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§ 24 NAbfG - Verbringung von Abfällen in Abfallbeseitigungsanlagen außerhalb Niedersachsens

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG)
Amtliche Abkürzung
NAbfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28400010000000

(1) Abfälle zur Beseitigung aus Niedersachsen, die nicht nach § 16 andienungspflichtig sind, dürfen nur mit Genehmigung der obersten Abfallbehörde aus dem Land Niedersachsen verbracht werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn

  1. 1.
    eine Verordnung nach § 22 das Einzugsgebiet grenzüberschreitend einer Abfallbeseitigungsanlage zugeordnet hat oder
  2. 2.
    Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen von ihren Erzeugern oder Besitzern zur Beseitigung in eigenen Anlagen aus dem Land verbracht werden.