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  • ab 03.08.2006 (aktuelle Fassung)

§ 62 NKWO - Bekanntgabe des Wahlergebnisses im Wahlbezirk und Bekanntgabe des Briefwahlergebnisses

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Amtliche Abkürzung
NKWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20330

1Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher gibt das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder das gesondert festgestellte Briefwahlergebnis im Anschluss an die Feststellungen mündlich bekannt. 2Es darf vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift von den Mitgliedern des Wahlvorstands außer der Gemeindewahlleitung anderen öffentlichen Stellen nicht mitgeteilt werden.