Verwaltungsgericht Braunschweig
Beschl. v. 27.09.2022, Az.: 6 B 298/22

Amtsärztliches Gutachten; Einstweilige Anordnung; Grundsatz der Chancengleichheit; Laptop; Leistungsfähigkeit; Nachteilsausgleich; Prüfungsrecht; Schreibzeitverlängerung; Sehnenscheidenentzündung; Tastatur; Überkompensation

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
27.09.2022
Aktenzeichen
6 B 298/22
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2022, 59683
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Hinsichtlich der Feststellung und des Nachweises der Voraussetzungen für einen Nachteilsausgleich kommt einer amtsärztlichen Bewertung und Feststellung jedenfalls dann, wenn die Rechtsgrundlage, so wie § 3 NJAVO, eine amtsärztliche Stellungnahme ausdrücklich einbezieht besonderes Gewicht zu. Die Prüfungsbehörde muss grundsätzlich den Inhalten schlüssiger, fachlich fundierter amtsärztlicher Gutachten Glauben schenken. Sie hat ihrer Entscheidung über die Gewährung von Nachteilsausgleich das amtsärztliche Gutachten zugrunde zu legen, solange sie keine anderslautenden Erkenntnisse hat oder durch eingehende ärztliche Begutachtung gewinnen kann.

2. In Fallgestaltungen, in denen die Prüfungsbehörde in den Angaben des amtsärztlichen Gutachtens keine hinreichende Grundlage für die von ihr zu treffende Entscheidung sieht oder Grund zu der Annahme hat, die amtsärztliche Feststellung sei unzutreffend, ist sie ihrerseits gehalten, unverzüglich eine weitere Sachaufklärung einzuleiten, etwa indem sie eine ergänzende Beurteilung des Amtsarztes herbeiführt, eine weitere ärztliche Begutachtung veranlasst oder auch die Vorlage weiterer ärztlicher Atteste fordert, von denen sie sich Erkenntnisse für die ihr obliegende Beurteilung verspricht.

3. Handelt es sich um Beeinträchtigungen, die nicht die aktuell geprüften Befähigungen betreffen, sondern nur den Nachweis der vorhandenen Befähigung etwa aufgrund einer Beeinträchtigung der mechanischen Darstellungsfähigkeit erschweren und die in der Prüfung und auch in dem angestrebten Beruf durch Hilfsmittel ausgeglichen werden können, ist dies in der Prüfung in Form eines Nachteilsausgleichs angemessen zu berücksichtigen.

4. Hinsichtlich der Klausuren des zweiten juristischen Staatsexamens hindert die aus einer Sehnenscheidenentzündung resultierende Beeinträchtigung der handschriftlichen Fertigkeiten eines Prüflings diesen nur daran, das mit den Klausuren abzuprüfende juristische Leistungsvermögen angemessen darzulegen. Die aus der Sehnenscheidenentzündung resultierende Beeinträchtigung betrifft hingegen regelmäßig nicht das mit den Klausuren zu prüfende Leistungsvermögen als solches.

Tenor:

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin für die Anfertigung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten in der zweiten juristischen Staatsprüfung (Prüfungszeitraum 6. bis 18. Oktober 2022) einen Nachteilsausgleich dergestalt zu gewähren, dass er der Antragstellerin als Hilfsmittel eine Schreibmöglichkeit mittels Tastatur zur Verfügung stellt.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Von den Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin ein Fünftel und der Antragsgegner vier Fünftel.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Gewährung eines Nachteilsausgleichs in Form der Nutzung einer tastaturgebundenen Schreibmöglichkeit sowie einer Verlängerung der Bearbeitungszeit von mindestens 15 Minuten für die Anfertigung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten der zweiten juristischen Staatsprüfung (Prüfungszeitraum 6. bis 18. Oktober 2022).

Die Antragstellerin ist seit dem 1. März 2021 Rechtsreferendarin im Oberlandesgerichtsbezirk Celle. Im Rahmen der zweiten juristischen Staatsprüfung hat sie insgesamt acht schriftliche Aufsichtsarbeiten im Zeitraum vom 6. bis 18. Oktober 2022 anzufertigen. Seit dem 7. September 2021 leidet die Antragstellerin durchgängig an einer akuten Sehnenscheidenentzündung im rechten Handgelenk – ihrer Schreibhand – und befindet sich hierfür in fachärztlicher Behandlung. Im Rahmen dieser Behandlung wurde die Antragstellerin regelmäßig untersucht, wobei fortlaufend festgestellt wurde, dass sich das Krankheitsbild trotz der Therapie nicht verbesserte bzw. teilweise verschlimmerte. Eine physiotherapeutische Behandlung des Handgelenks, eine medikamentöse Behandlung sowie das Tragen einer Handgelenksmanschette blieben erfolglos. Die Antragstellerin gibt an, nach wie vor, selbst bei leichterer Beanspruchung, starke Schmerzen in ihrer rechten Hand zu haben. Diese würden bereits bei der handschriftlichen Anfertigung kürzerer Texte auftreten. Die Antragstellerin versichert dies im vorliegenden Verfahren an Eides statt und verweist im Übrigen auf die zum Verfahren gereichten fach- bzw. amtsärztlichen Atteste.

