§ 59 NWG - Verfahren, Entschädigung, Ausgleich
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Wassergesetz (NWG)
- Amtliche Abkürzung
- NWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200
(1) 1Anordnungen der Wasserbehörde nach § 38 WHG und § 58 Abs. 2 dieses Gesetzes können im Einzelfall als Verwaltungsakt oder für bestimmte Gebiete, Gewässer oder Gewässerabschnitte als Verordnung ergehen. 2Für Verordnungen gelten § 91 Abs. 1 Sätze 2 bis 4, 6 und 7 sowie Abs. 2 dieses Gesetzes und § 73 VwVfG entsprechend.
(2) 1Verbote nach § 58 Abs. 1 Satz 9 und Anordnungen nach § 58 Abs. 2 sind entschädigungs- oder ausgleichspflichtig. 2§ 52 Abs. 4 und 5 WHG sowie § 93 dieses Gesetzes gelten entsprechend. 3Vor einer Anordnung ist eine Vereinbarung mit den Beteiligten zu suchen. 4Eine Entschädigung oder ein Ausgleich ist jedoch nicht zu leisten, soweit mit der Anordnung nach § 58 Abs. 2 die Wiederherstellung eines Zustands aufgegeben wird, der am 1. November 1989 bestanden hat.