Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 30.05.2000, Az.: 5 U 218/99

Schadensersatz; Schmerzensgeld; Hirnschädigung; Thrombose; Wachkoma; Arzt; Patient; Aufklärungspflicht; Risikoaufklärung; Hinweis; Embolie; Bauchdeckenplastik; Liposuktion; Fettabsaugung

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
30.05.2000
Aktenzeichen
5 U 218/99
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2000, 21351
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:2000:0530.5U218.99.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Oldenburg

Fundstellen

  • KHuR 2003, 153
  • KHuR 2002, 62
  • MedR 2001, 140
  • OLGReport Gerichtsort 2002, 50-52
  • VersR 2001, 1381-1382 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Bei der Operation einer adipösen Bauchdecke mittels Bauchdeckenplastik nebst Liposuktion, die bei einer gewissen medizinischen Indikation aufgrund physischer und psychischer Belastungen der Patientin vor allem ästhetischen und kosmetischen Zielen dient, ist umfassend über die Risiken des Eingriffs und mögliche Komplikationen aufzuklären. Bei deutlicher Übergewichtigkeit der Patientin besteht wegen der Kombination von Bauchdeckenplastik und Liposuktion ein besonderer Aufklärungsbedarf im Hinblick auf ein erhöhtes Thromboserisiko. Der Hinweis in einem Aufklärungsmerkblatt "eine seltene Komplikation ist die Thrombose mit eventuell nachfolgender Embolie" reicht nicht aus.

2. Erleidet die 26jährige Patientin infolge der Operation einer Bauchdeckenplastik eine Lungenembolie, die ein mehrmonatiges Wachkoma nach Reanimation und einen hypoxischen Hirnschaden mit dauerhaften schwersten Schäden verursacht, so ist bei fehlender Risikoaufklärung ein Schmerzensgeld in Höhe von 400. 000 DM angemessen.

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 12. November 1999 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg wird zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der Klägerin wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Wert der Beschwer übersteigt für die Beklagten 60. 000 DM.

Tatbestand:

1

Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung und unzureichender Aufklärung auf Zahlung eines Schmerzensgeldes und auf Feststellung in Anspruch.

2

Die Klägerin wurde am 18. 7. 1994 in das von der Beklagten zu 1) betriebene R. . . . . . . wegen ihrer adipösen Bauchdecke zur Durchführung einer Bauchdeckenplastik nebst Liposuktion aufgenommen. Der Beklagte zu 2) ist dort als Chefarzt der gynäkologischgeburtshilflichen Abteilung tätig. Die Klägerin hatte zuvor am 4. und 11. 7. 1994 Eigenblutspenden abgegeben. Ihr Körpergewicht betrug bei einer Größe von 1, 62 m 87, 9 kg. Zur medikamentösen Thromboseprophylaxe wurde der Klägerin noch am Abend des 18. 7. 1994 eine Ampulle MonoEmbolex verabreicht. Am 19. 7. 1994 führte der Beklagte zu 2) bei der Klägerin eine Bauchhautstraffung und eine Doppelung der Muskelfaszien durch. Außerdem wurde ihr im Bereich der Hüften und der Oberschenkelaußenseite Fettgewebe abgesaugt. Insgesamt wurden 1. 400 g Fettgewebe entnommen; wie nunmehr unstreitig ist, wurden bei der Liposuktion 200 bis maximal 300 g Fett abgesaugt.

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Nachdem die Klägerin bereits am Operationstage erstmals mobilisiert worden war, kam es in der folgenden Nacht zu Arrhythmien. Am Morgen des 20. 7. 1994 erlitt die Klägerin einen Ohnmachtsanfall, bald danach einen Schwächeanfall und eine zungenbißähnliche Verkrampfung. Unter der Verdachtsdiagnose einer Lungenembolie, die sich alsbald bestätigte, wurde die Klägerin auf die Intensivstation verlegt, wo sie wegen eines Herzstillstandes intubiert und reanimiert wurde. Sie erlitt einen hypoxischen Hirnschaden und lag mehrere Monate im Wachkoma, bevor sie langsam erwachte. Die Klägerin ist heute mehrfach schwerstbehindert und wird Zeit ihres Lebens auf Hilfe und Fürsorge Dritter angewiesen sein.

4

Die Klägerin hat dem Beklagten zu 2) vorgeworfen, sie fehlerhaft gynäkologisch beraten zu haben. Die bei ihr vorliegende Adipositas und die sich daraus ergebenden psychischen Beeinträchtigungen seien nicht so schwerwiegend gewesen, daß die Durchführung einer Bauchdeckenplastik nebst Liposuktion medizinisch indiziert gewesen sei. Der Beklagte zu 2) hätte ihr vielmehr zunächst die Einhaltung einer Diät sowie krankengymnastische Übungen empfehlen müssen. Stattdessen habe er ihr suggeriert, daß ihre Körperdeformität lediglich durch operative Eingriffe zu beheben sei.