Mit E-Mail vom 26. Juli 2022 beantragte die Antragstellerin bei dem Antragsgegner, die Aufsichtsarbeiten der zweiten juristischen Staatsprüfung im Wege des Nachteilsausgleichs am PC schreiben zu dürfen. Dies begründete die Antragstellerin mit ihrer Sehnenscheidenentzündung, an welcher sie seit Anfertigung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten im Rahmen des Verbesserungsversuchs der ersten juristischen Prüfung im April 2021 leide und wegen der sie seit September 2021 in fachärztlicher Behandlung sei. Sie nehme täglich Cortisontabletten, trage eine Schiene und habe sich in physiotherapeutischer Behandlung befunden, was jedoch nicht zu einer Genesung geführt habe. Im Rahmen des Probeexamens im Mai 2022 habe sie zunächst versucht, die Klausuren handschriftlich anzufertigen, habe dies jedoch nach zwei Klausuren aufgrund starker Schmerzen abbrechen müssen. Im Anschluss daran hätten sich die Schmerzen verschlimmert, weshalb sie ab diesem Zeitpunkt bereits sämtliche Stationsklausuren mit dem PC habe anfertigen müssen. Sie sehe sich daher nicht in der Lage, sämtliche Klausuren handschriftlich abzulegen, sei ansonsten jedoch vollkommen prüfungstauglich. Dem Antrag waren ein ärztliches Attest eines Facharztes für Orthopädie vom 6. Juli 2022 sowie eine amtsärztliche Stellungnahme zu den Prüfungsbedingungen für das 2. juristische Staatsexamen der Amtsärztin des Landkreises A-Stadt beigefügt. Aus dem fachärztlichen Attest vom 6. Juli 2022 ergibt sich, dass die Antragstellerin seit September 2021 unter einer therapierefraktären Tenosynovitis [eine nicht auf eine Therapie ansprechende Sehnenscheidenentzündung] / Tendinitis des Flexor pollicis longus [Entzündung der Sehne im Skelettmuskel des Unterarms, die den Daumen bis zum Endglied und die Hand im Handgelenk beugt] und der Beugesehnen des Zeigefingers leide, weshalb handschriftliches Arbeiten signifikant erschwert sei und primär die Nutzung eines PCs anempfohlen werde, wohingegen eine Zeitverlängerung nicht zielführend sei. Das amtsärztliche Gutachten vom 14. Juli 2022 bestätigt diese Diagnose und attestiert, es sei der Antragstellerin nur für kurze Dauer möglich handschriftlich zu arbeiten; sie sei derzeit nicht in der Lage, eine mehrstündige handschriftliche Klausur zu verfassen. Aufgrund des langen Verlaufs und fehlenden Ansprechens auf jegliche Therapien sei zu erwarten, dass diese gesundheitliche Einschränkung auch noch im Oktober 2022 bestehen werde. Daher sei der Antragstellerin aus amtsärztlicher Sicht die Möglichkeit zu geben, die Aufsichtsarbeiten der zweiten juristischen Staatsprüfung im Oktober 2022 in digitaler Form, also unter Nutzung einer Tastatur, zu fertigen. Zudem solle ihr zumindest eine 15-minütige Zeitverlängerung zugestanden werden. Wegen der Einzelheiten wird auf das fachärztliche Attest vom 6. Juli 2022 (Bl. 16 d. A.) und die amtsärztliche Stellungnahme vom 14. Juli 2022 (Bl. 23 d. A.) verwiesen.

Mit Bescheid vom 7. September 2022 gewährte der Antragsgegner der Antragstellerin einen Nachteilsausgleich in Form einer Verlängerung der Bearbeitungszeit der anzufertigenden Aufsichtsarbeiten jeweils um bis zu 30 Minuten. Die Verlängerung erfolge ausschließlich durch Gewährung entsprechender Pausenzeiten. So dürfe die Antragstellerin drei Pausenzeiten von maximal zehn Minuten in Anspruch nehmen und müsse die Klausurbearbeitung in dieser Zeit pausieren. Hinsichtlich Art, Schwere und Auswirkung der nachgewiesenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen erachte er die Gewährung von Pausenzeiten – auch aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung der Prüflinge – als ausreichend. Zu dem beantragten Nachteilsausgleich in Form der Nutzung eines PCs sowie der Einschätzung der Amtsärztin mit Gutachten vom 14. Juli 2022, dass die Antragstellerin derzeit nicht in der Lage sei, eine mehrstündige handschriftliche Klausur zu verfassen und ihr aus amtsärztlicher Sicht die Fertigung der Aufsichtsarbeiten unter Zuhilfenahme einer Tastatur gewährt werden solle, verhielt sich der Bescheid nicht. Eine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt der Bescheid ebenfalls nicht.

Mit Antragsschrift vom 13. September 2022 hat die Antragstellerin den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Aufgrund ihrer nach wie vor anhaltenden Sehnenscheidenentzündung sei es ihr nicht möglich längere Texte, wie die im Rahmen der zweiten juristischen Prüfung abzulegenden schriftlichen Aufsichtsarbeiten, handschriftlich zu verfassen. Durch die gleichförmige Schreibbewegung würden sich vielmehr nach kurzer Zeit stechende Schmerzen und krampfartige Blockaden des Handgelenks einstellen. Aufgrund kontinuierlicher Beschwerden sei es ihr bereits im Laufe des Vorbereitungsdienstes weitgehend unmöglich gewesen, die wöchentlichen Probeklausuren im Rahmen des Klausurenkurses, die Stationsklausuren sowie die Klausuren im Rahmen des Probeexamens handschriftlich anzufertigen. Den Versuch, die Klausuren während des Probeexamens im Mai 2022 handschriftlich zu erstellen, habe sie wegen starker Schmerzen einstellen müssen und deshalb die weiteren Klausuren unter Zuhilfenahme eines Computers bearbeitet. Erst die Klausurbearbeitung unter Zuhilfenahme einer Tastatur habe eine deutliche Entlastung des Handgelenks gebracht und es ihr ermöglicht, Klausuren in regelmäßigen Abständen in der Bearbeitungszeit von fünf Stunden zu schreiben. Die Anfertigung der acht Aufsichtsarbeiten im Rahmen der zweiten juristischen Staatsprüfung, welche sich über zwölf Tage erstrecke, bedeute eine erhebliche mechanische Belastung ihres vorgeschädigten Handgelenks und sei aufgrund der andauernden Beeinträchtigung durch die akute Sehnenscheidenentzündung nicht zu leisten. Zusätzlich würden sich die Schmerzen nachteilig auf die Schreibgeschwindigkeit auswirken.

