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§ 66 NKWO - Feststellung des Wahlergebnisses für die Wahl der Abgeordneten in den Wahlbereichen und im Wahlgebiet

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Amtliche Abkürzung
NKWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20330

(1) 1Die Wahlleitung prüft, ob die Wahlniederschriften vollständig und ordnungsgemäß gefertigt sind. 2Sie stellt auf der Grundlage der Wahlniederschriften das endgültige Wahlergebnis für das Wahlgebiet getrennt nach Wahlbezirken und Wahlbereichen unter Einbeziehung der gesondert festgestellten Briefwahlergebnisse zusammen und teilt es dem Wahlausschuss mit. 3Ergeben sich aus der Wahlniederschrift oder aus sonstigen Umständen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit der Wahlhandlung, so klärt die Wahlleitung den Sachverhalt auf, soweit dies bis zur Sitzung des Wahlausschusses möglich ist. 4Sie erstellt die für die Sitzverteilung (§§ 36 und 37 NKWG) erforderlichen Berechnungen und teilt sie dem Wahlausschuss mit.

(2) Der Wahlausschuss stellt auf der Grundlage der Mitteilungen der Wahlleitungen nach Absatz 1 Sätze 2 und 4 das Ergebnis der Wahl in den Wahlbereichen und im Wahlgebiet wie folgt fest:

  1. 1.
    die Zahl der Wahlberechtigten,
  2. 2.
    die Zahl der Wählerinnen und Wähler,
  3. 3.
    die Zahl der gültigen und der ungültigen Stimmzettel,
  4. 4.
    die Stimmenverteilung im Wahlbereich in der Aufgliederung nach § 35 NKWG sowie die Stimmenverteilung im Wahlgebiet nach § 36 Abs. 1 oder § 37 Abs. 1 NKWG,
  5. 5.
    die Zahl der gültigen Stimmen,
  6. 6.
    die Verteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge und auf die Bewerberinnen und Bewerber,
  7. 7.
    die Ersatzpersonen und ihre Reihenfolge für die durch Personenwahl gewählten Bewerberinnen und Bewerber und
  8. 8.
    die Ersatzpersonen und ihre Reihenfolge für die durch Listenwahl gewählten Bewerberinnen und Bewerber.

(3) 1Der Wahlausschuss ist berechtigt, Rechenfehler des Wahlvorstands und Zuordnungen von Stimmen zu berichtigen sowie über die Gültigkeit von Stimmzetteln und Stimmen abweichend vom Wahlvorstand zu beschließen. 2Verbleiben Zweifel an der Gültigkeit von Stimmen und Stimmzetteln, so wird dies in der Sitzungsniederschrift vermerkt.

(4) 1Über die Feststellung des Wahlergebnisses wird eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 30 oder 31 gefertigt. 2Der Niederschrift werden die Zusammenstellung des Wahlergebnisses nach Absatz 1 Satz 2 und die Berechnungen für die Sitzverteilung nach Absatz 1 Satz 4 beigefügt. 3Die Gemeindewahlleitung der kreisangehörigen Gemeinde und die Samtgemeindewahlleitung übersendet der Kreiswahlleitung und die Gemeindewahlleitung der regionsangehörigen Gemeinde übersendet der Regionswahlleitung unverzüglich eine Ausfertigung der Niederschrift.

(5) 1Die Wahlleitung weist die gewählte Person in der Benachrichtigung über die Wahl auf § 40 Abs. 1 Sätze 2 bis 6 NKWG hin. 2Die Benachrichtigung über die Wahl ist zuzustellen. 3Wird die Benachrichtigung vor Beginn der Wahlperiode zugestellt, so weist die Wahlleitung ferner darauf hin, dass die Mitgliedschaft in der Vertretung mit Annahme der Wahl, frühestens aber mit dem Beginn der Wahlperiode beginnt.

(6) Die Wahlleitung macht das Wahlergebnis mit folgenden Mindestangaben öffentlich bekannt:

  1. 1.
    die Zahl der Wahlberechtigten, der Wählerinnen und Wähler sowie der gültigen und ungültigen Stimmzettel,
  2. 2.
    die Stimmen- und Sitzverteilung,
  3. 3.
    die Namen der gewählten Bewerberinnen und Bewerber und
  4. 4.
    die Namen der Ersatzpersonen in der festgestellten Reihenfolge und der Aufgliederung nach Absatz 2 Nrn. 7 und 8.

(7) Die Bekanntmachung nach Absatz 6 ist

  1. 1.
    von der Wahlleitung des Landkreises, der Region Hannover, der kreisfreien Stadt oder der großen selbständigen Stadt der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter und dem Fachministerium,
  2. 2.
    von der Gemeindewahlleitung der kreisangehörigen Gemeinde, die keine große selbständige Stadt ist, dem Landkreis,
  3. 3.
    von der Samtgemeindewahlleitung dem Landkreis und
  4. 4.
    von der Gemeindewahlleitung der regionsangehörigen Gemeinde der Region Hannover

zur Kenntnis zu geben.

(8) 1Eine Hauptzusammenstellung nach dem Muster der Anlagen 32 und 33 fertigt

  1. 1.
    die Gemeindewahlleitung der kreisfreien Stadt über das Ergebnis der Gemeindewahl,
  2. 2.
    die Kreiswahlleitung über das Ergebnis der Kreiswahl und der Gemeindewahlen in den zum Landkreis gehörenden Gemeinden und
  3. 3.
    die Regionswahlleitung über das Ergebnis der Regionswahl und der Gemeindewahlen in den zu der Region Hannover gehörenden Gemeinden.

2Die Wahlleitungen übersenden der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter unverzüglich zwei Ausfertigungen der Hauptzusammenstellung.

(9) Für die Meldung des Ergebnisses der Samtgemeindewahl kann die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter zusätzliche Regelungen treffen.