Verwaltungsgericht Osnabrück
Beschl. v. 03.09.2009, Az.: 5 A 273/08

Anrechnung

Bibliographie

Gericht
VG Osnabrück
Datum
03.09.2009
Aktenzeichen
5 A 273/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 44494
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGOSNAB:2009:0903.5A273.08.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
OVG Niedersachsen - 27.10.2009 - AZ: 13 OA 134/09

Amtlicher Leitsatz

§ 15a RVG ist in zeitlicher Hinsicht auch auf solche Streifälle anwendbar, die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind.

Gründe

1

Der gemäß § 151 VwGO zulässige Antrag auf Entscheidung des Gerichts (Erinnerung) ist begründet.

2

Die Kammer wendet insoweit die Regelung des § 15a des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG -, zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 4 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009, BGBl. I 2449) an.

3

Nach § 15a RVG kann der Rechtsanwalt beide Gebühren, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren fordern, wenn das RVG die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr vorsieht. Abs. 2 des § 15a RVG bestimmt, dass sich ein Dritter auf die Anrechnung nur dann berufen kann, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in dem selben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden. § 15a Abs. 1 RVG bestimmt damit als Regelung des Innenverhältnisses zwischen Rechtsanwalt und Auftragsgeber, das aufeinander anzurechnende Gebühren zunächst unabhängig voneinander in voller Höhe ungekürzt entstehen und der Anwalt grundsätzlich jede anzurechnende Gebühr in ihrer vollen Höhe geltend machen kann. Allerdings bewirkt die Zahlung einer Gebühr, dass in dem Umfang der Anrechnung die andere Gebühr erlischt. Der Rechtsanwalt kann demnach nicht beide Gebühren verlangen, sondern insgesamt nur den um die Anrechnung verminderten Gesamtbetrag.

4

Die Regelung ist vorliegend auch anwendbar. Zwar tritt sie gemäß Artikel 10 Satz 2 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (a.a.O.) an dem Tag nach ihrer Verkündung - dem 4. August 2009 - in Kraft. Sie ist jedoch auch auf noch nicht abgeschlossene Streitfälle anzuwenden. Dies ergibt sich aus Folgendem:

5

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zu einem Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und kostenrechtlicher Vorschriften (Bundestagsdrucksache 16/11385) vom 17. Dezember 2008 sah eine neue Regelung in dem hier fraglichen Punkt des RVG noch nicht vor.

6

Diese neue Regelung wurde erst durch die Beschlussempfehlung und den Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 16/11385 - zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und kostenrechtlicher Vorschriften vom 22. April 2009 (Bundestagsdrucksache 16/12717) eingeführt. Dieser Beschluss des 6. Ausschusses sah die hier vorliegende Neuregelung vor (Bundestagsdrucksache 16/12717 Seite 55) und führte zur Einfügung des § 15a RVG in den Gesetzentwurf.

7

In der Bundestagsdrucksache 16/12717 formuliert der Rechtsausschuss in seiner Beschlussempfehlung (dort Seite 2), dass Artikel 7 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzentwurfes eine "wesentliche Änderung im anwaltlichen Vergütungsrecht" enthalte:

"In einem neuen § 15a RVG soll eine Regelung zur sogenannten "Anrechnungsproblematik" getroffen werden. Der bisher nicht im Gesetz definierte Begriff der Anrechnung soll legaldefiniert werden, um unerwünschte Auswirkungen der Anrechnung zum Nachteil des Auftraggebers zu vermeiden und den mit der Anrechnung verfolgten Gesetzeszweck, dass der Rechtsanwalt für eine Tätigkeit nicht doppelt honoriert wird, zu wahren."

8

In der nach der Formulierung der Neuregelung gegebenen Einzelbegründung des Rechtsausschusses (a.a.O., Seite 67) heißt es weiter:

"Das RVG schreibt an zahlreichen Stellen vor, dass eine Gebühr ganz oder teilweise auf eine andere Gebühr anzurechnen ist. Grund für die Anrechnung ist, dass die beiden Gebühren in einem bestimmten Umfang dieselbe Tätigkeit (etwa die Informationsbeschaffung) entgelten. Die Anrechnung will verhindern, dass der Rechtsanwalt für die betreffende Tätigkeit doppelt honoriert wird.

Der Bundesgerichtshof hat dazu im vergangenen Jahr mehrmals entschieden, dass eine Gebühr von vornherein nur in gekürzter Höhe entstehe, wenn auf sie eine andere Gebühr angerechnet wird. Der unterlegene Prozessgegner habe sie deshalb auch nur in entsprechend verminderter Höhe zu erstatten.

