Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 30.11.1973, Az.: P OVG L 11/73 (Nds)

Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes im Widerspruchsverfahren als Voraussetzung für die Übernahme der Kosten des Widerspruchsverfahrens; Umfang der Mitwirkungsrechte der Personalvertretung bei Versetzung eines Beamten ; Bindung der öffentlich-rechtlichen Personalvertretung an die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Subsidiarität und Sparsamkeit; Rechtsnatur der öffentlich-rechtlichen Personalvertretung innerhalb des Verwaltungsgefüges

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
30.11.1973
Aktenzeichen
P OVG L 11/73 (Nds)
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1973, 11568
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1973:1130.P.OVG.L11.73NDS.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 25.06.1973 - AZ: PL 2/73

Verfahrensgegenstand

Erstattung von Kosten für eine anwaltliche Beratung.

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes im verwaltungsgerichtlichen Vorverfahren durch die Personalvertretung kommt auch im Falle der Versetzung eines Beamten nur im Falle ihrer objektiven Erforderlichkeit in Betracht. Diese ist anzunehmen, wenn bei verständiger Würdigung des Gesamtsachverhaltes der Hinzuziehende zu der Auffassung gelangen musste, dass die rechtliche oder tatsächliche Komplexität des Falles die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes gebietet.

  2. 2.

    Die Personalvertretung ist bei der Ausübung ihrer Amtsgeschäfte an den haushaltsrechtlichen Grundsatz der Sparsamkeit gebunden. Dieser verlangt von ihr die erschöpfende Nutzung aller Möglichkeiten zur Klärung zweifelhafter Rechtsfragen innerhalb der Behördenorganisation. Erst wenn diesbezügliche Anstrengungen erfolglos verlaufen sind, kann ausnahmsweise die Anerkennung der Notwendigkeit von Anwaltskosten auch bei bloßen Auskünften zur Rechtslage in Betracht kommen.

  3. 3.

    Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 82 Abs. 4 des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes folgt, dass bei Versetzungen zu einer anderen Dienststelle und bei Abordnungen nur der Personalrat der abgebenden Dienststelle zuständig ist.

  4. 4.

    Der Personalrat besitzt im internen Verwaltungsaufbau eine öffentlich-rechtliche Organstellung und verfügt über keine selbständige Rechtspersönlichkeit. Zu seiner Aufgabe, die berechtigten Interessen der Bediensteten gegenüber der Dienststelle wahrzunehmen, zählt gem. § 67 Abs. 1 Nr. 4 des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes insbesondere, die Eingliederung Schwerbeschädigter und sonstiger schutzbedürftiger Personen in die Dienststelle zu fördern und für eine ihren Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechende Beschäftigung zu sorgen. Es obliegen ihm gerade auch Bemühungen zur Unterbringung der genannten Personen, zu ihrer geeigneten Verwendung sund zur Einwirkung auf die betroffenen Bediensteten und ihre Mitarbeiter, um eine reibungslose Zusammenarbeit zu fördern.

Der Fachsenat für Personalvertretungssachen des Landes Niedersachsen beim Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein in Lüneburg
hat im Termin zur Anhörung am 30. November 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Lindner,
die Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Winkelvoß und Kröger sowie
die ehrenamtlichen Richter Fischer und Böllersen
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Hannover - Fachkammer Hannover für Landespersonalvertretungssachen - vom 25. Juni 1973 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1

I.

Am 6. Juli 1972 wurde der Angestellte Umlauf von der Oberfinanzdirektion (... dem Finanzamt ... zugewiesen) nach der Behauptung des Antragstellers versetzt, nach der des Beteiligten zunächst abgeordnet und mit Verfügung vom 12. Juli 1972 versetzt. Der Antragsteller als der Personalrat des Finanzamtes Nord hatte Bedenken gegen die ordnungsgemäße Beteiligung der Personal Vertretung bei der Oberfinanzdirektion und gegen die Beschäftigung des Angestellten Umlauf beim Finanzamt. Er nahm den Rat eines Rechtsanwaltes in Anspruch und verlangte die Erstattung der dadurch entstandenen Kosten durch das Finanzamt gemäß § 52 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Niedersachsen (Nds PersVG) in der Fassung vom 24. April 1972 (GVBl S. 232). Da die Kostenerstattung von der Finanzbehörde abgelehnt wurde, weil die durch die Heranziehung des Anwalts verursachten Kosten nicht notwendig gewesen seien, hat der Antragsteller das Verwaltungsgericht angerufen.