5

Auf die mit dem Eingriff verbundenen Risiken sei sie nicht ausreichend hingewiesen worden. Insbesondere sei sie nicht über die Gefahren aufgeklärt worden, die durch die Kombination einer AbdominoPlastik mit zusätzlicher Liposuktion entstünden. Der von ihr unterzeichnete Aufklärungsbogen enthalte keinerlei Hinweise auf die geplante Liposuktion sowie auf das erhöhte Thromboserisiko bei Einnahme eines Ovulationshemmers. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung hätte sie insbesondere angesichts der Tatsache, daß lediglich ein ästhetischchirurgischer Eingriff habe vorgenommen werden sollen, von der Operation Abstand genommen.

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Schließlich seien die am 20. 7. 1994 durchgeführten Reanimationsmaßnahmen unzulänglich gewesen. Es wäre geboten gewesen, sie in der Nacht vom 19. zum 20. 7. 1994 intensiver zu überwachen und sofort einen Arzt beizuziehen, nachdem sie erstmals kollabiert sei.

7

Angesichts ihrer Schwerstbehinderungen, die sie - wie unstreitig ist - weitgehend bei Bewußtsein erlebe, sei ein Schmerzensgeld von 400. 000, DM angemessen.

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Die Klägerin hat beantragt,

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1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens aber 400. 000, DM nebst 2 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch 4 % Zinsen ab Klagezustellung zu zahlen;

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2. festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr allen zukünftigen materiellen Schaden zu ersetzen, der auf die fehlerhafte gynäkologische Beratung in der Zeit von März 1994 bis Juni 1994 sowie auf die nachfolgende operative und postoperative Versorgung am 19. und 20. 7. 1994 zurückzuführen ist, soweit nicht Ansprüche auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden.

11

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

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Sie haben darauf hingewiesen, daß die medizinische Indikation für die Bauchdeckenplastik vorgelegen habe; diese sei von den Frauenärztinnen gestellt worden, welche die Klägerin gynäkologisch betreut hätten. Im übrigen habe die Klägerin, die sich - wie unstreitig ist - im März 1994 einer komplikationslosen MammaReduktionsplastik unterzogen habe, von sich aus den Wunsch nach Durchführung einer Bauchdeckenplastik geäußert. Im Rahmen dieses Gesprächs habe der Beklagte zu 2) geäußert, daß eine operative Bauchhautstraffung erst nach einer weiteren beträchtlichen Gewichtsabnahme von ca. 10 kg in Betracht zu ziehen sei. Vor der Brustoperation vom März 1994 sei die Klägerin auch über die Notwendigkeit aufgeklärt worden, vor dem Eingriff die laufende Einnahme des Ovulationshemmers abzubrechen.

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Wie durch den von der Klägerin unterzeichneten PerimedAufklärungsbogen bestätigt werde, sei die Klägerin auch vor der Operation in allen Einzelheiten über Risiken und mögliche Komplikationen des in Aussicht genommenen Eingriffs aufgeklärt worden. Insbesondere sei das erhöhte operative Risiko bezüglich einer Thromboseembolie bei derartigen plastischen Operationen in die Aufklärung einbezogen worden. Eine weitere Risikoaufklärung habe die Klägerin - auch mit Blick auf die erst einige Monate zurückliegende Operation vom März 1994 - nicht gewünscht. Die Klägerin hätte den Eingriff überdies in jedem Fall durchführen lassen.

14

Die 8. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg hat der Klage nach Erhebung von Zeugen und Sachverständigenbeweis abgesehen von geringen Einschränkungen hinsichtlich des Feststellungsantrages in vollem Umfang stattgegeben. Die Durchführung der Bauchdeckenreduktionsplastik nebst Liposuktion sei mangels ausreichender Einwilligung in den Eingriff rechtswidrig. Eine Bauchdeckenplastik mit zusätzlicher Liposuktion berge ein erhöhtes Thromboserisiko in sich, das noch durch die bei der Klägerin vorliegende Adipositas und die Einnahme von Ovulationshemmern erhöht werde. Den Beklagten sei es nicht gelungen zu beweisen, daß die Klägerin auf diese besondere Gefahrenlage hingewiesen worden sei.

