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§ 8 SubVO

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen (Subdelegationsverordnung)
Redaktionelle Abkürzung
SubVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20120

1Ferner werden übertragen die Ermächtigungen zum Erlass von Verordnungen

  1. 1.

    nach Artikel 297 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch auf die Polizeidirektionen;

  2. 2.

    (weggefallen)

  3. 2a.

    nach § 38 Abs. 9 Halbsatz 1 TierGesG, wenn die Verordnung im Gebiet mehrerer Landkreise oder kreisfreier Städte, jedoch nicht landesweit gelten soll, auf das Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit;

  4. 3.

    (weggefallen)

  5. 3a.

    nach § 38 Abs. 9 Halbsatz 1 TierGesG auf die Landkreise und kreisfreien Städte für ihr Gebiet, nicht jedoch auf die selbständigen Gemeinden und die großen selbständigen Städte (§ 17 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes);

  6. 4.

    nach den §§ 65 bis 67 in Verbindung mit § 68 Abs. 1 Satz 1 des Bundesberggesetzes auf das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie;

  7. 5.

    nach § 9 a Abs. 3 Satz 1 FStrG für Bundesautobahnen und die im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen genannten Maßnahmen auf die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, im Übrigen auf die Landkreise und kreisfreien Städte für ihr Gebiet, nicht jedoch auf die selbständigen Gemeinden und großen selbständigen Städte;

  8. 6.

    nach § 13 b Satz 1 des Tierschutzgesetzes auf die Gemeinden;

  9. 7.

    nach § 47 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Satz 2, und § 59 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes für die Berufsbildung in der Geoinformationstechnologie auf das Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen.

2Die Verordnung nach Satz 1 Nr. 7 bedarf der Genehmigung des Ministeriums für Inneres und Sport.