2

Er hat vorgetragen: Der Angestellte Umlauf sei zu 90 v.H. kriegsbeschädigt und bei der Oberfinanzdirektion nach der Vergütungsgruppe VI b BAT eingestuft gewesen. Als er zum Dienst beim Finanzamt angetreten sei, hätten Zweifel bestanden, ob und inwieweit die Personalvertretung bei der Oberfinanzdirektion mitgewirkt habe und ob das Anhörungsverfahren nach dem Schwerbeschädigtengesetz eingehalten worden sei. Außerdem habe Umlauf nach seinen, des Antragstellers, Ermittlungen beim Finanzamt auf einem unterwertigen Posten nach Vergütungsgruppe VII BAT erprobt werden sollen. Er, der Antragsteller, habe sich vergeblich bemüht, die Versetzung Umlaufs rückgängig zu machen und seine unterwertige Beschäftigung beim Finanzamt zu verhindern. Da seine Mitglieder sich durch die aufgeworfenen Rechtsfragen überfordert gefühlt hätten, hätten sie einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen müssen, Dieser habe ihre Auffassung bestätigt, daß er, der Antragsteller, gegen die Versetzung zwar nichts unternehmen könne, daß es aber nach § 67 Abs. 1 Nr. 4 Nds PersVG zu seinen gesetzlichen Pflichten gehöre, für eine dem Schwerbeschädigten entsprechende gleichwertige Beschäftigung des Angestellten Umlauf Sorge zu tragen. Ob und welche Maßnahmen von einem Personalrat zur Erledigung seiner gesetzlichen Aufgaben veranlaßt würden, unterläge seinem pflichtgemäßen Ermessen. Die Einschaltung des Rechtsanwalts sei durch das rechtswidrige Verhalten der Oberfinanzdirektion und durch das Verhalten des Beteiligten, der eine ausreichende Unterrichtung verweigert habe, notwendig gewesen. Inzwischen habe sieh auch herausgestellt, daß die Personalvertretung bei der Oberfinanzdirektion vor der Versetzung Umlaufs nicht beteiligt worden sei, ein förmlicher Beteiligungsbeschluß sei erst nachträglich herbeigeführt worden. Das habe nicht dem Gesetz entsprochen. In erster Linie sei es ihm, dem Antragsteller, aber darauf angekommen, zu erreichen, daß Umlauf die Vergütungsgruppe VI b behielt. Das sei zumindest zweifelhaft gewesen. Seine darauf gerichteten Bemühungen fielen unter die ihm in § 67 Abs. 1 Nr. 4 Nds PersVG übertragenen Aufgaben.

3

Der Antragsteller hat beantragt,

festzustellen, daß die Dienststelle verpflichtet sei, die durch die anwaltliche Beratung des Antragstellers im August 1972 entstandenen Kosten zu tragen.

4

Der Beteiligte hat beantragt,

den Antrag abzuweisen.

5

Er hat erwidert: Der Angestellte Umlauf habe sich in einer Besprechung in der Oberfinanzdirektion am 4. Juli 1972 mit seiner sofortigen Versetzung an das Finanzamt einverstanden erklärt, nachdem ein von ihm verursachter Vorfall seine sofortige Versetzung an eine andere Dienststelle notwendig gemacht habe. Er sei mit Wirkung vom 6. Juli an das Finanzamt ... abgeordnet und mit Wirkung vom 19. Juli 1972 dorthin versetzt worden. Die kurzfristige Abordnung habe keiner Beteiligung der Personal Vertretung bedurft. Wegen der Eilbedürftigkeit der Maßnahmen habe der Personalrat (Land) bei der Oberfinanzdirektion mündlich vorab, auf ein Schreiben der Oberfinanzdirektion vom 6. Juli mit Schreiben vom 11. Juli 1972 auch schriftlich der Versetzung Umlaufs zugestimmt; damit habe Umlauf nach Eingang der Versetzungsverfügung beim Beteiligten mit Wirkung vom 19. Juli auch versetzt werden können. Am 28. Juli 1972 habe der Antragsteller beschlossen, einen Anwalt zu Rate zu ziehen, wovon er, der Beteiligte, erst nachträglich erfahren habe. In einem Schreiben an ihn, den Beteiligten, vom 9. August 1972 habe der Antragsteller Bedenken gegen die Versetzung des Angestellten Umlauf geltend gemacht und u.a. erklärt, daß er nicht bereit sei, einer Beschäftigung des Angestellten Umlauf in der Kassenaufsicht zuzustimmen. Nach seiner, des Antragstellers, Auffassung sollte der Angestellte auf seinem bisherigen oder einem ähnlichen Arbeitsplatz beschäftigt werden. Sollte die Oberfinanzdirektion auf ihrer Anweisung bestehen, so sehe er, der Antragsteller, sich gezwungen, die Hauptfürsorgestelle für Schwerbeschädigte einzuschalten. Dem Angestellten Umlauf sei von diesem Vorgehen des Antragstellers nichts bekannt gewesen. Die Beratung des Antragstellers durch einen Rechtsanwalt sei nicht notwendig gewesen. Bei pflichtgemäßer Beurteilung der objektiven Sachlage hätte der Antragsteller seinerzeit die Zuziehung eines Anwalts und dadurch zwangsläufig entstehende Kosten nicht für erforderlich halten dürfen. Die Versetzung eines Bediensteten an eine andere Dienststelle sei allein Sache des Personalrats der abgebenden Dienststelle, was dem langjährigen Vorsitzenden des Antragstellers hätte bekannt sein müssen. Der Wortlaut des § 82 Abs. 4 Nds PersVG sei eindeutig und gebe zu Zweifeln keinen Anlaß. Die Frage der tarifgerechten Beschäftigung eines schwerbeschädigten Angestellten betreffe in erster Linie das Verhältnis zwischen ihm und dem Arbeitgeber. Aus § 67 Abs. 1 Nr. 4 Nds PersVG könne der Antragsteller nicht das Recht herleiten, die Umsetzung eines Angestellten auf einen anderen Arbeitsplatz ohne oder gar gegen dessen Willen zu betreiben. Im übrigen seien die Bedenken des Antragstellers insofern unbegründet gewesen. Der Angestellte Umlauf hätte zunächst als Mitarbeiter der Kassenaufsicht des Finanzamts erprobt werden sollen. Die Vergütung sollte weiter aus der bisherigen bei der Oberfinanzdirektion geführten VT b-Stelle gezahlt werden. Umlauf habe auch stets die Vergütung nach VI b BAT erhalten. Er sei weder unterwertig beschäftigt worden noch könne von einer Einarbeitung oder Erprobung in Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VII BAT die Rede sein. Hätte sich der Antragsteller hierüber bei ihm oder bei der Personalstelle der Oberfinanzdirektion informiert, so hätte sich auch insoweit die Beratung für einen Rechtsanwalt von vornherein erübrigt.

6

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Nach § 52 Nds PersVG komme es allein darauf an, ob die entstandenen Kosten zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Tätigkeit des Personalrats notwendig gewesen seien. Dabei sei darauf abzustellen, ob der Personalrat die Beauftragung des Rechtsanwalts unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls damals für geboten halten durfte. Die Zuziehung eines Rechtsanwalts ohne nachfolgendes Beschlußverfahren werde im allgemeinen nur dann notwendig erscheinen, wenn Streitigkeiten zwischen dem Personalrat und der ihm gegenüberstehenden Dienststelle bestünden, nicht aber wenn der Personalrat sich nur vergewissern wolle, wie er sich verhalten solle, welche Rechte er habe oder ob eine von ihm gewonnene Rechtsansicht richtig sei. Etwas anderes könne allenfalls gelten, wenn ernste und schwierige Rechtsfragen aufträten. Eine nähere Abgrenzung hierzu sei nicht notwendig, da es sich bei den Fragen, die der Antragsteller an den Rechtsanwalt gerichtet habe, um solche handele, die sieh der Antragsteller leicht habe selber beantworten können. Im vorliegenden Fall sei bereits der Wortlaut des Gesetzes völlig eindeutig gewesen. Denn § 82 Abs. 4 Nds PersVG besage eindeutig, daß bei Versetzungen zu einer anderen Dienststelle nur der Personalrat der abgebenden Dienststelle zuständig sei. Auch die zweite Frage des Antragstellers lasse sich aus dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes beantworten. Nach § 67 Abs. 1 Nr. 4 Nds PersVG sei der Antragsteller verpflichtet gewesen, die Eingliederung des schwerbeschädigten Angestellten Umlauf in die Dienststelle zu fördern und für eine seinen Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechende Beschäftigung zu sorgen. Eine personalvertretungsrechtliche Streitigkeit habe sich aber aus einer unterwertigen oder nach Ansicht des Antragstellers unzweckmäßigen Beschäftigung des Angestellten nicht ergeben können.

7

Gegen diesen ihm am 13. Juli 1973 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller am 26. Juli 1973 Beschwerde eingelegt und diese wie folgt begründet: Ob Kosten, die der Personalrat verursache, zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Tätigkeit erforderlich seien, entscheide der Personalrat selbst nach pflichtgemäßem Ermessen. Seine Entscheidung sei von der Verwaltung, die er zur Kostentragung veranlasse, nur daraufhin überprüfbar, ob er sein Ermessen verletzt habe, die Kosten also mutwillig oder aus haltlosen Gründen verursacht habe. Mutwillig oder haltlos begründet sei die Konsultation des Anwalts durch ihn, den Antragsteller, nicht gewesen. Denn er habe wissen wollen, ob der Ansatz des schwerbeschädigten Angestellten Umlauf bei Aufrechterhaltung des bisherigen Vergütungsanspruchs auf einem diesem Vergütungsanspruch in der Wertigkeit nicht entsprechenden Dienstposten Rechtens sei oder nicht und welche Schritte er als Personalrat der aufnehmenden Dienststelle im Falle festgestellter Rechtswidrigkeit dieses Ansatzes zu unternehmen habe. Beide Fragen seien rechtlich nicht einfach zu beantworten gewesen.

8

Der Antragsteller beantragt daher,

unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses nach dem Schlußantrag erster Instanz zu erkennen.

9

Der Beteiligte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

10

Er erwidert: Auch der jetzige Vortrag des Antragstellers sei nicht geeignet, den gestellten Antrag zu rechtfertigen. Die Frage, ob der Einsatz des Angestellten Umlauf auf dem neuen Arbeitsplatz Rechtens gewesen sei, hätte sich erst dann gestellt, wenn der Antragsteller aufgrund der Würdigung aller Umstände zu der Auffassung gekommen wäre, daß die Beschäftigung des Angestellten nicht tarifgerecht gewesen sei. Solche Überlegungen habe der Antragsteller aber überhaupt nicht angestellt. Andernfalls hätte es für den Antragsteller am nächsten gelegen, die Fragen des tarifgerechten Einsatzes in einem Gespräch mit dem zuständigen Referenten der Oberfinanzdirektion zu klären. Im übrigen sei auch zu berücksichtigen, daß der Personalrat nur berechtigt gewesen sei, zugunsten des betroffenen Schwerbeschädigter beratend und unterstützend tätig zu werden. Der Angestellte sei aber über das Vorgehen des Antragstellers überhaupt nicht unterrichtet gewesen.

11

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im übrigen auf die Gerichtsakten Bezug genommen.

12

II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist form- und fristgerecht eingelegt und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch unbegründet.

13

Erfolglos begehrt der Antragsteller im vorliegenden Beschlußverfahren die Feststellung, daß die Dienststelle verpflichtet sei, die durch die anwaltliche Beratung des Antragstellers im August 1972 entstandenen Kosten zu tragen.

14

1.

Als Rechtsgrundlage für die Kostenerstattungspflicht des Beteiligten kommt nur § 52 Abs. 1 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Niedersachsen vom 24. April 1972 (Nds GVBl S. 231) in Betracht. Nach dieser Bestimmung trägt die notwendigen Kosten, die durch die Tätigkeit des Personalrats oder eines seiner Mitglieder entstehen, die Dienststelle.

