Verwaltungsgericht Osnabrück
Urt. v. 15.12.2004, Az.: 3 A 101/03

Arbeitnehmer; Arbeitsplatzverlust; Beamter; Bundesbeamter; organisationsrechtliche Versetzung; Personalüberlassung; Reduzierung personeller Kapazitäten; Regelarbeitsstelle; Telekom; Umstrukturierung; Versetzung; Vivento

Bibliographie

Gericht
VG Osnabrück
Datum
15.12.2004
Aktenzeichen
3 A 101/03
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 50824
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Die Versetzung eines Beamten ist rechtswidrig, wenn bei der Dienststelle, zu welcher der Beamte versetzt werden soll, die Möglichkeit einer amtsangemessenen Beschäftigung nicht besteht.

Tatbestand:

1

Die T. vollzieht eine marktorientierte Umstrukturierung. Zur Sicherung ihrer Wirtschaftlichkeit und ihrer nationalen wie internationalen Konkurrenzfähigkeit hält sie eine Reduzierung ihrer personellen Kapazitäten für unabdingbar. Auf der Grundlage eines „Tarifvertrag(es) Rationalisierungsschutz und Beschäftigungssicherung (TV Ratio)“ vom 29.06.2002 wird ermittelt, welche Arbeitnehmer konkret vom Wegfall oder der Verlegung ihres Arbeitsplatzes betroffen sind. Die nach einem im Einzelnen festgelegten Verfahren von einer Clearing-Stelle „identifizierten" Arbeitnehmer wurden oder werden zu einer im Tarifvertrag als „Vermittlungs- und Qualifizierungseinheit" (VQE), später als Personal Service Agentur (PSA) bezeichneten Stelle versetzt, die seit einiger Zeit die Bezeichnung Personal-Agentur "Vivento" führt. Aufgabe dieser Agentur ist es, rechtzeitig die für die Vermittlung auf einen dauerhaften Arbeitsplatz erforderlichen Qualifizierungsprogramme zu erstellen und die entsprechenden Maßnahmen durchzuführen. Bis zur Weitervermittlung auf einen dauerhaften Arbeitsplatz sollen vorübergehende Beschäftigungen, auch in Form der Zeit- und Leiharbeit, innerhalb und außerhalb des Konzerns der T. AG erfolgen.

2

Im personalstrategischen Interesse einer Harmonisierung der Beschäftigungsbedingungen der Beamten mit denen der Arbeitnehmer beschloss der Vorstand der T. für die Beamten des Unternehmens die „Regelungen zum Rationalisierungsschutz für Beamte“ vom 31.07.2002 (im folgenden: Regelungen), wonach die Regelungen des TV Ratio auf die Beamten der Deutschen T. AG übertragen werden, soweit dies „sachgerecht und rechtlich möglich“ ist.

3

In Anwendung vorgenannter Bestimmungen versetzte die T. die Klägerin im Anschluss an ihre schriftliche Anhörung vom 14.10.2002 durch Verfügung vom 30.12.2002 von der Kundenniederlassung Bielefeld zur PSA. Dagegen legte die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten Widerspruch ein, den die T. mit Bescheid vom 19.05.2003 zurückwies.

4

Die Klägerin hat fristgerecht Klage erhoben, zu deren Begründung sie vorträgt: Die Versetzung habe zur Folge, dass es ihr an einer amtsangemessenen Beschäftigung fehle. „Vivento“ sei eine selbständige Einrichtung der T. mit der ausschließlichen Aufgabe, die Beschäftigten, die infolge von Rationalisierungsmaßnahmen ihren Arbeitsplatz verlören, in ein andere Beschäftigung außerhalb von „Vivento“ zu vermitteln und, soweit erforderlich, für eine solche Tätigkeit zu qualifizieren.

5

Die Klägerin beantragt,

6

den Versetzungsbescheid der T. vom 18.08.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.01.2004 aufzuheben.

7

Die Beklagte beantragt,

8

Die Klage abzuweisen.

