§ 19 NLVO - Prüfungsnoten im Vorbereitungsdienst
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO)
- Amtliche Abkürzung
- NLVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) Prüfungsnoten im Vorbereitungsdienst sind:
sehr gut (1) | = | eine den Anforderungen in besonderem Maß entsprechende Leistung; |
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gut (2) | = | eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung; |
befriedigend (3) | = | eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung; |
ausreichend (4) | = | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; |
mangelhaft (5) | = | eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; |
ungenügend (6) | = | eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. |
(2) Die Prüfungsnoten "mangelhaft" und "ungenügend" können zu der folgenden Prüfungsnote zusammengefasst werden:
nicht ausreichend (5) | = | eine den Anforderungen wegen erheblicher Mängel nicht mehr genügende Leistung. |
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