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  • ab 01.07.1969 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 IGMBRdErl

Bibliographie

Titel
Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes; hier: Abrechnung der Kosten des israelischen Government Medical Board für die Beschaffung ärztlicher Unterlagen
Redaktionelle Abkürzung
IGMBRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
25100000100008

5.
Die Entschädigungsbehörde erstattet dem Government Medical Board unverzüglich den Gesamtbetrag der Liste. Die Zahlung erfolgt unter dem Vorbehalt, daß eine spätere Überprüfung der Einzelfälle keine Beanstandungen ergibt. Es können deshalb auch solche Beträge mit erstattet werden, zu denen noch Rückfragen erforderlich sind. Steht dagegen fest, daß ein in der Liste erscheinender Betrag nicht zu bezahlen ist (z. B. weil eine andere Entschädigungsbehörde dafür zuständig ist), so überweist die Entschädigungsbehörde einen entsprechend gekürzten Gesamtbetrag und benachrichtigt gleichzeitig den Government Medical Board über die Kürzung und ihren Grund. Die Benachrichtigung muß folgende Angaben enthalten:

Hinweis auf die betreffende Liste (Datum, Gesamtbetrag),
Positionsnummer,
Name des betr. Antragstellers,
IPfund (Israelisches Pfund)-Betrag.