Art. 2 3. GlüÄndStVG - Änderung des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Dritten Glücksspieländerungsstaatsvertrag und zur Änderung des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes
- Redaktionelle Abkürzung
- 3. GlüÄndStVG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21013
Das Niedersächsische Glücksspielgesetz vom 17. Dezember 2007 (Nds. GVBl. S. 756), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 301), wird wie folgt geändert:
- 1.
§ 1 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"1Dieses Gesetz enthält Bestimmungen, die den Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV) vom 15. Dezember 2011 (Nds. GVBl. 2012 S. 190, 196), geändert durch den Dritten Glücksspieländerungsstaatsvertrag vom 26. März/18. April 2019 (Nds. GVBl. S. 412), ergänzen."
- 2.
§ 8 erhält folgende Fassung:
"§ 8
Wettvermittlungsstellen(1) 1Sportwetten dürfen nur in Wettvermittlungsstellen vermittelt werden; § 4 Abs. 5 und § 10a Abs. 4 Satz 1 GlüStV bleiben unberührt. 2Auch Terminals, die der Vorbereitung der Vermittlung von Sportwetten dienen, dürfen nur in Wettvermittlungsstellen aufgestellt werden. 3Eine Wettvermittlungsstelle ist eine Geschäftsstelle, die ausschließlich oder überwiegend der Vermittlung von Sportwetten dient und in die Vertriebsorganisation eines einzelnen nach dem Glücksspielstaatsvertrag für Sportwetten konzessionierten Veranstalters (Konzessionsnehmer) eingegliedert ist. 4Eine Erlaubnis nach § 4 zur Vermittlung von Sportwetten in einer Wettvermittlungsstelle darf nur erteilt werden, wenn auch
- 1.
ein Vertrag zwischen dem Konzessionsnehmer und dem Vermittler vorliegt,
- 2.
der Vermittler eine in der Wettvermittlungsstelle tätige verantwortliche Person benennt und
- 3.
die Mindestabstände der Absätze 2 und 3 eingehalten werden.
5Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach Satz 4 kann nur von dem Konzessionsnehmer gestellt werden. 6Die Entscheidung über den Antrag wird gegenüber dem Vermittler in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Konzessionsnehmer bekannt gegeben wird.
(2) 1Der Abstand zwischen Wettvermittlungsstellen muss mindestens 100 Meter betragen. 2Maßgeblich ist die kürzeste Verbindung (Luftlinie) zwischen den Wettvermittlungsstellen. 3Die Gemeinden können bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse für ihr Gebiet oder Teile davon durch Verordnung einen geringeren Mindestabstand von mindestens 50 Metern oder einen größeren Mindestabstand von bis zu 500 Metern festlegen. 4Die Glücksspielaufsichtsbehörde kann zur Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standortes im Einzelfall Ausnahmen vom Mindestabstand zulassen.
(3) 1Der Abstand einer Wettvermittlungsstelle zu bestehenden Suchtberatungs- und Suchtbehandlungsstätten sowie zu bestehenden Einrichtungen und Orten, die ihrer Art nach vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen aufgesucht werden, muss mindestens 200 Meter betragen; maßgeblich ist die Luftlinie. 2Die Glücksspielaufsichtsbehörde kann zur Vermeidung unbilliger Härten im Einzelfall Ausnahmen vom Mindestabstand zulassen.
(4) Am 31. Dezember 2019 bestehende Wettvermittlungsstellen, die von demselben Vermittler weiterbetrieben werden, gelten bis zum 30. Juni 2021 als mit den Mindestabständen der Absätze 2 und 3 vereinbar, wenn bis zum Ablauf des 1. April 2020 ein Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 4 gestellt oder der Glücksspielaufsichtsbehörde der Standort der bestehenden Wettvermittlungsstelle entsprechend Absatz 6 Sätze 1 und 2 angezeigt worden ist.
(5) 1Können wegen der Absätze 2 bis 4 nicht alle beantragten Erlaubnisse erteilt werden, so entscheidet die Glücksspielaufsichtsbehörde über die Erteilung der Erlaubnisse in einem Auswahlverfahren nach Maßgabe der Sätze 2 und 3. 2Die Auswahlentscheidung ist so zu treffen, dass für die größtmögliche Anzahl von Wettvermittlungsstellen Erlaubnisse erteilt werden können. 3Ist nach Satz 2 eine Entscheidung nicht möglich, so trifft die Glücksspielaufsichtsbehörde die Auswahlentscheidung nach weiteren sachlich gerechtfertigten Gründen, die der Erreichung der Ziele des § 1 Abs. 3 dienen.