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Dagegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung, mit der sie geltend machen:

16

Sie hätten entgegen der Auffassung des Landgerichts ihre Aufklärungspflichten nicht verletzt. Nach der Vernehmung der Zeugin Dr. M. . . J. . . stehe fest, daß die Klägerin über die mit einer Bauchdeckenplastik und einer Liposuktion verbundenen Risiken ausreichend unterrichtet worden sei; die Komplikation einer Thrombose mit eventuell nachfolgender Embolie werde in dem Aufklärungsbogen zutreffend geschildert. Die vom Landgericht im Anschluß an das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen vertretene Auffassung, durch die Kombination der Bauchdeckenplastik mit der Liposuktion werde das Thromboserisiko deutlich erhöht, halte einer fachkundigen Überprüfung nicht stand. Zahlreiche wissenschaftliche Publikationen belegten das Gegenteil. Im übrigen sei der Klägerin durch die Liposuktion eine so geringe Fettmenge abgesaugt worden, daß auch aus diesem Grunde das Thromboserisiko nicht erhöht werde. Dies gelte auch für die Einnahme von Kontrazeptiva. Neuere medizinische Untersuchungen hätten die Auffassung, daß durch Ovulationshemmer das Thromboserisiko nach Operationen erhöht werde, nicht bestätigt. Ein entsprechender Hinweis sei im Rahmen des Aufklärungsgesprächs daher nicht mehr zwingend geboten.

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Schließlich hätte sich die Klägerin von dem von ihr gewünschten Eingriff mit Sicherheit auch dann nicht abhalten lassen, wenn sie auf die - bestrittene - Risikoerhöhung hingewiesen worden wäre. Die Klägerin habe den Eingriff unter allen Umständen gewollt, selbst über die sie ambulant behandelnden Frauenärztinnen die formellen Voraussetzungen geschaffen und sich stationär einweisen lassen, ohne bei dem Beklagten zu 2) vorstellig zu werden, und seinen Hinweis zur Gewichtsabnahme zu befolgen.

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Die Beklagten beantragen, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

19

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

20

Sie tritt der Berufung nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung entgegen.

21

Wegen des weiteren Tatbestandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, das vorliegende Sachverständigengutachten und das angefochtene Urteil verwiesen.

Entscheidungsgründe

22

Die zulässige Berufung ist sachlich nicht gerechtfertigt.

23

Wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, schulden die Beklagten zu 1) und der Beklagte zu 2), für den die Erstbeklagte gem. §§ 30, 31 BGB einzustehen hat, der Klägerin gem. §§ 823 Abs. 1, 840 und 847 BGB ein Schmerzensgeld, das in Höhe von 400. 000, DM angemessen ist. Ferner hat die Klägerin Anspruch auf die begehrte Feststellung.

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Der Beklagte zu 2) und die übrigen behandelnden Krankenhausärzte haben es pflichtwidrig unterlassen, die Klägerin über die besonderen Risiken der Bauchdeckenplastik nebst Liposuktion hinreichend aufzuklären. Ihre auf dieser unzulänglichen Grundlage basierende Einwilligung in den Eingriff vom 19. 7. 1994 war daher nicht wirksam.

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Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des BGH und des erkennenden Senats, daß der behandelnde Arzt dem Patienten zunächst die sogenannte Grundaufklärung schuldet, bei der ihr ein zutreffender Eindruck von der Schwere des Eingriffs und von der Art der Belastungen vermittelt werden muß, die für die spätere Lebensführung auf sie zukommen können. Bei Operationen, die nicht zur Abwendung einer akuten oder auch nur schwerwiegenden Gefahr veranlaßt sind, bestehen insoweit noch gesteigerte Anforderungen an die Aufklärungspflichten i. S. einer detaillierten für den medizinischen Laien verständlichen Darlegung der Chancen und Risiken. Das ist insbesondere bei Eingriffen anerkannt, die - wie hier - auch aus kosmetischen Gründen begehrt werden. In diesen Fällen werden von der Rechtsprechung sehr strenge Anforderungen an die Aufklärung des Patienten gestellt (BGH NJW 1991, 2349; OLG Oldenburg, VersR 1998, 854 [OLG Oldenburg 25.03.1997 - 5 U 186/96]; vgl. ferner Steffen/Dressler, Arzthaftungsrecht, 8. Aufl. , Rn. 397 m. w. N. ).

26

Bei der hier vorgenommenen Operation handelte es sich um einen - wie es der Gerichtsgutachter formuliert hat - Wahleingriff, für den keine akute oder verzögerte Dringlichkeit bestand. Angesichts der durch das beträchtliche Übergewicht bedingten physischen und psychischen Belastungen für die Klägerin wird zwar eine medizinische Operationsindikation nicht gänzlich verneint werden können. Daneben diente der Eingriff aber vor allem auch ästhetischen und kosmetischen Zielen, wie der Beklagte zu 2) im Verhandlungstermin des Senats vom 16. 5. 2000 ausdrücklich eingeräumt hat.

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Auch wegen der fehlenden Dringlichkeit war es daher geboten, die Klägerin umfassend über die Risiken des Eingriffs und die möglichen Komplikationen zu unterrichten.

