Verwaltungsgericht Braunschweig
Beschl. v. 07.09.2012, Az.: 6 B 250/12
Aufnahme; auflösende Bedingung; Bedingung; Fachschule; Fachschule - Sozialpädagogik -; Führungszeugnis; Zuverlässigkeit; Sozialpädagogik
Bibliographie
- Gericht
- VG Braunschweig
- Datum
- 07.09.2012
- Aktenzeichen
- 6 B 250/12
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2012, 44453
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 33 BBilSchulV ND 2009
- Anl 8 § 3 Abs 4 BBilSchulV ND 2009
- § 30a Abs 1 Nr 2 BZRG
- § 32 Abs 2 Nr 5 BZRG
- Art 12 Abs 1 S 1 GG
- § 43 Abs 3 S 1 SchulG ND
- § 43 Abs 4 SchulG ND
- § 123 VwGO
- § 36 Abs 2 Nr 2 VwVfG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Nicht jede Eintragung in einem erweiterten Führungszeugnis berechtigt die Schulen dazu, vom fehlenden Nachweis der Zuverlässigkeit auszugehen und damit die Aufnahme in die zweijährige Fachschule - Sozialpädagogik - zu verweigern.
2. Eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen wegen einer mehr als zwei Jahre zurückliegenden Unterschlagung begründet jedenfalls in aller Regel keine durchgreifenden Zweifel an der Zuverlässigkeit der Schülerin oder des Schülers für den Besuch der zweijährigen Fachschule - Sozialpädagogik -.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet.
Die Antragstellerin hat sinngemäß beantragt, die Antragsgegnerin durch einstweilige Anordnung zu verpflichten, ihr den Besuch der Fachschule – Sozialpädagogik – tatsächlich zu ermöglichen (vgl. § 88 VwGO i. V. m. § 122 Abs. 1 VwGO). Auf eine Aufnahmeentscheidung der Antragsgegnerin musste sich der Antrag nicht richten, weil sie eine solche Entscheidung bereits getroffen hat und die auflösende Bedingung, deren Eintritt die Aufnahmeentscheidung unwirksam machen würde (vgl. § 49 a Abs. 1 Satz 1 VwVfG), nach Auffassung der Antragstellerin nicht eingetreten ist. Der Zulässigkeit des Eilantrages steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin möglicherweise mit aufschiebender Wirkung Klage gegen das Schreiben vom 28. August 2012 erheben könnte, mit dem die Antragsgegnerin festgestellt hat, dass die auflösende Bedingung, unter der sie die Aufnahme nach den Vorgaben der Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO) ausgesprochen hat, eingetreten ist. Es ist schon zweifelhaft, ob es sich bei diesem Schreiben um einen selbstständig durch Klage anfechtbaren Verwaltungsakt handelt. Jedenfalls wäre der tatsächliche Zugang zum Unterricht der Fachschule allein durch eine solche Klage nicht gewährleistet, weil die Antragsgegnerin der Auffassung ist, die Antragstellerin habe ihre persönliche Zuverlässigkeit nicht nachgewiesen, die in der Verordnung geregelte auflösende Bedingung für die Aufnahme (§ 3 Abs. 4 Satz 2 der Anlage 8 zu § 33 BbS-VO) sei damit eingetreten.
Der Eilantrag ist auch begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes erlassen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Dazu muss der Antragsteller grundsätzlich glaubhaft machen, dass die gerichtliche Entscheidung eilbedürftig ist (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch besteht (Anordnungsanspruch). Besondere Anforderungen gelten für den Fall, dass die begehrte Anordnung die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen würde. Da die einstweilige Anordnung grundsätzlich nur zur Regelung eines vorläufigen Zustandes ausgesprochen werden darf, ist sie in diesen Fällen nur möglich, wenn sonst das Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes verletzt würde. So darf die Entscheidung in der Hauptsache ausnahmsweise vorweggenommen werden, wenn ein Hauptsacheverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben würde und wenn es dem Antragsteller darüber hinaus schlechthin unzumutbar wäre, den Abschluss des Hauptsacheverfahrens abzuwarten (vgl. VG Braunschweig, B. v. 04.08.2010 - 6 B 120/10 -, www.rechtsprechung.niedersachsen.de; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl., Rn. 190 ff.). Diese Anforderungen für eine die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmende einstweilige Anordnung sind erfüllt.
Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass ein Hauptsacheverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben würde und damit ein Anordnungsanspruch besteht. Nach den vorliegenden Unterlagen ist überwiegend wahrscheinlich, dass sie einen Anspruch darauf hat, an der Ausbildung der zweijährigen Fachschule – Sozialpädagogik – teilzunehmen.
Dieser Anspruch ergibt sich jedoch nicht aus dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 8. März 2012, mit dem diese ausdrücklich lediglich eine „vorläufige Zusage“ für die Aufnahme in die Fachschule erteilt und Voraussetzungen für die endgültige Aufnahme aufgeführt hat. Sofern dieses Schreiben als vorläufiger Verwaltungsakt anzusehen ist, ist er jedenfalls durch die späteren endgültigen Entscheidungen der Antragsgegnerin (in den Schreiben vom 11.07. und 28.08.2012) ersetzt worden (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl., § 35 Rn. 179). Aus der nach den Angaben der Antragstellerin im März 2012 erfolgten telefonischen Auskunft des Sekretariats der Antragsgegnerin, sie könne sich als aufgenommen betrachten, kann sie einen Rechtsanspruch auf Zulassung zur Ausbildung schon deswegen nicht herleiten, weil insoweit nur die Schulleiterin befugt ist, rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben (vgl. § 43 Abs. 4 und Abs. 3 Satz 1 NSchG).
Ein Rechtsanspruch auf Teilnahme an der Ausbildung ergibt sich aber aus dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 11. Juli 2012, in dem es heißt, hiermit werde der Antragstellerin die „endgültige Zusage für die Aufnahme in die zweijährige Fachschule“ erteilt. Darin liegt die rechtsverbindliche (durch Verwaltungsakt erklärte) Aufnahme der Antragstellerin in die Fachschule. Nach § 3 Abs. 4 Satz 2 der Anlage 8 zu § 33 BbS-VO hängt die Aufnahme zwar – worauf auch die Antragsgegnerin in ihrem Schreiben vom 11. Juli 2012 hingewiesen hat – auflösend bedingt davon ab, dass die Schülerin oder der Schüler bis zum Beginn der praktischen Ausbildung ihre bzw. seine persönliche Zuverlässigkeit nachweist. Ist jedoch die auflösende Bedingung, also der fehlende Nachweis der Zuverlässigkeit, nicht eingetreten, ist also von der Zuverlässigkeit der Schülerin oder des Schülers im Sinne der Verordnung auszugehen, so bleibt die Aufnahmeentscheidung wirksam und für die Schule bindend (vgl. auch § 49 a Abs. 1 Satz 1, § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 3 Nr. 3 Nds. VwVfG). Dies ist hier der Fall. Nach den vorliegenden Unterlagen ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.
Da der Verordnungsgeber nicht im Einzelnen bestimmt hat, unter welchen Voraussetzungen die Zuverlässigkeit der Schülerinnen und Schüler gegeben ist, ist das Merkmal insbesondere unter Berücksichtigung des Zwecks und des verfassungsrechtlichen Kontextes der Regelung auszulegen. Die Vorschriften über den Ausbildungsgang an der zweijährigen Fachschule – Sozialpädagogik – sehen vor, dass die Schülerinnen und Schüler während des Schulbesuchs zusätzlich eine praktische Ausbildung im Umfang von 600 Zeitstunden in geeigneten sozialpädagogischen Einrichtungen (z. B. Kindergärten) zu absolvieren haben (Nrn. 10.10 und 2.11 der Ergänzenden Bestimmungen für das berufsbildende Schulwesen - EB-BbS -, Erlass d. MK v. 10.06.2009 - Nds. MBl. S. 538 -, zuletzt geänd. durch Erlass d. MK v. 21.06.2012 - Nds. MBl. S. 425 -). Im Hinblick darauf soll das Kriterium der Zuverlässigkeit gewährleisten, dass die Schülerinnen und Schüler die persönlichen Anforderungen erfüllen, die zum Schutz der in derartigen Einrichtungen Betreuten (insbesondere auch Kinder) und der Beschäftigten zu stellen sind. Die Fachschule ist eine berufsbezogene Ausbildungsstätte, die eine vertiefte berufliche Weiterbildung vermitteln soll (vgl. § 20 Satz 1 NSchG). Wird einer Schülerin oder einem Schüler die Aufnahme verweigert, stellt sich dies daher als Eingriff in das Grundrecht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) dar (vgl. Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 12. Aufl., Art. 12 Rn. 71 m. w. N.). Beruhen solche Eingriffe auf subjektiven Zulassungsvoraussetzungen wie dem Kriterium der Zuverlässigkeit, sind sie verfassungsrechtlich nur dann gerechtfertigt, wenn sie zum Schutz überragend wichtiger Gemeinschaftsgüter geeignet, erforderlich und angemessen sind (vgl. Jarass/Pieroth, a. a. O., Rn. 26, 37 f., 85).
