§ 21 NMeldVO - Automatisierter Abruf nach § 34a BMG
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Meldedatenverordnung (NMeldVO)
- Amtliche Abkürzung
- NMeldVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21040
(1) Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach § 34a Abs. 2 Satz 1 BMG sind für die nach § 2 Abs. 1 bis 3 und 4 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) abrufberechtigten Stellen die in § 5 Abs. 1 der Bundesmeldedatenabrufverordnung (BMeldDAV) genannten Meldedaten zum automatisierten Abruf bereitzuhalten.
(2) Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach § 34a Abs. 2 Satz 2 BMG sind für die nach § 34 Abs. 4 Satz 1 BMG abrufberechtigten Stellen über Absatz 1 hinaus die in § 5 Abs. 2 BMeldDAV genannten Meldedaten zum automatisierten Abruf bereitzuhalten.
(3) Wird im Rahmen der Datenübermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 ein Datensatz abgerufen, der mit einem bedingten Sperrvermerk nach § 52 BMG versehen ist, so ist dem Empfänger auch der bedingte Sperrvermerk zu übermitteln.