§ 24 NAbfG - Verbringung von Abfällen in Abfallbeseitigungsanlagen außerhalb Niedersachsens
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG)
- Amtliche Abkürzung
- NAbfG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28400010000000
(1) Abfälle zur Beseitigung aus Niedersachsen, die nicht nach § 16 andienungspflichtig sind, dürfen nur mit Genehmigung der obersten Abfallbehörde aus dem Land Niedersachsen verbracht werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn
- 1.eine Verordnung nach § 22 das Einzugsgebiet grenzüberschreitend einer Abfallbeseitigungsanlage zugeordnet hat oder
- 2.Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen von ihren Erzeugern oder Besitzern zur Beseitigung in eigenen Anlagen aus dem Land verbracht werden.