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§ 68 NKWO - Feststellung des Wahlergebnisses für die Direktwahl im Wahlgebiet

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Amtliche Abkürzung
NKWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20330

(1) 1Für die Feststellung des Wahlergebnisses für die Direktwahl im Wahlgebiet gilt § 66 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 und Abs. 3 entsprechend. 2Der Wahlausschuss errechnet auf der Grundlage der Mitteilungen der Wahlleitungen das Ergebnis der Wahl und stellt fest:

  1. 1.

    wenn mehrere Wahlvorschläge zugelassen sind,

    1. a)

      die Zahl der Wahlberechtigten,

    2. b)

      die Zahl der Wählerinnen und Wähler,

    3. c)

      die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmzettel,

    4. d)

      die Zahl der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen und

    5. e)

      die gewählte Person oder das Erfordernis einer neuen Direktwahl,

  2. 2.

    wenn nur ein Wahlvorschlag zugelassen ist,

    1. a)

      die Zahlen nach Nummer 1 Buchst. a bis c,

    2. b)

      die Zahl der gültigen Ja-Stimmen und der gültigen Nein-Stimmen und

    3. c)

      die gewählte Person oder das Erfordernis einer neuen Direktwahl.

3Über die Sitzung des Wahlausschusses zur Feststellung des Wahlergebnisses nach Satz 2 ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 34 zu fertigen.

(2) 1Die Wahlleitung weist die gewählte Person in der Benachrichtigung über die Wahl auf § 45h Sätze 1 und 3 NKWG hin. 2Die Benachrichtigung über die Wahl ist zuzustellen.

(3) 1Die Wahlleitung macht das Wahlergebnis mit den Feststellungen nach Absatz 1 öffentlich bekannt. 2§ 66 Abs. 7 gilt entsprechend.