Die Antragstellerin beantragt,

1. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin ihr für die Anfertigung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten in der zweiten juristischen Staatsprüfung (Prüfungszeitraum 6. bis 18. Oktober 2022) einen Nachteilsausgleich dergestalt zu gewähren, dass sie als Hilfsmittel eine tastengebundene Schreibmöglichkeit wie z. B. eine Computertastatur benutzen darf,

2. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr die Anfertigung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten in der zweiten juristischen Staatsprüfung (Prüfungszeitraum 6. bis 18. Oktober 2022) eine Schreibverlängerung von mindestens 15 Minuten zu gewähren,

3. hilfsweise, für den Fall, dass ihrem Antrag zu 1. nicht stattgegeben werden sollte, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr für die Anfertigung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten in der zweiten juristischen Staatsprüfung (Prüfungszeitraum 6. bis 18. Oktober 2022) eine Schreibverlängerung von mindestens 30 Minuten zu gewähren.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er verteidigt seinen Bescheid und führt ergänzend aus, dass die Voraussetzungen für die Benutzung sächlicher Hilfsmittel (hier eines Laptops) nicht vorlägen. Ein Nachteilsausgleich nach § 3 Satz 1 der Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO) dürfe nur insoweit gewährt werden, als der Prüfling aufgrund seines Leidens gehindert sei, seine tatsächlich vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen. Der Nachteilsausgleich diene dem Ausgleich der durch eine Erkrankung oder Behinderung bedingten Einschränkung der Fähigkeit zur Darstellung der tatsächlich vorhandenen Leistungsfähigkeit des Prüflings. Nicht hingegen diene der Nachteilsausgleich dem Ausgleich einer durch die Erkrankung oder Behinderung bedingten Einschränkung der mit der Prüfung nachzuweisenden Leistungsfähigkeit selbst. Zudem müsse bei der Frage des Nachteilsausgleichs der Grundsatz der Chancengleichheit gewahrt werden, weshalb die Prüfungsbedingungen nicht über das notwendige Maß hinaus, das zum Ausgleich der Beeinträchtigung des Prüfungsteilnehmers erforderlich ist, geändert werden dürften. Gemessen an diesem Maßstab rechtfertige die Sehnenscheidenentzündung der Antragstellerin nicht die Gewährung eines technischen Hilfsmittels in Form eines Laptops. Aus dem fachärztlichen Attest vom 6. Juli 2022 ergebe sich lediglich, dass die Nutzung eines PCs „primär empfehlenswert“ und eine Zeitverlängerung nicht zielführend seien. Die Antragstellerin habe sowohl die Aufsichtsarbeiten der ersten juristischen Prüfung als auch diejenigen des Verbesserungsversuches im Frühjahr 2021 handschriftlich absolvieren können und für diese keine Anträge auf Gewährung eines Nachteilsausgleichs gestellt. Ferner sei zu berücksichtigen, dass im Zeitraum der anzufertigenden Aufsichtsarbeiten zwei Wochenenden lägen und nur jeweils an zwei aufeinanderfolgenden Tagen eine Klausur zu schreiben sei, sodass ausreichend Möglichkeiten zur Schonung bestünden. Zu beachten sei auch, dass im Falle einer auftretenden Prüfungsunfähigkeit die Prüfung gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG) unterbrochen sei und im nächsten Durchgang mit den noch nicht angefertigten Aufsichtsarbeiten fortgesetzt werden könne. Der von ihm gewährte Nachteilsausgleich in Form von maximal drei jeweils 10-minütigen Pausenzeiten genüge vorliegend, damit die Antragstellerin ihre Hand entlasten und Fingerübungen machen könne. Schließlich stelle die Nutzung eines Laptops eine Überkompensation dar. Die Nutzung der Tastatur könne sich zeitsparend auswirken und es entstehe ein die ganze Prüfung über gleichbleibendes, leserliches Schriftbild, welches bei einer handschriftlichen Prüfung dieser Form so gut wie ausgeschlossen sei. Dies könne zu einer positiveren Bewertung durch den Korrektor führen. Zudem könnten Textpassagen gelöscht, kopiert und an anderen Stellen eingefügt werden. Ergänzungen und Korrekturen könnten vorgenommen werden, ohne dass dies im Nachhinein für den Korrektor erkennbar sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist überwiegend begründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes erlassen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnungen setzt nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) voraus, dass der Antragsteller sowohl glaubhaft machen kann, einen entsprechenden materiellen Anspruch zu haben (Anordnungsanspruch), als auch, dass mit Erfüllung dieses Anspruchs nicht bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zugewartet werden kann (Anordnungsgrund). An die diesbezügliche Glaubhaftmachung sind besondere, erhöhte Anforderungen zu stellen, wenn das Antragsbegehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, weil die einstweilige Anordnung regelmäßig nur eine vorläufige Regelung treffen darf. Im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) wird die Vorwegnahme der Hauptsache ausnahmsweise (nur) dann zugunsten einer unter Umständen endgültigen einstweiligen Anordnung hingenommen, wenn ein Abwarten bis zur Hauptsacheentscheidung für den Antragssteller einen unzumutbar schweren, anders nicht abwendbaren Nachteil bedeuten würde, zu deren nachträglicher Beseitigung die Hauptsacheentscheidung nicht mehr in der Lage wäre (vgl. VG Braunschweig, B. v. 16.6.2021 - 6 B 275/21 -, V. n. b. unter Bezugnahme auf Nds. OVG, B. v. 21.4.2021 - 13 ME 146/21 -, juris Rn. 7; VG Braunschweig, B. v. 1.8.2018 - 6 B 288/17 -, V. n. b.; VG Berlin, B. v. 9.7.2020 - 12 L 60/20 -, juris Rn. 13) und der Anordnungsanspruch, der mit dem Erlass einer einstweiligen Anordnung gesichert werden würde, mit hoher oder gar sehr hoher Erfolgswahrscheinlichkeit besteht (vgl. Bostedt in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht 5. Auflage 2021, § 123 Rn. 84).

Der hiesige Antrag auf Gewährung eines Nachteilsausgleichs in Form einer tastaturgebundenen Schreibmöglichkeit und einer Verlängerung der Bearbeitungszeit von mindestens 15 Minuten ist auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet. Eine die Anforderungen an den Erlass einer einstweiligen Anordnung erhöhende Vorwegnahme der Hauptsache liegt schon dann vor, wenn die begehrte Entscheidung des Gerichts dem Antragsteller für die Dauer eines Hauptsacheverfahrens die Rechtsposition vermitteln würde, die er in der Hauptsache anstrebt (vgl. Nds. OVG, B. v. 2.2.2021 - 13 ME 41/21 -, juris Rn. 7; B. v. 23.11.1999 - 13 M 3944/99 -, juris Rn. 1; VG Braunschweig, B. v. 1.8.2018 - 6 B 288/17 -, V. n. b.; Dombert, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 179 f.). Das ist hier der Fall, denn die Antragstellerin begehrt den Nachteilsausgleich, den sie mit einer Klage in der Hauptsache endgültig erstreiten könnte, bereits jetzt, d. h. bis zum Abschluss eines solchen möglichen Hauptsacheverfahrens.

