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  • ab 01.01.2022 (aktuelle Fassung)

Anlage 2 KURS NI-RdErl - Polizeilicher Maßnahmenkatalog

Bibliographie

Titel
Konzeption zum Umgang mit rückfallgefährdeten Sexualstraftäterinnen und Sexualstraftätern in Niedersachsen (KURS Niedersachsen)
Redaktionelle Abkürzung
KURS NI-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21021

(Stand: 4.12.2015)

Gemäß KURS Niedersachsen Ziff. 6.2 und Ziff. 6.3 treffen die Polizeidirektionen sowie ihre nachgeordneten Dienststellen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten geeignete polizeipräventive Maßnahmen.

Der nachfolgende Maßnahmenkatalog ist hierbei zu berücksichtigen; jedoch nicht als abschließend zu verstehen.

Teil A - Standardmaßnahmen

Im Rahmen von KURS Niedersachsen sind grundsätzlich nachfolgende Standardmaßnahmen vorzunehmen:

  • Kontaktgespräche im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Haftentlassung bzw. Beendigung des Maßregelvollzugs und im Anschluss mindestens sechsmonatlich

  • Vervollständigung / Aktualisierung ED-Unterlagen und DNA-Material

  • Vervollständigung / Aktualisierung Kriminalakte

  • Verbleibskontrollen i. V. m. Kontrolle melderechtlicher Bestimmungen

  • Kontaktaufnahme mit externen Einrichtungen wie z. B.

    • Führungsaufsichtsstellen

    • Bewährungshilfe

    • Justizvollzugsanstalten

    • ggf. Kommunalbehörden

    • ggf. forensische Ambulanzen

  • Gefährderansprachen1

Bei allen Probandinnen oder Probanden sollte gegenüber der Führungsaufsichtsstelle grundsätzlich die "Polizeiliche Beobachtung" (PB) gemäß §§ 463 a Abs. 2, 163 e Abs. 2 StPO i. V. m. PDV 384.2, einschließlich Auswertung und Analyse eingehender Meldungen, angeregt werden.

Teil B - anlassabhängige Maßnahmen

Nachfolgende Maßnahmen kommen anlass- und einzelfallabhängig auf Basis eines ständig fortzuschreibenden Gefährdungslagebildes in Betracht:

  • Platzverweisung

    Umfeldermittlungen zu persönlichen Lebensverhältnissen

  • Feststellung Verstöße gegen Weisungen der Führungsaufsicht

    • Strafanzeige gemäß § 145 a StGB und Einholung Strafantrag über die antragsberechtigte Führungsaufsichtsstelle

    • Abstinenzkontrollen mithilfe von Atemalkoholkontrollen, sofern der Führungsaufsichtsbeschluss nicht explizit eine Blutalkoholkontrolle anordnet

  • Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung gemäß §§ 463 a Abs. 1 und 131 a StPO1

  • anlassabhängiger Objektschutz

  • präventive TKÜ Maßnahmen

  • Gefährdetengespräche

  • Datenübermittlung an die Dienststellen der Bewährungshilfe

  • Observationsmaßnahmen

Als Anregung gegenüber der Führungsaufsichtsstelle bei nicht bekanntem Aufenthaltsort

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 2 des RdErl. vom 29. Dezember 2021 (Nds. MBl. 2022 S. 2, Nds. Rpfl. 2022 S. 41)