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§ 24 NAbfG - Verbringung von Abfällen in Entsorgungsanlagen außerhalb Niedersachsens

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG)
Amtliche Abkürzung
NAbfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28400010000000

Abfälle, mit Ausnahme von Sonderabfällen, aus Niedersachsen dürfen nur mit Genehmigung der oberen Abfallbehörde zur Entsorgung aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden. Dies gilt nicht, wenn eine Verordnung nach § 22 das Einzugsgebiet grenzüberschreitend einer Abfallentsorgungsanlage zugeordnet hat.