9

Sie trägt vor: Mit dem Ziel, die Effizienz des Managements von Personalüberhängen zu steigern, sei - zum 01.10.2002 - die PSA gegründet worden. Hauptaufgabe dieser als zentraler Betrieb neugegründeten Stammorganisationseinheit sei die Vermittlung von Arbeitnehmern, Beamten und Auszubildenden, die keinen Dauerarbeitsplatz hätten, auf dauerhafte Arbeitsplätze innerhalb und außerhalb des Konzerns. Die Klägerin gehöre zu den dermaßen Betroffenen. Sie sei durch ihre Versetzung Beschäftigte der PSA geworden. Der Wegfall von Arbeitsposten begründe ein dienstliches Bedürfnis, die davon betroffenen Beamten von der Organisationseinheit, der sie angehörten, wegzuversetzen. Ob diese Beamten bei der aufnehmenden Organisationseinheit - hier: „Vivento“ - einer ihrem Amt entsprechenden Tätigkeit nachgehen könnten, berühre die Rechtmäßigkeit der Wegversetzung nicht. In der Zuweisung von Beamten zu „Vivento“ sei eine Art zeitlich gestreckte Versetzung zu sehen, die dem Zweck diene, diese Beamten wieder an eine amtsangemessene Beschäftigung heranzuführen.

10

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

11

Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft und zulässig. Die in der schriftlichen Mitteilung an die Klägerin vom 30.12.2002 verkörperte Maßnahme stellt eine dienstrechtliche Einzelfallregelung dar. Sie hat die Ausgliederung der Klägerin aus einer Organisationseinheit der T. (NL Bielefeld) und zugleich die unbefristete Eingliederung in eine andere Organisationseinheit (zentraler Betrieb der T.) zum Gegenstand. Die Kundenniederlassungen einerseits und der zentrale Betrieb PSA „Vivento“ andererseits lassen sich im Hinblick auf ihre organisatorische Selbständigkeit im Unternehmen T. AG für die dienstrechtliche Beurteilung von auf Beamte bezogenen Personalmaßnahmen vergleichen mit Behörden der öffentlichen Verwaltung. Die angegriffene Maßnahme trägt daher die Wesenszüge einer organisationsrechtlichen Versetzung im Sinne des § 26 des Bundesbeamtengesetzes (vgl. dazu VG Frankfurt, U. v. 22.03.2004 - 9 E 44567/03 -, PersR 2004, 234; VGH Kassel, B. v. 23.03.2004 - 1 TG 137/04 -, IÖD 2004, 110; OVG Münster, B. v. 27.10.2003 - 1 B 1794/03 -; B. v. 24.07.2003 - 1 B 635/03 -; B. v. 01.09.2003 - 1 B 1347/03 -, IÖD 2003, 245; OVG Hamburg, B. v. 11.12.2003 - 1 Bs 536/03 -; VG München, B. v. 07.07.2004 - M 12 S 04.2409 -; Lechtermann, „Versetzung“ in die Untätigkeit? - Zum Problem der Zuweisung von Beamten zur Personalservice-Agentur (jetzt Vivento) der Deutschen T. AG -, DVBl 2004, 1334). Dem steht nicht entgegen, dass die bei der T. beschäftigten Beamten kein Amt im abstrakt-funktionellen Sinne innehaben. Die in den Beamtengesetzen nicht näher definierte Versetzung wird zwar als nicht nur vorübergehende Zuweisung eines anderen Amtes im ab-strakt-funktionellen Sinne verstanden (vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 5. Aufl., RN 85; Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, Stand: Nov. 2004, Band 1 § 26 RN 2a). Mit dem Begriff des abstrakt-funktionellen Amtes wird jedoch nichts anderes als ein der Rechtsstellung des Beamten entsprechender Aufgabenkreis bei einer bestimmten Behörde ausgedrückt (BVerwG, U. v. 07.06.1984 - 2 C 84/81 -, BVerwGE 69, 303). Deshalb ist der Behördenwechsel das Wesensmerkmal der Versetzung (GKÖD, Teil 2a, Band 1, RN 5). Dem Behördenwechsel im Bereich der öffentlichen Verwaltung entspricht bei dem privatrechtlichen Unternehmen T. die Zuweisung einer Tätigkeit bei einem selbständigen Betrieb.

12

Die Klage ist begründet. Die Verfügung vom 31.12.2004 verletzt die Klägerin in ihren Rechten.

