§ 24 NAbfG - Verbringung von Abfällen in Entsorgungsanlagen außerhalb Niedersachsens
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG)
- Amtliche Abkürzung
- NAbfG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28400010000000
Abfälle, mit Ausnahme von Sonderabfällen, aus Niedersachsen dürfen nur mit Genehmigung der oberen Abfallbehörde zur Entsorgung aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden. Dies gilt nicht, wenn eine Verordnung nach § 22 das Einzugsgebiet grenzüberschreitend einer Abfallentsorgungsanlage zugeordnet hat.