§ 5 DLR-StV - Zusammenarbeit mit ARD und ZDF
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" (Deutschlandradio-Staatsvertrag - DLR-StV)
- Amtliche Abkürzung
- DLR-StV
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22620100000000
(1) Die Körperschaft arbeitet unter Wahrung ihrer journalistischen und redaktionellen Eigenständigkeit eng mit ihren Mitgliedern zusammen.
(2) Die Körperschaft nutzt im In- und Ausland die vorhandenen sächlichen, technischen und personellen Kapazitäten ihrer Mitglieder, insbesondere deren Studios, soweit dies programmlich vertretbar und wirtschaftlich ist. Über die Nutzung stimmt sich die Körperschaft mit ihren Mitgliedern ab. Mit ihren Mitgliedern arbeitet die Körperschaft ferner durch die Koproduktion von Programmen und die Übernahme von Wort- und Musikbeiträgen zusammen. Die Programmerstellung durch die beiden Funkhäuser in Berlin und Köln bleibt hiervon unberührt. Näheres regelt die Satzung.
(3) Die Programme und Angebote der Körperschaft und ihrer Mitglieder sind auf der Grundlage einer Vereinbarung wechselseitig in den jeweiligen Programmen und Angeboten unentgeltlich zu bewerben.
(4) Die Körperschaft veröffentlicht im Rahmen ihres Jahresabschlusses eine Übersicht über die Zusammenarbeit mit ihren Mitgliedern.