Dieses Verständnis der Anrechnung führt zu unbefriedigenden Ergebnissen, weil es den Auftraggeber benachteiligt. Das zeigt sich in einer Reihe von Konstellationen, die für die Tätigkeit der Rechtanwälte und die gerichtliche Praxis von überragender Bedeutung sind. Insbesondere erhält die obsiegende Prozesspartei eine geringere Erstattung ihrer Kosten, wenn sie ihrem Rechtsanwalt vor dem Prozessauftrag in derselben Sache bereits einen Auftrag zur außergerichtlichen Vertretung erteilt hatte. Da die Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Vertretung nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr für die Vertretung im Prozess anzurechnen ist, mindert sich der Anspruch auf Erstattung der Verfahrensgebühr entsprechend. Eine kostenbewusste Partei müsste deshalb die außergerichtlich Einschaltung eines Rechtsanwalts ablehnen und ihm stattdessen sofort Prozessauftrag erteilen. Soweit Rahmengebühren anzurechnen sind, wird das Kostenfestsetzungsverfahren überdies mit einer materiellrechtlichen Prüfung belastet, für die es sich nicht eignet. Beides läuft unmittelbar den Absichten zuwider, die der Gesetzgeber mit dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz verfolgt hat.

Durch die vorgeschlagene Regelung in § 15a RVG-E soll der im Gesetz bisher nicht definierte Begriff der Anrechnung inhaltlich bestimmt werden. Ziel des Vorschlags ist es, den mit den Anrechnungsvorschriften verfolgten Gesetzeszweck zu wahren, zugleich aber unerwünschte Auswirkungen der Anrechnung zum Nachteil des Auftraggebers zu vermeiden. Die Vorschrift regelt in Absatz 1, welche Wirkung der Anrechnung im Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und dem Schuldner der Gebühren zukommt. In Absatz 2 legt sie fest, in welchem Umfang sich die Anrechnung gegenüber Dritten auswirkt. Ferner ist in Abschnitt 8 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes eine Klarstellung veranlasst, welche Angaben der beigeordnete oder bestellte Rechtsanwalt bei der Beantragung seiner Vergütung zu machen hat.

9

Aus diesen Gesetzesmaterialien folgt zur Überzeugung der Kammer, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung nur eine in der Rechtsprechung entstandene Auslegung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, die seiner ursprünglichen gesetzgeberischen Intention nicht entsprach, unterbinden wollte; er wollte durch eine Präzisierung des geltenden Rechts "den mit den Anrechnungsvorschriften verfolgten Gesetzeszweck" wahren (a.a.O.). Denn der Gesetzgeber, der durch zahlreiche gesetzgeberische Vorhaben eine außergerichtliche Streitbeilegung fördern möchte, hat erkannt, dass durch die Auslegung des RVG durch die Rechtsprechung eine obsiegende Prozesspartei eine geringere Kostenerstattung erhält, wenn sie ihrem Rechtsanwalt vor dem Prozessauftrag in derselben Sache bereits einen Auftrag zu einer außergerichtlichen Vertretung erteilt hatte. Diese Auslegung lief der Intention des Gesetzgebers, eine außergerichtliche Streitbeilegung zu fördern, entgegen. Diese Betonungen des Gesetzgebers lassen dann aber erkennen, dass auch die bisherige Rechtsprechung insbesondere des Bundesgerichtshofs zur Anrechnungspraxis der gesetzgeberischen Intention zur außergerichtlichen Streitbeilegung entgegen lief, mithin bei der Einführung des § 15a RVG es sich nur um eine Klarstellung des bisher gesetzgeberisch Gewollten und nicht etwa um eine Neuregelung handelt. Diese Erwägungen gebieten es, die durch § 15a RVG erfolgte Klarstellung auch auf noch nicht rechtskräftig entschiedene Streitverfahren anzuwenden (ebenso OLG Stuttgart, Beschluss vom 11. August 2009, - 8 W 339/09 -, Juris, das jedoch dogmatisch zweifelhaft zur Begründung dieses Ergebnisses auf Presseerklärungen des BMJ abstellt; anderer Ansicht - indes ohne Begründung - OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. August 2009, I-20W62/09-, Veröffentlichung nicht bekannt).

10

In Anwendung der durch § 15a RVG erfolgten Klarstellung kann der Bevollmächtigte im Rahmen des PKH-Verfahrens - ausgehend von einen Streitwert von 25 000,00 Euro -eine 1,3-fache PKH-Verfahrensgebühr in Höhe von 413,40 Euro, eine Postpauschale in Höhe von 20,00 Euro, die auf den Gesamtbetrag von 433,40 Euro entfallenden Mehrwertsteuer (19 %) in Höhe von 82,35 Euro sowie 12 Euro für die erfolgte Akteneinsicht, mithin 527,75 Euro, zur Festsetzung verlangen. Abzüglich der ihm gegenüber bereits erbrachten 37,70 Euro ergibt dies die genannten 490,05 Euro.