(6) 1Wer die Erteilung einer Konzession (§§ 4a bis 4e GlüStV) beantragt hat, kann der Glücksspielaufsichtsbehörde bis zum Ablauf des 1. April 2020 die Standorte geplanter Wettvermittlungsstellen anzeigen. 2Ein nach Satz 1 angezeigter Standort wird in Auswahlverfahren nach Absatz 5 einbezogen, wenn
- 1.
eine Erlaubnis nach Absatz 1 nur deshalb noch nicht beantragt werden konnte, weil über den Konzessionsantrag aus Gründen, die der Antragsteller nicht zu vertreten hat, noch nicht entschieden wurde,
- 2.
ein Vertrag zwischen dem Antragsteller und dem Vermittler vorliegt und
- 3.
der Vermittler eine in der Wettvermittlungsstelle tätige verantwortliche Person benennt.
3Für die nach Satz 1 angezeigten Standorte tritt an die Stelle der Entscheidung über die Erlaubniserteilung die Entscheidung über die Einhaltung der Mindestabstände der Absätze 2 und 3. 4Die Entscheidung nach Satz 3 wird unwirksam,
- 1.
wenn einer der in das Auswahlverfahren einbezogenen Standorte ausscheidet und die Glücksspielaufsichtsbehörde bei Kenntnis dieses Umstands die Entscheidung nicht hätte treffen dürfen, oder
- 2.
wenn nicht innerhalb einer von der Glücksspielaufsichtsbehörde festgesetzten angemessenen Frist nach Erteilung der Konzession ein Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 4 gestellt wird.
(7) 1In einer Wettvermittlungsstelle sind verboten
- 1.
der Ausschank, der Konsum und der Verkauf von alkoholhaltigen Getränken sowie
- 2.
jegliche Art von Vergünstigung, die einen Anreiz zum Wetten bieten kann, insbesondere die unentgeltliche Abgabe von Speisen oder Getränken oder die Abgabe unter deren Einkaufspreis.
2Wenn in der Wettvermittlungsstelle oder auf zugehörigen Flächen, die im Eigentum des Vermittlers stehen oder über die der Vermittler oder die in der Wettvermittlungsstelle tätige verantwortliche Person die tatsächliche Gewalt ausübt, Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufgestellt oder bereitgehalten werden, ist die Wettvermittlung verboten.
(8) In einer Wettvermittlungsstelle sowie auf zugehörigen Flächen, die im Eigentum des Vermittlers stehen oder über die der Vermittler oder die in der Wettvermittlungsstelle tätige verantwortliche Person die tatsächliche Gewalt ausübt, ist es dem Vermittler verboten,
- 1.
Zahlungsdienste nach § 1 Abs. 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446), zuletzt geändert durch Artikel 94 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626), sowie Dienste und Zahlungsvorgänge nach § 2 Abs. 1 Nrn. 4, 6, 10 und 14 ZAG zu erbringen oder zu tätigen oder deren Erbringung oder Tätigung zu dulden, insbesondere technische Geräte zum Abheben von Bargeld aufzustellen oder bereitzuhalten, und
- 2.
Gelddarlehen, Stundungen oder vergleichbare Zahlungserleichterungen anzubieten, zu gewähren oder zu vermitteln oder deren Angebot, Gewährung oder Vermittlung zu dulden.
(9) Der Vermittler hat sicherzustellen, dass gesperrten Personen der Zutritt zu Wettvermittlungsstellen verwehrt wird; § 21 Abs. 5 GlüStV bleibt unberührt.
(10) Der Vermittler darf in der Wettvermittlungsstelle nur die in der Sportwettkonzession des Konzessionsnehmers bezeichneten Sportwetten vermitteln.
(11) Der Konzessionsnehmer hat sicherzustellen, dass der Vermittler die gesetzlichen Anforderungen an den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle einhält."
- 3.
§ 24 Satz 1 Nr. 5 erhält folgende Fassung:
"5.
die Standorte der Wettvermittlungsstellen, eine allgemeine Sperrzeit für Wettvermittlungsstellen sowie Art, Ausgestaltung und Umfang der Nutzung der zur Wettvermittlung bestimmten Räumlichkeiten sowie die Darbietung des Glücksspielangebotes, jeweils in Übereinstimmung mit den Zielen des § 1 Abs. 3, und". - 4.
§ 26 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
Es wird die folgende neue Nummer 8 eingefügt:
"8.
einem Verbot nach § 8 Abs. 7, mit Ausnahme des Konsums von alkoholischen Getränken, oder einem Verbot nach § 8 Abs. 8 oder 9 zuwiderhandelt,". - b)
Die bisherigen Nummern 8 bis 17 werden Nummern 9 bis 18.