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Nach der ergänzenden Äußerung des Sachverständigen Dr. K. . . vom 17. 4. 2000 kann allerdings nicht mehr davon ausgegangen werden, daß hier wegen der Kombination von Bauchdeckenplastik und Liposuktion ein besonderer Aufklärungsbedarf im Hinblick auf ein erhöhtes Thromboserisiko bestand. Die Beklagten haben darauf hingewiesen, daß der Klägerin bei der Liposuktion allenfalls 200 g bis maximal 300 g Fett aus dem Bereich beider Oberschenkel abgesaugt worden sind. Dem ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Der gerichtliche Sachverständige hat aber - belegt durch einschlägige Fachliteratur - ausgeführt, daß durch die Absaugung einer derartig geringen Menge an Fett mit Sicherheit das Thromboserisiko nicht erhöht wird.

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Ebensowenig kann nach dem bisherigen Beweisergebnis festgestellt werden, daß sich das Thromboserisiko der Klägerin durch die Einnahme von Ovulationshemmern im Operationszeitraum erhöhte. Die Beklagten haben dies substantiiert in Zweifel gezogen und u. a. darauf hingewiesen, daß die Empfehlung, OvulationshemmerEinnahmen vor Operationen zu beenden, rein pragmatisch ergangen und durch wissenschaftliche Erhebungen nicht gedeckt sei. Der gerichtliche Gutachter hat sich zu dieser Frage nicht abschließend geäußert, allerdings auf gegenteilige Äußerungen im wissenschaftlichen Schrifttum hingewiesen und die Einholung eines Spezialisten für Blutgerinnung als Zusatzgutachter angeregt.

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Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. K. . . , denen der Senat folgt, bestand jedoch wegen des deutlichen Übergewichts der Klägerin ein erhöhtes Thromboserisiko. Sie wog vor der Operation bei einer Größe von 162 cm 87, 9 kg, was einem BodyMaßIndex von ca. 33, 5 entspricht. Damit lag sie deutlich oberhalb des Normbereichs, der zwischen 20 bis 25 liegt. Ausgehend von einem BodyMaßIndex von 25 hätte sie sich mit einem Gewicht von 66 kg noch im Normbereich bewegt; ihr Gewicht überschritt mithin um ca. 22 kg, also um 1/3, das Normgewicht. Angesichts dieser deutlichen Übergewichtigkeit stellte bereits die Durchführung der Bauchdeckenplastik ein erhöhtes Thromboserisiko dar, auf das die Klägerin im Hinblick auf die Art des Eingriffs, der insbesondere auch kosmetischen Zielen diente, eindeutig hätte hingewiesen werden müssen.

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Eine solche Aufklärung ist nicht bewiesen. Die besondere, auf der Fettleibigkeit beruhende Gefahrenlage wird auch nach Auffassung des Gerichts durch die Formulierung in dem Aufklärungsbogen nicht hinreichend beschrieben, in dem es u. a. heißt:

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Eine seltene Komplikation ist die Thrombose (Bildung von Blutgerinnseln) mit eventuell nachfolgender Embolie (Schlagaderverschluß durch verschleppte Gerinnsel). Ihr wird durch Gabe gerinnungshemmender Mittel und Bewegungsübungen vorgebeugt.

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Es kann nicht festgestellt werden, daß der Beklagte zu 2) als behandelnder Arzt und die Zeugin Dr. M. . . J. . . , die am 18. 7. 1994 ein Aufklärungsgespräch mit der Klägerin geführt hat, die besondere Gefahrenlage unter diesem Aspekt hinreichend beschrieben haben. Der Beklagte zu 2) hat sich anläßlich seiner Parteivernehmung zu dieser Frage nicht geäußert. Die Zeugin Dr. M. . . J. . . hat erklärt, ihrer Erinnerung nach habe es sich bei der Klägerin um eine etwas dickleibige Patientin gehandelt. Sie könne sich vorstellen, aus diesem Grunde auch auf das durch das Übergewicht bedingte Risiko hingewiesen zu haben. Sie müsse sich jedoch auf Vermutungen beschränken, weil ihr Einzelheiten nicht in Erinnerung seien. Angesichts dieser auf Vermutungen gestützten Angaben kann eine über die Ausführungen in dem Merkblatt hinausgehende Aufklärung der Klägerin nicht als bewiesen angesehen werden. Dies geht zu Lasten der Beklagten, wobei der Beklagte zu 2) als behandelnder Arzt und Operateur eine ordnungsgemäße Aufklärung schuldete und die Beklagte zu 1) gem. §§ 30, 31 BGB für Fehler des Beklagten zu 2) und gem. § 831 BGB für Versäumnisse des übrigen ärztlichen Personals einzustehen hat.

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