Hiervon ausgehend hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund in Bezug auf die Gewährung eines Nachteilsausgleichs in Form einer tastaturgebundenen Schreibmöglichkeit wie z. B. eines Laptops oder einer elektrischen Schreibmaschine als sachliches Hilfsmittel glaubhaft gemacht (hierzu 1.). Bezüglich des Antrags auf Erlass einer einstweilen Anordnung im Hinblick auf eine Verlängerung der Bearbeitungszeit um mindestens 15 Minuten pro Aufsichtsarbeit fehlt es demgegenüber an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches (hierzu 2.).

1. Bezüglich des von der Antragstellerin begehrten Nachteilsausgleichs durch Verwendung einer Schreibmöglichkeit mittels Tastatur hat die Antragstellerin die für die Annahme eines Anordnungsgrundes erforderliche Eilbedürftigkeit und einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

a) Ein Anordnungsanspruch ist bezüglich der Gewährung eines Nachteilsausgleichs glaubhaft gemacht. Das beschließende Gericht gelangt nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung zu der Auffassung, dass die Antragstellerin mit der – wie zuvor dargelegt – für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf Nachteilsausgleich hat. Anspruchsgrundlage für diesen Anspruch ist § 3 Satz 1 NJAVO vom 2. November 1993 (Nds. GVBl. 1993, S. 561) in der Fassung vom 11. September 2009 (Nds. GVBl. 2009, S. 354), der den im Prüfungsrecht herrschenden Grundsatz der Chancengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG konkretisiert (vgl. BVerwG, B. v. 8.11.2005 - 6 B 45/05 -, juris Rn. 5; Thüringer OVG, B. v. 9.4.2019 - 4 EO 132/19 -, juris Rn. 53; OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 13.7.2021 - 6 B 986 -, juris Rn. 8).

Nach § 3 Satz 1 NJAVO können bei prüfungsunabhängigen Beeinträchtigungen eines Prüflings nach Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses auf Antrag die Bearbeitungszeit für die Aufsichtsarbeiten und die Vorbereitungszeit für den Vortrag verlängert sowie persönliche und sachliche Hilfsmittel zugelassen werden; bei einer Verlängerung oder Zulassung muss gewährleistet sein, dass die prüfungsrechtlichen Fähigkeiten des Prüflings feststellbar bleiben. Gemäß § 3 Satz 2 NJAVO ist bei einer nur vorübergehenden Beeinträchtigung nach Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses auf Antrag zu entscheiden, ob Satz 1 entsprechend angewendet wird oder die Prüfungsleistung zu einem späteren Termin zu erbringen ist. Ungeachtet des Wortlauts „können“ des § 3 Satz 1 NJAVO handelt es sich der Entscheidung über einen Nachteilsausgleich um eine rechtlich gebundene Verwaltungsentscheidung, die gerichtlich voll überprüfbar ist und der Prüfungsbehörde kein Ermessen einräumt (vgl. insoweit auch BVerfG, B. v. 21.12.1992 - 1 BvR 1295/90 -, juris Rn. 19; BayVGH, U. v. 2.6.2022 - 7 B 21.349 -, juris Rn. 22; VG Göttingen, B. v. 14.10.2015 - 4 B 314/15 -, V. n. b.). Dies ergibt sich aus den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die der Grundsatz der Chancengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG und die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG an das Prüfungsrecht stellen (vgl. BVerfG, B. v. 21.12.1992 - 1 BvR 1295/90 -, juris Rn. 19).

Das Gebot der Chancengleichheit soll sicherstellen, dass alle Prüflinge möglichst gleiche Chancen haben, die Leistungsanforderungen zu erfüllen. Zu diesem Zweck sollen die Bedingungen, unter denen die Prüfung abgelegt wird, für alle Prüflinge möglichst gleich sein. Es müssen grundsätzlich einheitliche Regeln für Form und Verlauf der Prüfungen gelten; die tatsächlichen Verhältnisse während der Prüfung müssen gleichartig sein (vgl. BVerwG, U. v. 29.7.2015 - 6 C 35.14 -, juris Rn. 15; OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 13.7.2021 - 6 B 986/21 -, juris Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, B. v. 22.2.2021 - 9 S 556/21 -, juris Rn. 4).

Allerdings sind einheitliche Prüfungsbedingungen geeignet, die Chancengleichheit derjenigen Prüflinge zu verletzen, deren Fähigkeit, ihr vorhandenes Leistungsvermögen darzustellen, erheblich beeinträchtigt ist. Daher steht diesen Prüflingen ein Anspruch auf Änderung der einheitlichen Prüfungsbedingungen im jeweiligen Einzelfall – gegebenenfalls unmittelbar aufgrund des Gebots der Chancengleichheit nach Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG – zu. Den Schwierigkeiten des Prüflings, seine vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten unter Geltung der einheitlichen Bedingungen darzustellen, muss durch geeignete Ausgleichsmaßnahmen Rechnung getragen werden. Dieser Nachteilsausgleich ist erforderlich, um chancengleiche äußere Bedingungen für die Erfüllung der Leistungsanforderungen herzustellen (vgl. BVerwG, U. v. 29.7.2015 - 6 C 35.14 -, juris Rn. 16; OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 13.7.2021 - 6 B 986/21 -, juris Rn. 8; VGH Baden-Württemberg, B. v. 22.2.2021 - 9 S 556/21 -, juris Rn. 4).

Ein Nachteilsausgleich darf aber nur insoweit gewährt werden, als der Prüfling aufgrund seines Leidens gehindert ist, seine tatsächlich vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen. Der Nachteilsausgleich dient dem Ausgleich der durch eine Erkrankung oder Behinderung bedingten Einschränkung der Fähigkeit zur Darstellung der tatsächlich vorhandenen Leistungsfähigkeit des Prüflings, nicht dagegen dem Ausgleich einer durch die Erkrankung oder Behinderung bedingten Einschränkung der mit der Prüfung nachzuweisenden Leistungsfähigkeit selbst (Nds. OVG, B. v. 24.6.2019 - 2 ME 570/19 -, juris Rn. 15; OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 13.7.2021 - 6 B 986/21 -, juris Rn. 10; Jeremias, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 301e).