Vor diesem Hintergrund kann eine Schülerin oder ein Schüler nur dann als unzuverlässig im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 2 der Anlage 8 zu § 33 BbS-VO angesehen werden, wenn von ihr oder ihm aufgrund der vorliegenden Tatsachen zu erwarten ist, dass sie oder er die besonderen Anforderungen nicht erfüllen wird, die zum Schutz der in den für die praktische Ausbildung geeigneten sozialpädagogischen Einrichtungen Betreuten und Beschäftigten gestellt werden müssen. Da das Kriterium der Zuverlässigkeit der Schadensprävention dient, setzt die Zuverlässigkeit voraus, dass nach prognostischer Beurteilung auf der Grundlage der vorliegenden Tatsachen aktuell keine Gefahr von der Schülerin oder dem Schüler für die in den geeigneten sozialpädagogischen Einrichtungen betreuten und beschäftigten Personen ausgeht. Relevant sind nur Gefahren für Leib, Leben, Eigentum oder andere überragend wichtige Rechtsgüter.
Solche Gefahren können sich auch daraus ergeben, dass die Schülerin oder der Schüler Straftaten begangen hat. Inwieweit sich daraus Zweifel an der Zuverlässigkeit ergeben, die es rechtfertigen, die Aufnahme in die Fachschule zu verweigern, hängt grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalles ab. Insoweit wird es vor allem auf die Art, Anzahl und Schwere der Straftaten sowie auf die Frage ankommen, wie weit die Begehung der Taten zurückliegt. Auch vereinzelte schwere Straftaten können eine negative Gefahrenprognose rechtfertigen. Zwar ist das erweiterte Führungszeugnis, auf das die Regelung verweist, eingeführt worden, um weitergehende Auskünfte vor allem zu kinder- und jugendschutzrelevanten Sexualdelikten zu ermöglichen und damit den Schutz vor dieser Tätergruppe zu verbessern. Nach Wortlaut und Zweck der Regelung ist aber nicht ersichtlich, dass der Verordnungsgeber die Schulen nur bei solchen Straftaten berechtigen wollte, von der nicht nachgewiesenen Zuverlässigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers auszugehen und die Aufnahme in die Schule abzulehnen. Es können daher grundsätzlich auch andere Straftaten, aus denen sich eine aktuelle Gefahr für überragend wichtige Rechtsgüter der in den Einrichtungen Betreuten oder Beschäftigten ergibt, Zweifel an der Zuverlässigkeit begründen, also z. B. Vermögensdelikte wie Diebstahl und Unterschlagung.
Nach § 3 Abs. 4 Satz 2 der Anlage 8 zu § 33 BbS-VO hat die Schülerin oder der Schüler die persönliche Zuverlässigkeit nachzuweisen. Der Nachweis kann durch die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses erbracht werden, und zwar bis zum Beginn der praktischen Ausbildung (vgl. § 3 Abs. 4 Sätze 3 und 2 der Anlage 8 zu § 33 BbS-VO). Insbesondere unter Berücksichtigung der dargelegten verfassungsrechtlichen Vorgaben berechtigt aber nicht schon jede Eintragung im erweiterten Führungszeugnis die Schulen ohne Weiteres dazu, vom fehlenden Nachweis der Zuverlässigkeit auszugehen und die Aufnahme zu verweigern. Dies wäre auch mit dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Resozialisierung, mit dem ein entsprechendes gesellschaftspolitisches Gebot korrespondiert, nicht vereinbar. Der Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit ist nicht erbracht, wenn durch konkrete Tatsachen belegte berechtigte Zweifel an der Zuverlässigkeit bestehen. Die wesentlichen Gründe für ihre negative Entscheidung hat die Schule grundsätzlich gegenüber der Schülerin oder dem Schüler darzulegen. Dies ergibt sich zwar nicht aus § 39 VwVfG, der hier nicht anwendbar ist (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 Nds. VwVfG), aber jedenfalls aus ihrer Informationspflicht gegenüber der Schülerin oder dem Schüler, die sich aus dem betroffenen Grundrecht nach Art. 12 Abs. 1 GG und der verfassungsrechtlichen Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) herleitet.
Nach diesen Maßstäben ergeben sich bei der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sachlage keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Sie ist vom Amtsgericht C. mit Strafbefehl vom 28. Juli 2010 wegen Unterschlagung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt worden, weil sie nach den Feststellungen im Strafverfahren ein ausgeliehenes Handy nicht an die Eigentümerin zurückgegeben, sondern für sich behalten hat (Az. D.). Diese Verurteilung ist rechtskräftig und daher von der Schule sowie vom Verwaltungsgericht zu berücksichtigen, obwohl die Antragstellerin, die sich im Strafverfahren nicht geäußert hat, den Sachverhalt nunmehr anders darstellt. Es ist aber nicht ersichtlich, dass sich aus der Verurteilung der Antragstellerin aktuell eine Gefahr für Leib, Leben, Eigentum oder andere vergleichbar gewichtige Rechtsgüter der in sozialpädagogischen Einrichtungen betreuten oder beschäftigten Personen ergibt.
Die Straftat liegt länger als zwei Jahre zurück. Unter Berücksichtigung des vorgelegten Führungszeugnisses gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin danach weitere Straftaten begangen hat. Auf dieser Grundlage kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit prognostiziert werden, dass die Antragstellerin in der praktischen Ausbildung an einer Einrichtung weitere Straftaten begehen und dadurch den dort Beschäftigten oder Betreuten Schaden zufügen wird. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Aufnahme und Durchführung einer Ausbildung grundsätzlich geeignet ist, die persönlichen Lebensverhältnisse zu stabilisieren, eine realistische Perspektive für ein Leben in der Gemeinschaft zu bieten und damit den die Begehung von Straftaten begünstigenden Faktoren entgegenzuwirken.
Die Verurteilung ist auch nicht wegen einer schweren Straftat erfolgt. Das Strafmaß, auf das das Amtsgericht erkannt hat, liegt im unteren Bereich des für Unterschlagungen gemäß § 246 Abs. 1 StGB gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens, nach dem das Strafgericht auf eine Geldstrafe von 5 bis 360 Tagessätzen (vgl. § 40 Abs. 1 StGB) bis hin zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren erkennen kann. Besondere negative Charaktereigenschaften, die als solche ohne Weiteres noch jetzt die Begehung weiterer Straftaten – auch in der praktischen Ausbildung – befürchten lassen, sind den Feststellungen des Strafgerichts nicht zu entnehmen.
Zwar legen die Regelungen des Bundeszentralregistergesetzes nahe, dass die Antragstellerin bereits vor der Unterschlagung strafrechtlich (als Jugendliche oder Heranwachsende) in Erscheinung getreten ist. Denn sonst wäre die Geldstrafe von 20 Tagessätzen für dieses Delikt nicht in das Führungszeugnis aufzunehmen gewesen (vgl. § 32 Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a und Abs. 5 BZRG). Auf einen entsprechenden Hinweis des Gerichts hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin vorgetragen, vor einigen Jahren habe es eine jugendrichterliche Maßnahme gegeben. Dies gibt im vorliegenden Verfahren aber keinen Anlass zu einer anderen Entscheidung. Es spricht einiges dafür, dass für die Beurteilung der Zuverlässigkeit Taten nicht zu berücksichtigen sind, die nicht in das erweiterte Führungszeugnis aufgenommen werden. Durch die Entscheidung, bestimmte Registereintragungen nicht in das Führungszeugnis aufzunehmen, hat der Gesetzgeber bereits deutlich gemacht, dass es sich dabei nach seiner Wertung nicht um gravierende Verfehlungen handelt, über die die Adressaten des erweiterten Führungszeugnisses für die Beaufsichtigung, Betreuung und Erziehung Minderjähriger (§ 30 a Abs. 1 Nr. 2 BZRG) informiert werden müssten. Dies braucht die Kammer im vorliegenden Eilverfahren jedoch nicht abschließend zu entscheiden. Da die Antragstellerin inzwischen 25 Jahre alt ist, läge eine Verurteilung als Jugendliche oder Heranwachsende (§ 1 des Jugendgerichtsgesetzes) jedenfalls so lange zurück, dass sich daraus eine aktuelle Gefahr für die Betreuten oder Bediensteten in der sozialpädagogischen Einrichtung sehr wahrscheinlich nicht herleiten ließe. Wegen der Eilbedürftigkeit der Entscheidung bleiben mögliche weitere Ermittlungen zu diesem Fragenkreis dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Da der Unterricht bereits vor einigen Tagen begonnen hat, ist auch ein Anordnungsgrund gegeben.