15

Für das Beschlußverfahren vor den Verwaltungsgerichten ist zwar grundsätzlich anerkannt, daß zu den durch die Tätigkeit des Personalrats entstandenen Kosten auch die Kosten für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts gehören können (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. vom 1.12.1967 - P OVG L 1/67 - = OVGE 23/506 [509] und Beschl. vom 15.10.1058 - P OVG 3/58 - = ZBR 1958/380, vgl. ferner Engelhard-Ballerstedt. Personalvertretungsgesetz für das Land Niedersachsen, 3. Aufl., § 52, Anm. 6)] Nach der oben genannten Vorschrift des § 52 Abs. 1 Nds PersVG kommt es für die Frage der Erstattung von Anwaltskosten aus Anlaß eines Beschlußverfahrens darauf an, ob die entstandenen Kosten zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Tätigkeit des Personalrats notwendig waren. Diese Voraussetzungen werden von der Rechtsprechung als gegeben angesehen, wenn der Personalrat bei vernünftiger, eingehender Überlegung und Würdigung aller Umstände des Einzelfalles die Zuziehung eines Anwalts für geboten halten durfte (vgl. auch OVG Lüneburg, Beschl. vom 15.10.1958 - P OVG 3/58 - = ZBR 1958, 380; vgl. ferner hierzu OVG Münster, Beschl. vom 22.8.1960 - CB 4/60 - = ZBR 1962, 26).

16

Der vorliegende Fall weicht indessen insoweit von den oben genannten Fällen ab, als hier Anwaltskosten außerhalb eines Beschlußverfahrens geltend gemacht werden. Daß beide Fallgruppen, nämlich die Fälle von Anwaltskosten aus Anlaß eines Beschlußverfahrens und die Fälle von Anwaltskosten außerhalb eines Beschlußverfahrens, nicht von vornherein nach denselben Grundsätzen behandelt werden können, ergibt sich bereits aus der unterschiedlichen Ausgangslage.

17

Im Beschlußverfahren vor den Verwaltungsgerichten ist es durchaus denkbar, daß für den Personalrat die Prozeßführung durch einen Rechtsanwalt allein wegen schwieriger und in Literatur und Rechtsprechung ungeklärter Rechtsfragen notwendig werden kann. Der Personalrat kann sich in derartigen Fällen nicht der Mithilfe der Behörde bedienen, weil oftmals das Beschlußverfahren über streitige Fragen aus dem PersVG gerade aus einer verschiedenen Interessenlage zwischen Dienststelle und Personalrat mit dem Ziele der endgültigen Entscheidung durch das Gericht geführt wird.

18

Anders ist die Lage in den Fällen, in denen - wie hier - noch kein Beschlußverfahren vor den Verwaltungsgerichten vorbereitet oder anhängig ist. Es ist zu beachten, daß der Personalrat innerhalb der Behördenorganisation steht und die Abklärung von Zweifelsfragen zunächst im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit zu erfolgen hat. Seine Amtsführung unterliegt hierbei, wie auch das Wort "notwendig" in § 52 Abs. 1 Nds PersVG erweist, ebenso wie diejenige der Behördenleitung dem Grundsatz der Sparsamkeit (vgl. hierzu auch OVG Lüneburg, Beschl. vom 1.3.1966 - P OVG L 2/65 - = OVGE 22, 389). Wie grundsätzlich der Dienststellenleiter nicht eine Auskunft von einem Rechtsanwalt über Rechtsfragen einholen kann, so kann dies auch nicht der Personalrat. In der Verwaltung sind hinreichend Juristen eingesetzt. Insbesondere können auftauchende Rechtsfragen auch durch eine Antrage bei der vorgesetzten Dienststelle geklärt werden. Der Grundsatz der sparsamen Verwaltungsführung verlangt auch vom Personalrat, daß zunächst einmal alle Möglichkeiten der Klärung zweifelhafter Fragen innerhalb der Behördenorganisation genutzt werden. Erst wenn das in ausreichendem Maße geschehen ist, könnte in Sonderfällen die Anerkennung der Notwendigkeit von Anwaltskosten für Auskünfte in Betracht kommen.

19

2.

Die Frage, unter welchen Voraussetzungen dem Personalrat auch außerhalb eines Beschlußverfahrens Anwaltskosten erstattet werden können, braucht hier indessen nicht abschließend entschieden zu werden. Denn diese Frage stellt sich hier letztlich nicht, weil die oben angeführte Grundvoraussetzung des § 52 Abs. 1 Nds PersVG offensichtlich fehlt.

