§ 68 NKWO - Feststellung des Wahlergebnisses für die Direktwahl im Wahlgebiet
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
- Amtliche Abkürzung
- NKWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20330
(1) 1Für die Feststellung des Wahlergebnisses für die Direktwahl im Wahlgebiet gilt § 66 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 und Abs. 3 entsprechend. 2Der Wahlausschuss errechnet auf der Grundlage der Mitteilungen der Wahlleitungen das Ergebnis der Wahl und stellt fest:
- 1.
wenn mehrere Wahlvorschläge zugelassen sind,
- a)
die Zahl der Wahlberechtigten,
- b)
die Zahl der Wählerinnen und Wähler,
- c)
die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmzettel,
- d)
die Zahl der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen und
- e)
die gewählte Person oder das Erfordernis einer neuen Direktwahl,
- 2.
wenn nur ein Wahlvorschlag zugelassen ist,
- a)
die Zahlen nach Nummer 1 Buchst. a bis c,
- b)
die Zahl der gültigen Ja-Stimmen und der gültigen Nein-Stimmen und
- c)
die gewählte Person oder das Erfordernis einer neuen Direktwahl.
3Über die Sitzung des Wahlausschusses zur Feststellung des Wahlergebnisses nach Satz 2 ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 34 zu fertigen.
(2) 1Die Wahlleitung weist die gewählte Person in der Benachrichtigung über die Wahl auf § 45h Sätze 1 und 3 NKWG hin. 2Die Benachrichtigung über die Wahl ist zuzustellen.
(3) 1Die Wahlleitung macht das Wahlergebnis mit den Feststellungen nach Absatz 1 öffentlich bekannt. 2§ 66 Abs. 7 gilt entsprechend.