13

Der Maßstab für die rechtliche Beurteilung der Zuweisung der Klägerin zur PSA „Vivento“ ist § 26 des Bundesbeamtengesetzes - BBG - zu entnehmen. Für die wie die Klägerin früher bei der Deutschen Bundespost tätigen Beamten bestimmt Art. 143b Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes - GG -, dass sie unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn bei einem aus der Postreform hervorgegangenen privaten Unternehmen beschäftigt werden. Das Nähere bestimmt das Postpersonalrechtsgesetz -PostPersRG -, zu dessen Erlass der Bundesgesetzgeber durch Art. 143b Abs. 3 Satz 3 GG ermächtigt worden ist. Nach § 2 Abs. 3 dieses Gesetzes stehen die bei den Aktiengesellschaften - also auch der T. AG - beschäftigten Beamten im Dienste des Bundes; sie sind unmittelbare Bundesbeamten. Auf sie finden die für Bundesbeamte allgemein geltenden Vorschriften Anwendung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. An einer gesetzlichen Bestimmung, die für eine Versetzung eines bei der T. beschäftigten Bundesbeamten andere Regeln vorhält als § 26 BBG, fehlt es. Insbesondere bietet § 6 PostPersRG keine Rechtsgrundlage für eine Versetzung. Nach dieser Vorschrift können der Vorstand oder die von ihm bestimmten Stellen mit Dienstvorgesetztenbefugnissen einen Beamten vorübergehend auf einem anderen Arbeitsposten von geringerer Bewertung unter Belassung seiner Amtsbezeichnung und seiner Dienstbezüge verwenden, wenn betrieblich Gründe es erfordern. Regelungsgegenstand dieser Vorschrift ist nur die Zulässigkeit einer Beschäftigung mit einer geringeren Bewertung als sie der Amtsbezeichnung des Beamten entspricht, also der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung (vgl. Begründung zum Entwurf des PTNeuOG, BT-Drs. 12/6718, S. 93). Die materiellen Voraussetzungen eines Wechsels des Beamten zwischen selbständigen Betrieben des Unternehmens erfasst er dagegen nicht. Dieses Verständnis der Norm legt zum einen ihr Wortlaut nahe. Zum andern zeigt die auf § 26 Abs. 1 Satz 3 BBG bezogene Spezialvorschrift des § 4 Abs. 2 PostPersRG, dass § 6 PostPersRG nicht an die Stelle der allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschrift über die Versetzung tritt. Nach § 4 Abs. 2 PostPersRG gilt die Aktiengesellschaft als Verwaltung im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes.