20

Der Antragsteller hat in erster Instanz vorgetragen, er habe einen Rechtsanwalt zu Rate gezogen, weil er habe klären wollen, was er gegen die Versetzung des Angestellten Umlauf habe unternehmen können und was gegen eine unterwertige Beschäftigung eines Schwerbeschädigten zu tun sei (Bl. 3, GA).

21

a)

Was zunächst die Frage anlangt, was der Antragsteller als Personalrat gegen die Versetzung des Angestellten Umlauf unternehmen konnte, so kann dieser Gesichtspunkt nicht zur Begründung der Notwendigkeit der entstandenen Rechtsanwaltskosten herangezogen werden. Denn gegenüber der Versetzung des Angestellten Umlauf standen dem Antragsteller als Personalrat der aufnehmenden Dienststelle Rechte nach § 82 Abs. 4 Nds PersVGüberhaupt nicht zu. Nach dieser Vorschrift ist nämlich bei Versetzungen zu einer anderen Dienststelle und bei Abordnungen nur der Personalrat der abgebenden Dienststelle zuständig. Schon aus dem eindeutigen Gesetzestext mußte der Antragsteiler daher entnehmen, daß für die Versetzung im vorliegenden Falle nur der Personalrat der Oberfinanzdirektion zuständig war. Die Anerkennung der Notwendigkeit der entstandenen Anwaltskosten wird umsomehr verneint werden müssen, als der Vorsitzende des Antragstellers - wie das Verwaltungsgericht festgestellte hat - für die Arbeit im Personalrat freigestellt ist und die Frage, was der Antragsteller als Personalrat gegen die Versetzung des Angestellten Umlauf unternehmen konnte, eingehend an Hand des Gesetzes prüfen konnte.

22

b)

Der Antragsteller hat die Zuziehung eines Rechtsanwalts ferner in erster Instanz damit begründet, er habe klären wollen, was er, der Antragsteller, gegen eine unterwertige Beschäftigung des schwerbeschädigten Angestellten Umlauf habe unternehmen können. Diesen Vortrag hat der Antragsteller in zweiter Instanz wie folgt verdeutlicht: Er habe wissen wollen, "ob der Ansatz des schwerbeschädigten Angestellten Umlauf bei Aufrechterhaltung des bisherigen Vergütungsanspruches auf einem diesem Vergütungsanspruch in der Wertigkeit nicht entsprechenden Dienstposten Rechtens sei oder nicht und welche Schritte er als Personalrat der aufnehmenden Dienststelle im Falle festgestellter Rechtswidrigkeit dieses Ansatzes zu unternehmen habe" (vgl. Bl. 55 d.A.).

23

Selbst wenn man davon ausgeht, daß dieser Vortrag des Antragstellers in zweiter Instanz den Inhalt der eingeholten Rechtsauskunft zutreffend wiedergibt, so kann auch insoweit die Erstattungsfähigkeit der entstandenen Anwaltskosten nicht anerkannt werden und zwar aus folgenden Gründen;

24

aa)

Zunächst einmal ist zu beachten, daß der Personalrat eine öffentlich-rechtliche Organstellung im internen Verwaltungsaufbau hat und keine selbständige Rechtspersönlichkeit besitzt. Er ist berufen, die berechtigten Interessen der im Sinne des Personalvertretungsgesetzes zu einer Gemeinschaft zusammengefaßten Bediensteten im Rahmen der im Personalvertretungsgesetz festgesetzten öffentlich-rechtlichen Aufgaben und Befugnisse gegenüber der Dienststelle wahrzunehmen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. vom 29.9.1972 - P OVG B 1/72 die Personalrechtssetzung 1973. 50 - m.w.N.), vorliegenden Falle hat sich aber der Antragsteller nicht an diese Aufgaben gehalten. Insbesondere fällt das Vorgehen des Antragstellers nicht mehr unter § 67 Abs. 1 Ziff. 4 NdsPersVG. Nach dieser Bestimmung hat der Personalrat die Eingliederung Schwerbeschädigter und sonstiger schutzbedürftiger Personen in die Dienststelle zu fördern und für eine ihren Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechende Beschäftigung zu sorgen. Diese wichtige beratende und unterstützende Funktion des Personalrats umfaßt Bemühungen für die Unterbringung der genannten Personen und ihre geeignete Verwendung sowie die Einwirkung auf die betroffenen Bediensteten und ihre Mitarbeiter, um eine reibungslose Zusammenarbeit zu erleichtern (vgl. Fitting-Heyer-Lorenzen, Komm, zum PersVG, 3. Aufl., § 57, Anm. 12). Da es sich hier um eine beratende und unterstützende Aufgabe des Personalrats handelt, kann sie nicht ohne Kenntnis des Betroffenen durchgeführt werden, der beraten und unterstützt werden soll. Gerade das ist hier aber geschehen. Der Antragsteller hat nicht bestritten, daß der Angestellte Umlauf von den Schritten des Antragstellers, auch von der Einschaltung eines Anwalts, keine Kenntnis hatte. Im übrigen ist auch hier darauf hinzuweisen, daß Gesprächspartner des Personalrats zunächst die Dienststelle ist. Es ist nicht Aufgabe des Personalrats, arbeitsvertragliche Rechtsstreitigkeiten eines einzelnen Bediensteten mit seiner Dienststelle vorzubereiten. In diese Richtung weist aber der Auftrag des Antragstellers an den Anwalt bei der eingeholten Rechtsauskunft.

