Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 19.09.1979, Az.: 6 C 12/79

Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen; Sanierungsmaßnahme; Sanierungssatzung; Funktionsfähigkeit; Mißstand; Zuständigkeit; Gemeinderat

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
19.09.1979
Aktenzeichen
6 C 12/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 10990
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1979:0919.6C12.79.0A

Fundstelle

  • ZfBR 1980, 97

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Fehlt eine leistungsfähige Erschließung, so ist ein städtebaulicher Mißstand gegeben. Die Funktionsunfähigkeit eines zentralen Bereichs in einer Ortschaft liegt vor, wenn dieser zentralörtliche Funktionen übernehmen soll, jedoch Eine derartige Eigenentwicklung nicht möglich ist.

  2. 2.

    Liegt eine Parzelle im Einflußbereich der städtebaulichen Mißstände, so ist sie Von der Sanierungsmaßnahme betroffen. Ist eine Parzelle nicht direkt betroffen, so liegt die Sanierung für diesen Bereich im Ermessen der Gemeinde.

  3. 3.

    Das Vorliegen von städtebaulichen Mißständen reicht für die Festlegung einer Sanierungsmaßnahme aus. In den Gründen für die Maßnahme müssen die Entwicklung planerischer Grundziele und die Gesamtkonzeption nicht dargelegt werden.

  4. 4.

    In Niedersachsen beschließt der Rat die Sanierungssatzung. Für die Sanierungsplanung ist er jedoch nicht zuständig.

  5. 5.

    Wird ein Normenkontrollverfahren eingeleitet, so findet bei der Antragsbefugnis § 15 StBauFG Berücksichtigung.