Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 26.02.2014, Az.: 2 A 220/13

Duldungsbescheid; Entstehung; Grundsteuer; persönliche Haftung; Zurechnungsfortschreibung; Zwangsversteigerung

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
26.02.2014
Aktenzeichen
2 A 220/13
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2014, 42685
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Grundsteuer B für das Jahr 2012.

Er erwarb im Zwangsversteigerungstermin des Amtsgerichts Uelzen  am 16. August 2012 das unbebaute  Grundstück B. C. 5 in D. (Grundbuch Blatt E. Lfd. Nr. F.).

Für dieses Grundstück setzte das Finanzamt Uelzen gegenüber dem Kläger mit Bescheid vom 8. April 2013 den Grundsteuermessbetrag zum 1. Januar 2013 (wie bisher) auf 14,67 € fest.

Mit Bescheid vom 3. Juli 2013 setzte die Beklagte gegenüber dem Voreigentümer, Herrn G., die Grundsteuer B ab dem 16. August 2012 bis zum 31. Dezember 2012 auf null fest.

Gegenüber dem Kläger erließ sie unter dem 3. Juli 2013 einen gesonderten Bescheid, mit dem sie ihn für den Zeitraum vom 16. August bis zum 31. Dezember 2012 für das Grundstück B. C. 5 zur Grundsteuer B in Höhe von 21,01 € heranzog. Ferner setzte sie in diesem Bescheid auch die Grundsteuern B  für das Jahr 2013 in Höhe von 55,72 € fest.

Dagegen erhob der Kläger am 10. August 2013 Klage.

Er trägt vor, die Grundsteuer für das Jahr 2012 schulde nur der Voreigentümer. Die Gemeinde könne sich den Schuldner nicht aussuchen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 3. Juli 2013 bezüglich der Grundsteuer für das Jahr 2012 in höhe von

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, bei einem Verkauf hätten Verkäufer und Käufer die Abwicklung ab Übergabedatum untereinander zu regeln. Der Kläger sei anteilig zu veranlagen gewesen.

Das Gericht hat die Beteiligten mit Verfügung vom 25. September 2013 darauf hingewiesen, dass es die Veranlagung des Klägers für 2012 für fehlerhaft hält.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Der Rechtsstreit wird im Einverständnis der Beteiligten  nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden.

Die Klage hat Erfolg.

Der angefochtene Grundsteuerbescheid der Beklagten für das Jahr 2012 ist rechtswidrig. Die Beklagte kann den Kläger als Erwerber des Grundstücks erst ab 2013 zur Grundsteuer heranziehen.

Nach § 9 Abs. 1 GrStG wird die Grundsteuer nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt. Ist das Eigentum an dem Grundstück im Laufe des Kalenderjahres auf einen anderen übergegangen, bleibt der Voreigentümer Schuldner der Grundsteuer für das gesamte Jahr, denn Schuldner  der Grundsteuer ist derjenige, dem der Steuergegenstand bei der Feststellung des Einheitswertes zugerechnet wird (§ 10 Abs. 1 GrStG). Eine Zurechnungsfortschreibung des Einheitswertes auf den Erwerber kann erst auf den Beginn des Kalenderjahres, das auf die Änderung folgt (§ 22 Abs. 2 und 4 BewG) vorgenommen werden (vgl. Stöckel/Volquardsen, Grundsteuerrecht, 2. Aufl. 2012, § 12 Rn. 5; Troll/Eisele, Grundsteuergesetz, 10. Aufl. 2010, § 12 Rn. 4). Dementsprechend hat das Finanzamt gegenüber dem Kläger auch erst zum 1. Januar 2013 einen Einheitswert festgesetzt. Seine Heranziehung als Steuerschuldner für das Jahr 2012 ist daher rechtswidrig.

Auch eine persönliche Haftung liegt nicht vor. Eine solche persönliche Haftung sieht § 11 Abs. 2 Satz 1 GrStG für den Erwerber des Steuergegenstands während des Kalenderjahrs zwar vor, nimmt jedoch in Satz 2 Erwerbe im Vollstreckungsverfahren aus, worunter auch die Zwangsversteigerung zu zählen ist (Troll/Eisele § 11 GrStG RdNr. 4;), was die Abwicklung dieser Verfahren erleichtern soll (Troll/Eisele aaO). Zwar trägt nach § 56 Satz 2 ZVG der Ersteher vom Zuschlag in der Zwangsversteigerung an die Lasten des Grundstücks. Die Lastentragung in diesem Zeitraum setzt jedoch voraus, dass solche Lasten nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen für den Ersteher, hier also entsprechend dem GrStG, tatsächlich entstanden sind (BVerwG vom 7.9.1984, NJW 1985, 756 [BVerwG 07.09.1984 - BVerwG 8 C 30/82]; Troll/Eisele § 12 GrStG RdNr. 5). Dies ist nach der vorgenannten Rechtslage zum GrStG aber gerade nicht der Fall. Die in § 11 Abs. 2 GrStG geregelte persönliche Haftung ist insoweit abschließend. Vielmehr kann der betreffende Erwerber nur zur Duldung einer Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz verpflichtet werden, da nach § 12 GrStG die Grundsteuer auf dem Steuergegenstand als öffentliche Last ruht, wobei sich diese Duldungspflicht wiederum nur auf die Grundsteuer bezieht, die auf die Zeit vom Zuschlag bis zum Ende des Kalenderjahrs entfällt (VG Ansbach, Urteil v.  16.6.2010 – AN 11 K 10.00565 – in juris).

Auch dem Erlass eines Duldungsbescheides gegenüber dem Kläger steht allerdings entgegen, dass die Beklagte gegenüber dem Voreigentümer ihren Steuerbescheid ab dem 16. August 2012 aufgehoben hat. Da die Duldungspflicht akzessorisch zur Grundsteuerschuld ist, ist dabei vorauszusetzen, dass der zu Grunde liegende Steueranspruch festgesetzt, fällig und vollstreckbar ist (Troll/Eisele § 12 GrStG RdNr. 5). Daran fehlt es.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 a Abs. 1 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO).