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  • ab 01.05.2022 (aktuelle Fassung)

§ 21 NMeldVO - Automatisierter Abruf nach § 34a BMG

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Meldedatenverordnung (NMeldVO)
Amtliche Abkürzung
NMeldVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21040

(1) Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach § 34a Abs. 2 Satz 1 BMG sind für die nach § 2 Abs. 1 bis 3 und 4 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) abrufberechtigten Stellen die in § 5 Abs. 1 der Bundesmeldedatenabrufverordnung (BMeldDAV) genannten Meldedaten zum automatisierten Abruf bereitzuhalten.

(2) Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach § 34a Abs. 2 Satz 2 BMG sind für die nach § 34 Abs. 4 Satz 1 BMG abrufberechtigten Stellen über Absatz 1 hinaus die in § 5 Abs. 2 BMeldDAV genannten Meldedaten zum automatisierten Abruf bereitzuhalten.

(3) Wird im Rahmen der Datenübermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 ein Datensatz abgerufen, der mit einem bedingten Sperrvermerk nach § 52 BMG versehen ist, so ist dem Empfänger auch der bedingte Sperrvermerk zu übermitteln.