Der Grundsatz der Chancengleichheit gebietet und rechtfertigt die Rücksichtnahme auf persönliche Belastungen des Prüflings in Form eines Nachteilsausgleichs daher nicht, wenn der Prüfling auch erweisen soll, dass er solche Schwierigkeiten bewältigen kann und mithin die Grundvoraussetzungen der durch die Prüfung zu ermittelnden Eignung für einen bestimmten Beruf oder eine bestimmte Ausbildung besitzt. Dementsprechend gehören Prüfungsstress und Examensängste, die zumeist in den spezifischen Belastungen der Prüfungen wurzeln und denen jeder Prüfling je nach Konstitution mehr oder weniger ausgesetzt ist, im Allgemeinen zum Risikobereich des Prüflings. Handelt es sich dagegen um Behinderungen, die nicht die aktuell geprüften Befähigungen betreffen, sondern nur den Nachweis der vorhandenen Befähigung – etwa aufgrund einer Beeinträchtigung der mechanischen Darstellungsfähigkeit – erschweren und die in der Prüfung und auch in dem angestrebten Beruf durch Hilfsmittel ausgeglichen werden können, ist dies in der Prüfung in Form eines Nachteilsausgleichs angemessen zu berücksichtigen (Thüringer OVG, U. v. 9.4.2019 - 4 EO 132/19 -, juris Rn. 54; VG Braunschweig, U. v. 16.4.2013 - 6 A 204/12 -, juris Rn. 36). Damit ist ein Nachteilsausgleich dann geboten, wenn die Behinderungen außerhalb der durch die Prüfung zu ermittelnden Fähigkeiten liegen und das Prüfungsergebnis negativ beeinflussen können, wie beispielsweise die manuelle Fertigkeit des Schreibens (Thüringer OVG, U. v. 9.4.2019 - 4 EO 132/19 -, juris Rn. 54; VG Braunschweig, U. v. 16.4.2013 - 6 A 204/12 -, juris Rn. 36).

Die Ausgleichsmaßnahme muss schließlich im Einzelfall nach Art und Umfang so bemessen sein, dass der Nachteil nicht übermäßig kompensiert wird, sie dem Betroffenen im Nachweis seiner Leistungsfähigkeit also erhebliche Vorteile verschafft und so den Anspruch der weiteren Prüflinge auf Chancengleichheit verletzt (vgl. BVerwG, U. v. 29.7.2015 - 6 C 35.14 -, juris Rn. 16; Thüringer OVG, U. v. 9.4.2019 - 4 EO 132/19 -, juris Rn. 54; BayVGH, U. v. 2.6.2022 - 7 B 21.349 -, juris Rn. 29; OVG Sachsen-Anhalt, B. v. 10.2.2014 - 3 M 358/13 -, juris Rn. 13; VG Braunschweig, U. v. 16.4.2013 - 6 A 204/12 -, juris Rn. 36). Hierbei steht den Prüfungsbehörden bei der Frage, welche Kompensationsmaßnahme zur Wiederherstellung der Chancengleichheit geeignet und geboten ist, kein Entscheidungsspielraum zu; vielmehr haben die Prüflinge einen – auch verfassungsrechtlich – verbürgten Anspruch auf gleiche Prüfungschancen und haben die Verwaltungsgerichte zu kontrollieren, ob die organisatorischen Maßnahmen der Prüfungsbehörde ausreichen, um die Chancengleichheit zu erreichen (vgl. BayVGH, U. v. 2.6.2022 - 7 B 21.349 -, juris Rn. 32 unter Bezugnahme auf BVerfG, B. v. 21.12.1992 - 1 BvR 1295/90 -, juris Rn. 19).

Hinsichtlich der Feststellung und des Nachweises der Voraussetzungen für einen Nachteilsausgleich kommt einer amtsärztlichen Bewertung und Feststellung – jedenfalls dann, wenn die Rechtsgrundlage, so wie § 3 NJAVO, eine amtsärztliche Stellungnahme ausdrücklich einbezieht – besonderes Gewicht zu. Die Prüfungsbehörde muss grundsätzlich den Inhalten schlüssiger, fachlich fundierter amtsärztlicher Gutachten Glauben schenken. Sie hat ihrer Entscheidung über die Gewährung von Nachteilsausgleich das amtsärztliche Gutachten zugrunde zu legen, solange sie keine anderslautenden Erkenntnisse hat oder durch eingehende ärztliche Begutachtung gewinnen kann. Bescheinigt ein Amtsarzt eine akute Erkrankung, mit der üblicherweise körperliche oder geistige Beeinträchtigungen einhergehen, so muss die Prüfungsbehörde von einer Leistungsminderung ausgehen und darf nur dann anders entscheiden, wenn die Auswirkungen der bescheinigten Erkrankung auf die Leistungsfähigkeit des Prüflings unklar sind. Anderslautende Erkenntnisse wird sie in der Regel nur mit Hilfe anderweitiger sachverständiger Hilfe erlangen können (vgl. BayVGH, U. v. 2.6.2022 - 7 B 21.349 -, juris Rn. 36; Jeremias, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 278). In Fallgestaltungen, in denen die Prüfungsbehörde in den Angaben des amtsärztlichen Gutachtens keine hinreichende Grundlage für die von ihr zu treffende Entscheidung sieht oder Grund zu der Annahme hat, die amtsärztliche Feststellung sei unzutreffend, ist sie ihrerseits gehalten, unverzüglich eine weitere Sachaufklärung einzuleiten, etwa indem sie eine ergänzende Beurteilung des Amtsarztes herbeiführt, eine weitere ärztliche Begutachtung veranlasst oder auch die Vorlage weiterer ärztlicher Atteste fordert, von denen sie sich Erkenntnisse für die ihr obliegende Beurteilung verspricht (vgl. BayVGH, U. v. 2.6.2022 - 7 B 21.349 -, juris Rn. 36; OVG Saarland, U. v. 26.1.2012 - 2 A 329.11 -, juris Rn. 61; Jeremias, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 281).

