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§ 12 NAbfG - Gebühren

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG)
Amtliche Abkürzung
NAbfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28400010000000

(1) Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger erhebt, soweit nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird, für die Abfallentsorgung Gebühren nach den Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes mit folgenden Maßgaben (Absätze 2 bis 6):

(2) Das Aufkommen aus den Gebühren soll alle Aufwendungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers für die Wahrnehmung seiner abfallwirtschaftlichen Aufgaben decken; § 5 Abs. 1 Satz 3 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes bleibt unberührt. Die Gebühren sind so zu gestalten, daß die Vermeidung und die Verwertung von Abfällen gefördert werden. Das veranschlagte Gebührenaufkommen darf die Aufwendungen um bis zu 10 vom Hundert übersteigen.

(3) Zu den Aufwendungen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gehören insbesondere Aufwendungen für

  1. 1.

    Errichtung einschließlich der dafür notwendigen Maßnahmen der Planung, Entwicklung und Untersuchung, Betrieb, Nachsorge, Rekultivierung und Renaturierung von Entsorgungsanlagen, einschließlich von Maßnahmen zum Ausgleich und Ersatz oder zur Beseitigung von Eingriffen in Natur und Landschaft,

  2. 2.

    Einsammeln und Befördern von Abfällen,

  3. 3.

    Entgelte für die Entsorgung von Abfällen nach § 7 Abs. 2,

  4. 4.

    die Vermarktung von verwertbaren Stoffen aus Abfällen,

  5. 5.

    die Beratung nach § 8 Abs. 1,

  6. 6.

    die Bildung von Rücklagen für die vorhersehbaren späteren Aufwendungen der Nachsorge für Anlagen der Abfallentsorgung, die periodenbezogen in Ansatz zu bringen sind,

  7. 7.

    das Aufsammeln oder die Übernahme, das Einsammeln und Befördern sowie die weitere Entsorgung von Abfällen nach § 10 Abs. 1, soweit der Abfall nach Art und Menge den in privaten Haushaltungen anfallenden Abfällen entspricht,

  8. 8.

    Maßnahmen der Planung, Entwicklung und Untersuchung für nicht verwirklichte Abfallentsorgungsanlagen, soweit

    1. a)

      die Höhe der entstandenen Aufwendungen nicht außer Verhältnis zum üblichen Planungsaufwand steht,

    2. b)

      das Scheitern der Maßnahme von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nicht zu vertreten ist und

    3. c)

      mit der Errichtung der geplanten Abfallentsorgungsanlage noch nicht begonnen wurde.

(4) Bei der Ermittlung der Aufwendungen für die Entsorgung ungetrennt überlassener Abfälle dürfen die Aufwendungen für die Entsorgung getrennt überlassener Abfälle einbezogen werden.

(5) Die Gebühren sollen in der Regel entsprechend dem Gewicht oder Volumen der Abfälle bemessen werden. Sie können auch progressiv gestaffelt sein, soweit die Gebührenhöhe nicht außer Verhältnis zur Leistung der kommunalen Abfallentsorgung steht. Die Erhebung von Grundgebühren neben den Gebühren nach den Sätzen 1 und 2 sowie von Mindestgebühren ist zulässig. Die Gebühren dürfen jedoch nicht ausschließlich nach personenbezogenen Maßstäben bemessen werden.

(6) Der Überschuß nach Absatz 2 Satz 3 ist für die Erkundung, Gefährdungsabschätzung, Sicherung, Sanierung und Überwachung von Altablagerungen und der durch diese verursachten nachteiligen und nachhaltigen Veränderungen des Wassers, des Bodens und der Luft zu verwenden.