14

Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 BBG kann ein Beamter, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, innerhalb des Dienstbereichs seines Dienstherrn versetzt werden, wenn er es beantragt oder ein dienstliches Bedürfnis besteht. Die Klägerin hat ihre Versetzung nicht beantragt. Das eine Versetzung der Klägerin begründende dienstliche Bedürfnis sieht die T. darin, dass infolge von Umstrukturierungen im Unternehmen in der Organisationseinheit, in welcher der Klägerin in der Vergangenheit ein Arbeitsposten zugewiesen war, für die Klägerin kein Arbeitsposten mehr zur Verfügung steht. Das Bedürfnis, einen Personalüberhang abzubauen, rechtfertigt zwar die Herauslösung der betroffenen Beamten aus der Organisationseinheit, in die sie bisher eingegliedert waren. Die Herauslösung für sich betrachtet stellt jedoch nur einen Teilaspekt einer Versetzung dar. Zum Wesen der Versetzung gehört auch die Eingliederung in eine andere selbständige Organisationseinheit. Der Rechtsbegriff der beamtenrechtlichen Versetzung umfasst nicht lediglich die Beendigung der Tätigkeit des Beamten bei einer Behörde, sondern den Behördenwechsel, also auch die Eingliederung des versetzten Beamten in eine andere Behörde oder, bezogen auf die Besonderheiten der Beschäftigung von Bundesbeamten bei den privatrechtlich organisierten Post-Nachfolgeunternehmen, in einen anderen Betrieb. Diese Einordnung ist rechtlichen Schranken unterworfen: Für den Beamten muss bei der Behörde, zu welcher er versetzt wird, ein „Amt“ zur Verfügung stehen. Fehlt es bei der neuen Dienststelle überhaupt an einem übertragbaren Dienstposten, führt also die Versetzung bis auf Weiteres zur Nichtbeschäftigung, so ist die Versetzung rechtswidrig (Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, a.a.O., § 26 RN 23 a). Für die Beamten der T., denen kein „Amt“ übertragen ist (vgl. § 4 Abs. 1 PostPersRG), bedeutet dies, dass eine Versetzung nur rechtmäßig sein kann, wenn die unbefristete Zuordnung des Beamten zur neuen Organisationseinheit mit der Übertragung eines dem Status des Beamten entsprechenden oder allenfalls nach Maßgabe des § 26 Abs. 2 BBG nicht entsprechenden Arbeitsposten einhergeht, sie also auf die entsprechende Eingliederung des Versetzten in die Arbeitsabläufe der neuen Dienststelle zielt (OVG Münster, B. v. 01.09.2003 - 1 B 1347/03 - IÖD 2003, 245). An letzterem fehlt es bei einer Versetzung von Beamten der T. zur PSA „Vivento“, soweit die Beamten dort nicht selbst in der Arbeitsvermittlung von versetzten Beamten tätig sind. In diesem Zusammenhang ist unerheblich, ob der oder die Betroffene unter Beibehaltung seines oder ihres Regelarbeitsplatzes versetzt worden ist oder im Anschluss an die Versetzung früher oder später durch die PSA „Vivento“ einen seinem oder ihrem Amt entsprechenden Arbeitsposten tatsächlich zugewiesen bekommt. Behält der oder die Betroffene seine oder ihre Regelarbeitsstelle bei, so zielt schon die Versetzung nicht auf die Übertragung eines anderen Aufgabenkreises bei einer anderen Organisationseinheit ab (vgl. OVG Münster, B. v. 01.09.2003 - 1 B 1347/03 - a.a.O.) Ist der T. eine ununterbrochene oder alsbaldige konkrete Weiterbeschäftigung von Bediensteten, deren Arbeitsposten wegfällt, innerhalb oder außerhalb des umstrukturierten oder aufgelösten Betriebes im Zeitpunkt des Wegfalls des Arbeitspostens erkennbar möglich und zumutbar, so fehlt es entweder an einem dienstlichen Bedürfnis für eine „Wegversetzung“ oder an der Notwendigkeit einer Aufnahme der Betroffenen durch die PSA „Vivento“. Tatsächlich bezweckt die Versetzung von „arbeitslos“ gewordenen Beamten zur PSA „Vivento“ nur abstrakt die Weiterbeschäftigung der Betroffenen. „Vivento“ ist eine Organisationseinheit, bei der keine freien Arbeitsposten für die dorthin zur Weitervermittlung Versetzten zur Verfügung stehen. Sie bietet selbst keine statusangemessene Beschäftigung, sondern verkörpert die Bemühungen und das Potenzial des Unternehmens T., die vom Verlust ihres Arbeitsplatzes Betroffenen in eine Verwendung außerhalb von „Vivento“ zu vermitteln. Dies widerspricht dem Wesen einer Versetzung.