Nach diesem Maßstab kann die Antragstellerin im Wege der einstweiligen Anordnung beanspruchen, dass ein sachliches Hilfsmittel in Form einer tastaturgebundenen Schreibmöglichkeit zugelassen wird. Sie hat glaubhaft gemacht, dass sie aufgrund einer Sehnenscheidenentzündung der rechten Hand – ihrer Schreibhand – daran gehindert ist, die Klausuren handschriftlich (sachgerecht) zu verfassen, bzw. sie bei einem handschriftlichen Verfassen gehindert ist, ihr tatsächliches Leistungsvermögen darzustellen, und sie deswegen die begehrte Schreibmöglichkeit mittels einer Tastatur zum Ausgleich des Nachteils benötigt. Dies ergibt sich aus den von der Antragstellerin beigebrachten ärztlichen Attesten, dem fachärztlichen Attest vom 6. Juli 2022 und insbesondere dem amtsärztlichen Gutachten vom 14. Juli 2022. Aus dem amtsärztlichen Gutachten geht hervor, dass die Antragstellerin seit September 2021 unter einer therapierefraktären Tenosynovitis / Tendinitis des Flexor pollicis longus und der Beugesehnen des Zeigefingers rechts leidet, es ihr aufgrund dessen nur für kurze Dauer möglich ist handschriftlich zu arbeiten, und sie hingegen nicht in der Lage ist, mehrstündige handschriftliche Klausuren zu verfassen.

Für das beschließende Gericht ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der dahingehenden (amts-)ärztlichen Feststellungen und Einschätzungen. Vielmehr sind diese plausibel und nachvollziehbar und deswegen im Ergebnis überzeugend, zumal sie mit den eidesstattlich versicherten Angaben der Antragstellerin übereinstimmen und sich mit den weiteren aktenkundigen Umständen decken, bspw. soweit die Antragstellerin schon im Laufe des Vorbereitungsdienstes gegenüber Klausurkorrektoren darauf hingewiesen hat und Klausuren unter Zuhilfenahme einer Tastatur gefertigt hat.

Es ist nicht ersichtlich, dass die vom Antragsgegner gewährten Pausenzeiten die Antragstellerin in die Lage versetzen würden, die Prüfungsleistung chancengleich zu erbringen. Seine Einschätzung, die mit Bescheid vom 7. September 2022 gewährten Pausenzeiten, in welcher die Antragstellerin ihre „Hand entlasten, Fingerübungen machen etc.“ könne, seien ausreichend, entbehrt jedweder, zumal (amts-)ärztlichen Grundlage. Es ist nicht ansatzweise ersichtlich ist, dass diese Maßnahme geeignet wäre, der Antragstellerin die Absolvierung der Aufsichtsarbeiten zu ermöglichen; der Antragsgegner hat nicht ansatzweise nachvollziehbar begründet und nicht ansatzweise – und erst Recht unter Einbeziehung medizinisch-fachlicher Expertise – dargelegt, weshalb die entgegenstehende Bewertung der Amtsärztin mit Gutachten vom 14. Juli 2022 unzutreffend sein sollte. Auch der Einwand, dass die Antragstellerin die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten der Pflichtfachprüfung (im Rahmen des ersten Staatsexamens) als auch des Verbesserungsversuchs im Frühjahr 2021 hat handschriftlich absolvieren können, lässt die Tatsache, dass die Antragstellerin sich erst seit September 2021 in ärztlicher Behandlung befindet, unberücksichtigt, und kann ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis führen. Dass aus dem ärztlichen Attest des Facharztes für Orthopädie vom 6. Juli 2022 hervorgeht, dass die Nutzung eines PCs „primär empfehlenswert“ sei, ist nicht geeignet etwas an dieser Einschätzung zu ändern. Dieses ärztliche Attest diente zur Vorlage beim Amtsarzt und ist inhaltlich sehr knapp gehalten, wohingegen sich das amtsärztliche Gutachten – auf welches es nach § 3 NJAVO maßgeblich ankommt – sich eindeutig dahingehend positioniert, dass die Antragstellerin nicht in der Lage ist, eine mehrstündige handschriftliche Klausur zu verfassen.

Der Antragsgegner hat es bei seiner Entscheidung über die Gewährung von Nachteilsausgleich rechtswidrig unterlassen, das amtsärztliche Gutachten zugrunde zu legen ohne dem ihm zukommenden Gewicht entsprechend zu würdigen. So ist das amtsärztliche Gutachten oder die amtsärztlichen Empfehlungen auf Anfertigung der Aufsichtsarbeiten in digitaler Form, also unter Nutzung einer Tastatur, zu gewähren, weder im Bescheid vom 7. September 2022 noch in der Antragserwiderung vom 19. September 2022 auch nur erwähnt worden. Vielmehr ist nicht ansatzweise ersichtlich, dass der Antragsgegner das amtsärztliche Gutachten bei seiner Auswahl, welchen Nachteilsausgleich er gewährt, auch nur berücksichtigt hat.

Die aus der Sehnenscheidenentzündung der rechten (Schreib-)Hand resultierende Beeinträchtigung dauert auch weiterhin an. Bereits im amtsärztlichen Gutachten vom 14. Juli 2022 ist festgehalten, dass aufgrund des langen Verlaufs und fehlenden Ansprechens auf jegliche Therapien zu erwarten sei, dass diese gesundheitliche Erkrankung auch noch im Oktober 2022 bestehen wird. Die Antragstellerin hat zudem mit Erklärung vom 22. September 2022 zum vorliegenden Verfahren eidesstattlich versichert, dass ihre Beschwerden in der rechten Hand seit der amtsärztlichen Untersuchung unverändert fortbestehen.

