Finanzgericht Niedersachsen
Beschl. v. 18.08.2022, Az.: 7 K 120/21

Aufhebung des an das Bundesverfassungsgericht gerichteten Vorlagebeschlusses nach übereinstimmender Erledigungserklärung

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
18.08.2022
Aktenzeichen
7 K 120/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2022, 42293
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Der an das Bundesverfassungsgericht gerichtete Vorlagebeschluss vom 18. März 2022 wird aufgehoben, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Gründe

I. Mit Beschluss vom 18. März 2022 hat der Senat dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 32d Abs. 1 EStG in Verbindung mit § 43 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) -Abgeltungsteuer- in den in den Jahren 2013, 2015 und 2016 geltenden Fassungen insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sind, als dass sie für Einkünfte aus privaten Kapitalerträgen einen Sondersteuersatz in Höhe von 25 % mit abgeltender Wirkung vorsehen.

Das Verfahren wird bei dem BVerfG unter dem Aktenzeichen 2 BvL 6/22 geführt.

Mit Schreiben vom 2. Juni 2022 hat der Beklagte mitgeteilt, dass er geänderte Bescheide erlassen und damit dem Begehren des Klägers entsprochen habe. Er hat den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Der Kläger hat den Rechtstreit mit Schreiben vom 21. Juli 2022 ebenfalls für erledigt erklärt.

II. Das Verfahren hat sich nach übereinstimmender Erklärung der Beteiligten dadurch in der Hauptsache erledigt, dass der Beklagte dem Begehren des Klägers entsprochen hat.

1. Durch die Erledigung der Hauptsache ist die Entscheidungserheblichkeit in dem Normenkontrollverfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG entfallen, so dass die Vorlage gegenstandslos geworden ist. Der Vorlagebeschluss vom 18. März 2022 war daher aufzuheben.

Das Normenkontrollverfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG ist ein dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung zugewiesenes Zwischenverfahren in einem Prozess, der bei einem anderen Gericht anhängig ist (Gräber/Levedag FGO Kommentar 9. Aufl. Anhang Rz. 63 m.w.N.). Wird dieser Prozess nach Anrufung des BVerfG wegen einer inzwischen eingetretenen Rechtsänderung beendet, ist die vorgelegte Verfassungsfrage nicht mehr entscheidungserheblich. Die bisher zulässige Vorlage wird unstatthaft (BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 1970, 1 BvL 9/60, BVerfGE 29, 325). Ist in dem Ausgangsverfahren somit keine Entscheidung mehr zu treffen, ist damit auch dem BVerfG die Möglichkeit genommen, über die ihm zur Prüfung vorgelegte Rechtsfrage zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 1962, 1 BvL 10/57, BVerfGE 14, 140 [BVerfG 30.05.1962 - 2 BvR 158/62]).

2. Nachdem der Beklagte dem Begehren des Klägers entsprochen hat, waren ihm die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens aufzuerlegen (§ 138 Abs. 2 Satz 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-).