Abschnitt 5a RiStBV - Kostenbewusstsein
Bibliographie
- Titel
- Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)
- Amtliche Abkürzung
- RiStBV
- Normtyp
- Richtlinie
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 33300000000003
Die Ermittlungen sind so durchzuführen, dass unnötige Kosten vermieden werden (vgl. auch Nr. 20 Abs. 1, Nr. 58 Abs. 3). Kostenbewusstes Handeln ist etwa möglich durch
- a)die frühzeitige Planung der Ermittlungen und Nutzung der gesetzlichen Möglichkeiten, von der Strafverfolgung oder der Erhebung der öffentlichen Klage abzusehen (vgl. auch Nr. 101 Abs. 1, Nr. 101a Abs. 1 Satz 2),
- b)die Nutzung der Möglichkeit zu standardisiertem Arbeiten (Textbausteine, Abschlussentscheidungen nach Fallgruppen),
- c)den Verzicht auf die förmliche Zustellung, etwa wenn keine Zwangsmaßnahmen zu erwarten sind (vgl. auch Nr. 91 Abs. 2),
- d)die Vermeidung einer Verwahrung, jedenfalls die rasche Rückgabe von Asservaten (vgl. auch Nr. 75 Abs. 1).