Die aus der Sehnenscheidenentzündung resultierende Beeinträchtigung der Antragstellerin ist auch eine solche im Sinne von § 3 NJAVO, denn sie hindert die Antragstellerin (nur) daran, in einer handschriftlichen Klausur ihr – mit den Klausuren abzuprüfendes juristisches – Leistungsvermögen angemessen darzulegen. Die aus der Sehnenscheidenentzündung resultierende Beeinträchtigung betrifft hingegen nicht ihr Leistungsvermögen als solches. Denn Prüfungsgegenstand der Aufsichtsarbeiten in der zweiten juristischen Staatsprüfung ist die gedanklich-intellektuelle Bewältigung der jeweiligen Aufgabenstellung innerhalb eines kurz bemessenen Zeitrahmens unter Aufsicht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 13.7.2021 - 6 B 986/21 -, juris Rn. 17; VG Bremen, U. v. 20.7.2015 - 1 K 257/14 -, juris Rn. 33; VG Ansbach, U. v. 17.7.2019 - AN 2 K 18.02269 -, juris Rn. 36), nicht hingegen der Nachweis, handschriftlich schreiben zu können. Eine Behinderung im handschriftlichen Schreiben aufgrund einer Sehnenscheidenentzündung ist im Alltag des angestrebten Berufs – einer Volljuristin – auch ohne Weiteres, beispielsweise durch die – ohnehin übliche – Nutzung einer Tastatur oder durch das Diktieren von Texten, ausgleichbar.

Die Gewährung eines Nachteilsausgleichs in Form einer Schreibmöglichkeit mittels Tastatur stellt keine unzulässige Überkompensation dar. Es ist zum einen nicht ersichtlich, dass die Beeinträchtigung der Antragstellerin mit einer weniger weitreichenden Ausgleichsmaßnahme angemessen kompensiert werden könnte. Insbesondere wäre eine solche nicht in einer der Antragstellerin eröffneten Möglichkeit zu sehen, die Prüfungsleistung (gegenüber einer Schreibperson) zu diktieren (vgl. allerdings zu einer – soweit ersichtlich – fortbestehenden Verwaltungspraxis des bayerischen Justizprüfungsamtes, wonach Nachteilsausgleich bei nachgewiesener Schreibbehinderung grundsätzlich in der Reihenfolge „Diktatlösung, elektrische Schreibmaschine, Notebook“ gewährt wird, BayVGH, U. v. 2.6.2022 - 7 B 21.349 -, juris Rn. 40).

Dem steht bereits entgegen, dass das Diktieren der Aufsichtsarbeiten (zumal unter Zuhilfenahme einer Schreibkraft, die das Diktat handschriftlich niederschreibt), nach Bewertung des beschließenden Gerichts die Prüfungsleistung wegen des Erfordernisses, einen Text gedanklich vollständig vor- bzw. auszuformulieren, bevor er sich – jedenfalls teilweise – in einer Niederschrift manifestiert, so weitgehend verändert, dass dies die Chancengleichheit der betroffenen Prüflinge verletzt, zumal Prüflinge in der Regel wenig oder keine praktischen Erfahrungen darin haben, so komplexe Texte wie Aufsichtsarbeiten im juristischen Staatsexamen zu diktieren. Hinzu kommt, dass das Diktat gegenüber einer Schreibperson die Prüfungsleistung auch dadurch verändert, dass hiermit eine Zusammenarbeit mit einer weiteren Person erforderlich wird, was, zumal in der emotional ohnehin belastenden Prüfungssituation, ein erhöhtes Konfliktpotenzial, etwa durch Kommunikationsschwierigkeiten, eine unleserliche Schrift der Schreibkraft oder deren Schreibgeschwindigkeit, zur Folge hat. Außerdem dürfte beim Diktat gegenüber einer Schreibkraft die Bearbeitungszeit nicht unerheblich zu erhöhen sein, da die mit dem Diktat bzw. der erst zeitversetzt möglichen Kontrolle des Niedergeschriebenen verbundenen Arbeitsschritte einen erheblichen zeitlichen Mehraufwand darstellen (vgl. insoweit zu einer Verlängerung der Bearbeitungszeit von 50 Prozent VG München, U. v. 20.11.2018 - M 3 K 17.4095 -, juris Rn. 47).

Soweit mit dem Abfassen einer originär handschriftlich zu erbringenden Klausur mittels einer Tastatur im Einzelfall Vorteile gegenüber einer handschriftlichen Bearbeitung einhergehen können, obliegt es dem Antragsgegner, um einer Überkompensation entgegenzuwirken, diese im Sinne der Chancengleichheit der anderen Prüflinge auf das Nötigste zu reduzieren: Dies betrifft die Möglichkeiten elektronischer Textverarbeitung, die Rechtschreibung automatisiert zu korrigieren sowie einzelne Textpassagen zu löschen, auszuschneiden oder zu kopieren und an anderer Stelle wieder einzufügen. Dem kann der Antragsgegner jedoch durch entsprechende technische Vorkehrungen einer von ihm bereitgestellten tastaturgebundenen Schreibmöglichkeit – beispielsweise durch die Verwendung eines von vornherein hinsichtlich dieser Funktionen reduzierten, einfachen Schreibprogramms oder durch das Deaktivieren entsprechender Funktionen bei technisch komplexeren Schreibprogrammen – begegnen; die Antragstellerin hat dies unter dem Aspekt der Chancengleichheit hinzunehmen. Sofern der Antragsgegner eine Überkompensation befürchtet, indem nicht auszuschließen sei, dass sich ein besser lesbares Schriftbild einer mittels Tastatur erzeugten Klausurbearbeitung bei der Bewertung vorteilhaft auswirkt, steht es ihm frei, eine so erzeugte Klausurleistung nachträglich handschriftlich niederschreiben zu lassen; auch dies hätte die Antragstellerin unter dem Aspekt der Chancengleichheit hinzunehmen (vgl. zu Vorstehendem auch BayVGH, B. v. 1.3.2011 - 7 CE 11.375 -, juris Rn. 19).