25

bb)

Unabhängig von diesen Überlegungen ist aber auch auf den oben dargelegten Grundsatz der sparsamen Verwaltungsführung hinzuweisen, an den der Personalrat gebunden ist und der mit dem Wort "notwendig" in § 52 Absl Nds PersVG betont wird. Denn selbst wenn man der Ansicht wäre, daß sich das Anliegen des Antragstellers, das Gegenstand der Rechtsauskunft war, noch im Rahmen des § 67 Abs. 1 Ziff. 4 NdsPersVG hielte, so hätte der Personalrat, bevor er die Einschaltung eines Anwalts erwog, zunächst alle Erkundigungsmöglichkeiten bei der Behörde und der vorgesetzten Dienststelle ausschöpfen müssen. Das ist hier offensichtlich nicht geschehen. Der Beteiligte hat zutreffend darauf hingewiesen, daß der Antragsteller zunächst die Abkärung der Fragen des tarifgerechten Einsatzes des Angestellten Umlauf in einem Gespräch mit dem zuständigen Referenten der Oberfinanzdirektion als ausschließlich für die Eingruppierung der Angestellten zuständigen Stelle hätte vornehmen müssen. Daß der Personalrat gehalten war, alle sich bietenden Erkundigungsmöglichkeiten auszuschöpfen, ergibt sich auch aus dem zu § 1 a NdsPersVG niedergelegten obersten Grundsatz des Personal Vertretungsrechts. Danach sollen Dienststelle und Personalrat zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben zum Wohl der Bediensteten vertrauensvoll zusammenarbeiten.

26

Nach alledem mußte die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen werden. Für eine Kostenentscheidung ist in dem Beschlußverfahren kein Raum (vgl. BVerwGE 4, 357 [359]).

27

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 85 Abs. 2 NdsPersVG i.V.m. § 91 Abs. 3 ArbGG nicht vorliegen. Unabhängig hiervon kann die Rechtsbeschwerde gemäß § 85 Abs. 2 NdsPersVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG auch ohne Zulassung eingelegt werden, wenn die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung bezeichneten Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses durch Einreichung einer Rechtsbeschwerdeschrift in Lüneburg, Uelzener Straße 40 oder bei dem Bundesverwaltungsgericht in Berlin 12, Hardenbergstraße 31 einzulegen; die Rechtsbeschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung müssen von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein (§ 85 Abs. 2 NdsPersVG i.V.m. § 94 Abs. 1 Satz 2 und 4 ArbGG).

28

Die Beschwerdeschrift muß den Beschluß bezeichnen, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet bist, und die Erklärung enthalten, daß gegen diesen Beschluß die Rechtsbeschwerde eingelegt wurde. Die Beschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerde keine Begründung enthält, innerhalb weiterer zwei Wochen zu begründen; die Frist beginnt mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde. Die Rechtsbeschwerdebegründung muß angeben, inwieweit die Abänderung des angefochtenen Beschlusses beantragt wird, welche Bestimmungen verletzt sein sollen und worin die Verletzung bestehen soll (§ 85 Abs. 2 NdsPersVG i.V.m. § 94 ArbGG).