15

Mit dem vom Vertreter der T. in der mündlichen Verhandlung verwandten Begriff einer „zeitlich gestreckten Versetzung“ mag die Erwartung umschrieben werden können, dass jeder oder ein großer Teil der zu „Vivento“ Versetzten früher oder später einer unbefristeten Verwendung auf einem seinem Amt gemäßen Arbeitsposten außerhalb von „Vivento“ wird zugeführt werden können. Diese aus dem Auftrag von „Vivento“ (vgl. Nr. 5 Abs. 2 der Regelungen: Weitervermittlung) abgeleitete Erwartung ist aber rechtlich nicht gleichbedeutend mit der für die Rechtmäßigkeit einer Versetzung erforderlichen Eingliederung des Versetzten in die aufnehmende Dienststelle bzw. den aufnehmenden Betrieb, um dort alsbald seinem Amt entsprechend beschäftigt zu werden. Daran ändert auch Nr. 5 Abs. 3 der Regelungen nichts, wonach bis zur Weitervermittlung auf einen dauerhaften Arbeitsplatz vorübergehende Beschäftigungen innerhalb und außerhalb des T.-Konzerns unter den Einschränkungen der Absätze 4 bis 9 erfolgen. Diese Anordnung kennzeichnet lediglich den Auftrag der VQE bzw. von „Vivento“, die Zeit von in der Regel ungewisser Dauer bis zur Weitervermittlung durch vorübergehende Beschäftigungen außerhalb von „Vivento“ zu überbrücken. Ob und in welchem Umfang dies möglich ist, bleibt offen. Soweit sich außerhalb des T.-Konzerns Beschäftigungsmöglichkeiten eröffnen, ist die Beschäftigung des „Identifizierten“ gemäß Nr. 5 Abs. 5 der Regelungen ohnehin ohne seine Zustimmung unmöglich (wenn sie denn mit seiner Zustimmung rechtlich zulässig sein sollte, was mit Rücksicht auf Art. 143 b Abs. 3 Satz 1 GG i. V. m. § 2 Abs. 1, 3 PostPersRG Zweifeln unterliegt; vgl. Pechstein, Wohin mit den wirtschaftlich nicht einsetzbaren Beamten der Post-Nachfolgeunternehmen?, ZBR 2004, 293).

16

Der Begriff der „zeitlich gestreckten Versetzung“ verschleiert im Übrigen nur, dass es sich bei der Weitervermittlung auf einen Dauerarbeitsposten nicht um einen Bestandteil der beamtenrechtlichen Maßnahme „Versetzung zu ‚Vivento’“ handelt. Diese Maßnahme ist bereits mit der Zuweisung des Betroffenen zu „Vivento“ abgeschlossen. Die Vermittlung in einen Dauerarbeitsplatz außerhalb von „Vivento“ bedarf einer weiteren organisationsrechtlichen Versetzung. Die dem Konzept des TV Ratio und der Regelungen zum Rationalisierungsschutz für Beamte folgenden Versetzungen zielen also von vornherein nicht auf die Zuweisung eines konkreten Arbeitspostens ab. Sie beschränken sich in ihrer Zweckbestimmung auf die mit einem Personalüberhang begründete „Wegversetzung“ und können nicht zu einem amtsangemessenen Beschäftigungsstatus bei der aufnehmenden Organisation führen, sondern nur zu dem Status eines für eine Vermittlung in eine Beschäftigung zur Verfügung Gestellten. Unter der Prämisse, dass die Beamten der Deutschen Bundespost „unter Wahrung ihrer Rechtsstellung“ (Art. 143 b Abs. 3 Satz 1 GG) bei der T. beschäftigt werden, hält die Kammer dies im Gegensatz zu Teilen der Rechtsprechung (vgl. OVG Münster, B. v. 01.09.2003 - 1 B 1347/03 -, IÖD 2003, 245; OVG Hamburg, B. v. 11.12.2003 - 1 Bs 536/03 -) selbst dann für rechtlich nicht vertretbar, wenn allgemein gewährleistet wäre, dass den so Versetzten alsbald ein Dauerarbeitsposten zugewiesen wird. Im Übrigen kann davon für den maßgeblichen Zeitpunkt der Versetzung regelmäßig nicht ausgegangen werden. Der Vortrag der Beklagten lässt jede tatsächliche Substantiierung vermissen, die den Schluss rechtfertigte, die Zuweisung „identifizierter“ Beamter zu „Vivento“ stelle praktisch ausnahmslos eine zeitlich eng begrenzte Durchgangsstation dar. Ihr Vertreter hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass gegenwärtig 82 vom Hundert der zu „Vivento“ versetzten Beamten in einem Beschäftigungsverhältnis stünden. Dies bedeutet immerhin, dass knapp ein Fünftel der Betroffenen nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Den in der mündlichen Verhandlung angesprochenen, andernorts getroffenen Feststellungen, dass sich die Nichtbeschäftigung der zu „Vivento“ Versetzten nicht als ein Ausnahmetatbestand von nur vorübergehender Natur darstelle (Lechtermann, a.a.O. S. 1338 unter Berufung auf VG Köln, B. v. 03.06.2004 - 15 L 182/04 und 15 L 408/04 -) ist die Beklagte nicht nachvollziehbar entgegengetreten.