtmäßigkeitsprüfung spricht Überwiegendes dafür, dass die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Antragsgegners vom 21. September 2009 rechtswidrig ist.

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Allerdings ergibt sich das nicht schon daraus, dass eine Vollstreckung in ein Bankkonto, auf das SGB-II-Leistungen und Kindergeld gezahlt werden, von vornherein unzulässig wäre. Dagegen spricht, dass es insoweit spezialgesetzliche Pfändungsschutzvorschriften in § 55 SGB I und § 76a Einkommensteuergesetz -EStG- gibt, die von einer grundsätzlichen Zulässigkeit einer derartigen Pfändung ausgehen. Auch ist der Antragsgegner entgegen der Annahme der Antragstellerin der richtige Vollstreckungsgläubiger (die Stadt H. handelte in Sozialhilfeangelegenheiten nach früherem Recht lediglich in dessen Namen und Auftrag) und liegen die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen der §§ 3, 4 NVwVG vor. Die angefochtene Verfügung des Antragsgegners ist indes deshalb rechtswidrig, weil er, konkretisiert durch seine an den Drittschuldner, die Sparkasse G., gerichtete Mitteilung vom 19. November 2009, von einem unzutreffenden Umfang des Pfändungsschutzes nach Ablauf der gesetzlichen Schutzfrist ausgeht.

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§§ 55 Abs. 1 Satz 1 SGB I (hinsichtlich der SGB-II-Leistungen) und 76a Abs. 1 Satz 1 EStG (hinsichtlich des Kindergeldes) erklären die Forderung, die durch Gutschrift der jeweiligen Sozialleistung auf das Konto des Berechtigten bei einem Geldinstitut entsteht, für die Dauer von sieben Tagen seit der Gutschrift der Überweisung für unpfändbar. Gemäß Satz 2 dieser Vorschriften sind Pfändungen des Guthabens mit der Maßgabe ausgesprochen, dass sie das Guthaben in Höhe der in Satz 1 bezeichneten Forderung während der sieben Tage nicht erfasst. Insoweit bedarf es also kraft Gesetzes einer Einschränkung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung nicht. Anders verhält es sich nach Ablauf der sieben Tage. Für diesen Fall richtet sich der Pfändungsschutz gemäß Absatz 4 der Vorschriften nach den allgemeinen Pfändungsschutzvorschriften der §§ 850  ff. ZPO, die gemäß § 55 NVwVG entsprechend anwendbar sind. Auch der Pfändungsschutz für das auf das Konto der Antragstellerin überwiesene Arbeitseinkommen aus geringfügiger Beschäftigung unterfällt diesen Pfändungsschutzvorschriften.

15

Die Kammer lässt offen, ob der Antragsgegner als Vollstreckungsgläubiger dem Drittschuldner den Umfang des Pfändungsschutzes nach §§ 850k, 850e ZPO in der Pfändungs- und Einziehungsverfügung oder zumindest begleitend hierzu mitzuteilen hat. Hiervon geht augenscheinlich die Sparkasse G. als Drittschuldnerin aus, wie sich ihrem Schreiben an den Antragsgegner vom 18. November 2009 entnehmen lässt. Diese Meinung wird auch in der Kommentarliteratur vertreten (Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 850 i Rn. 51; Hauck/Noftz, SGB I, § 55 Rn. 30). Denn jedenfalls darf die Mitteilung über den Umfang des Pfändungsschutzes, wenn sie denn erfolgt, nicht falsch sein und den Vollstreckungsschuldner damit rechtswidrig benachteiligen. Dies ist aber durch die Mitteilung des Antragsgegners an die Sparkasse G. vom 19. November 2009 geschehen, nach der ein Betrag von monatlichen Sozialleistungen in Höhe von - lediglich - 872,76 Euro von der angefochtenen Verfügung nicht erfasst sein soll. Dies greift zu kurz.

16

Der Antragsgegner unterwirft damit lediglich die der Antragstellerin monatlich zu überweisenden SGB-II-Leistungen dem Pfändungsschutz des § 850k ZPO und übersieht dabei, dass das Kindergeld in Höhe von monatlich 328,- Euro dem gleichen Schutz unterliegt. Wie dargelegt, kommt auch den auf das Konto überwiesenen oder bar eingezahlten Einnahmen aus geringfügiger Beschäftigung derselbe Pfändungsschutz zu; er richtet sich im Einzelnen nach § 850c ZPO und dürfte nach der Anlage zu § 850c ZPO in Anbetracht der Unterhaltspflicht gegenüber zwei Kindern bei ca. 1 570,00 Euro Nettolohn bzw. -einnahmen liegen.

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Da der Antrag aus diesem Grund Erfolg hat, braucht auf die Frage, ob Pfändungsschutz bezüglich der von den Mitmietern der Antragstellerin auf deren Konto eingezahlten Beträge besteht, nicht mehr eingegangen zu werden.

18

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Kammer betrachtet die Vollstreckung wegen sozialhilferechtlicher Forderungen als Annex zu der Hauptforderung.

19

Weil der Antrag Erfolg hat und die Antragstellerin wirtschaftlich bedürftig ist, ist ihr Prozesskostenhilfe ab Antragstellung zu bewilligen.