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Art. 2 RO/LE-NI/HB-StV - Rahmenregelung für einen raumordnerischen Vertrag zur verbindlichen Zusammenarbeit auf regionaler Ebene (1)

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen zu einer grenzüberschreitenden Raumordnung und Landesentwicklung
Redaktionelle Abkürzung
RO/LE-NI/HB-StV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23100

(1) Die Länder Bremen und Niedersachsen bekräftigen das gemeinsame Länderinteresse an einer dauerhaften verlässlichen grenzüberschreitenden Abstimmung im engeren Verflechtungsbereich der Oberzentren Bremen und Bremerhaven auch auf regionaler Ebene. Sie erklären ihre Bereitschaft, hierzu mit den regionalen Akteuren verbindliche vertragliche Vereinbarungen zu entwickeln.

(2) Sie wirken in enger Zusammenarbeit mit den verantwortlichen regionalen Akteuren darauf hin, dass die gemeinsam erarbeiteten regionalen Zielsetzungen als Grundsätze und Ziele in die jeweiligen Regionalen Raumordnungsprogramme sowie mit einer vergleichbaren raumordnungsrechtlichen Bindungswirkung in die Flächennutzungspläne Bremen, Bremerhaven und Delmenhorst übernommen werden.

(3) Für den Verflechtungsbereich des Oberzentrums Bremen gilt dabei:

Die Länder bewerten das auf freiwilliger Basis entstandene Interkommunale Raumstrukturkonzept Region Bremen (INTRA) als inhaltliche Ausgangsbasis für eine kontinuierliche weitere Verbesserung der regionalen Zusammenarbeit im Verflechtungsbereich. Die räumliche Entwicklung im Verflechtungsbereich soll durch eine besondere Form der interkommunalen Abstimmung und Kooperation auf folgende Schwerpunkte ausgerichtet werden:

  • Stärkung der lokalen Siedlungsschwerpunkte, der Zentren und der Ortskerne,

  • Zusammenführung lokaler Siedlungsentwicklungen mit regionalen Planungen des ÖPNV,

  • Ausbau der Voraussetzungen für Mobilität in der Region,

  • Regionale Steuerung des großflächigen Einzelhandels,

  • Bündelung regionaler Wirtschaftskompetenzen und Entwicklung gemeinsamer Gewerbestandorte,

  • Sicherung und Weiterentwicklung regionaler Landschafts- und Freiräume.

(4) Um die gemeinsam angestrebte verbindliche Ausgestaltung der regionalen Zusammenarbeit im Verflechtungsbereich des Oberzentrums Bremen zu unterstützen, erklären die Länder Bremen und Niedersachsen in einem ersten Schritt ihre Bereitschaft zum Abschluss eines Raumordnerischen Vertrages mit den regionalen Akteuren zur Stärkung der Innenstädte und Ortskerne durch Steuerung des großflächigen Einzelhandels auf allen Ebenen der raumbedeutsamen Planung. Dieser raumordnerische Vertrag soll verbindliche Regelungen zu folgenden Kernelementen beinhalten:

  • Standortkonzept,

  • Sortimentslisten,

  • Moderationsverfahren.

(5) Für den Verflechtungsbereich des Oberzentrums Bremerhaven gilt, dass der gemeinsam von niedersächsischen Kommunen und der Stadtgemeinde Bremerhaven eingerichtete Prozess des Regionalforums ausgestaltet und vertieft werden soll.

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 4 Absatz 1 tritt der Vertrag am ersten Tag des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft. Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 4 Absatz 1 in Kraft tritt, ist nach Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 24. September 2009 (Nds. GVBl. S. 358) im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.