Dass die Niederschrift einer Klausur mittels einer tastaturgebundenen Möglichkeit im Einzelfall – je nach den individuellen Fertigkeiten – selbst dann zügiger gelingen kann als eine handschriftliche Niederschrift, wenn die zuvor beschriebenen Vorkehrungen getroffen werden, steht dem Anspruch der Antragstellerin auf den mit dem Tenor des Beschlusses zugesprochenen Nachteilsausgleich aller Voraussicht nach nicht entgegen. In Abwägung der widerstreitenden Grundrechte ist vielmehr dennoch der Nachteilsausgleich in Form einer tastaturgebunden Schreibmöglichkeit zu gewähren. Denn der Antragstellerin ist es aufgrund ihrer Sehnenscheidenentzündung – wie zuvor bereits ausgeführt – nicht möglich, fünfstündige Aufsichtsarbeiten, zumal acht Stück innerhalb von zwölf Tagen, handschriftlich zu fertigen. Der Nachteil, den die Antragstellerin durch Versagung einer tastaturgebundenen Schreibmöglichkeit erleiden würden – nämlich, dass sie die Aufsichtsarbeiten nicht anfertigen könnte –, überwiegt in der Abwägung gegenüber den Nachteilen, die weiteren Prüfungsteilnehmer aus einer der Antragstellerin möglicherweise eröffneten Möglichkeit zur beschleunigten Niederschrift und einer damit möglicherweise einhergehenden Beeinträchtigung der prüfungsrechtlichen Chancengleichheit resultiert.

Dem Anspruch der Antragstellerin steht schließlich auch die Regelung gemäß § 3 Satz 2 NJAVO nicht entgegen. Hiernach ist bei einer nur vorübergehenden Beeinträchtigung nach Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses auf Antrag zu entscheiden, ob § 3 Satz 1 NJAVO entsprechend angewendet wird oder die Prüfungsleistung zu einem späteren Termin zu erbringen ist. Selbst wenn man zum Nachteil der Antragstellerin zugrunde legt, dass die für sie attestierte Sehnenscheidenentzündung dem Grunde nach eine „vorübergehende“ Beeinträchtigung im Sinne von § 3 Satz 2 NJAVO darstellt, kann die Antragstellerin aller Voraussicht nach die entsprechende Anwendung von § 3 Satz 1 NJAVO und – wie zuvor dargelegt – hiernach einen Nachteilsausgleich im tenorierten Umfang beanspruchen. Unabhängig davon, dass bereits der vom Antragsgegner mit dem Bescheid vom 7. September 2022 getroffenen Entscheidung die Anwendung von § 3 Satz 1 NJAVO zugrunde liegt – der Antragsgegner demnach offenbar selbst davon ausgeht, dass § 3 Satz 2 NJAVO einem Anspruch der Antragstellerin auf einen Nachteilsausgleich nach § 3 Satz 1 NJAVO nicht entgegensteht –, würde es die Antragstellerin unverhältnismäßig und deswegen rechtswidrig in ihrem Prüfungsanspruch bzw. weitergehend in ihrem Grundrecht der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 GG verletzen, sie gemäß § 3 Satz 2 NJAVO auf die Teilnahme an einem späteren Prüfungstermin zu verweisen. Denn es gibt keinerlei belastbare Anhaltspunkte dafür, dass die seit nunmehr einem Jahr bestehende Sehnenscheidenentzündung bis zum nächsten Prüfungsdurchgang – im Januar 2023 – geheilt sein könnte; dem steht vielmehr die amtsärztliche Bewertung, dass diese Erkrankung sich bislang, in fachärztlicher Behandlung von mehr als einem Jahr Dauer als „therapierefraktär“ erwiesen hat, entgegen. Weil der Zeitpunkt eines möglichen „späteren Termins“ somit aktuell gänzlich ungewiss ist, ist es der Antragstellerin nicht zumutbar, das Absolvieren der Prüfung – und damit einhergehend den Abschluss ihrer beruflichen Ausbildung – auf unbestimmte Zeit zu verzögern.

b) Die für die Annahme eines Anordnungsgrundes erforderliche Eilbedürftigkeit ist gegeben. Dass über eine zu erhebende Klage bis zum Beginn der ersten Aufsichtsarbeit am 6. Oktober 2022 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht abschließend entschieden werden könnte, würde zu einer nicht wiedergutzumachenden Beeinträchtigung der Antragstellerin führen und ist ihr damit unzumutbar. Nach den vorausgehenden Ausführungen zum Vorliegen des Anordnungsanspruchs ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin den Prüfungsdurchgang im Oktober 2022 ohne Nachteilsausgleich nicht wird beenden können, sondern wird abbrechen müssen. Es wäre ihr dann erst im nächsten Durchgang – im Januar 2023 – möglich, den Prüfungsdurchgang fortzuführen. Dies ist ihr unzumutbar, denn es ist derzeit völlig ungewiss, ob die Antragstellerin diesen Durchgang wird handschriftlich wahrnehmen können. Vielmehr würde das Verschieben des Prüfungsdurchgangs einen unwiederbringlichen Zeitverlust darstellen, der sie in ihren Prüfungsanspruch und damit ihrem Grundrecht der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 GG verletzen würde und im Hinblick auf die Bewahrung bzw. den Verlust von Prüfungswissen einen erheblichen Nachteil bedeuten könnte (vgl. im Ergebnis i. Ü. auch Nds. OVG, B. v. 19.10.2015 - 2 ME 278/15 -, V. n. b.).

2. Bezüglich des von der Antragstellerin begehrten Nachteilsausgleichs durch eine Verlängerung der Bearbeitungszeit um mindestens 15 Minuten pro Aufsichtsarbeit fehlt es demgegenüber an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches, obwohl sich aus dem amtsärztlichen Gutachten ergibt, dass der Antragstellerin eine Schreibzeitverlängerung von mindestens 15 Minuten zugestanden werden sollte.

Zwar kommt amtsärztlichen Befunden und Einschätzungen, wie eingangs dargelegt, in der Feststellung, ob und inwieweit eine zu kompensierende Beeinträchtigung besteht, ein besonders hohes Gewicht zu. Dies bezieht sich allerdings vorrangig auf die Feststellung und den Nachweis der Voraussetzungen für einen Nachteilsausgleich, namentlich der Feststellung zu Art und Ausmaß einer Beeinträchtigung, und gilt deswegen nicht in gleicher Weise hinsichtlich der Frage, in welcher Weise diese Beeinträchtigung zu kompensieren ist. Hinzu kommt, dass der besonders hohe Aussagewert amtsärztlicher Gutachten an deren Schlüssigkeit und fachliche Fundiertheit anknüpfen, und deswegen nicht oder nur eingeschränkt gelten, wenn diese nicht feststellbar sind. So ist es hier. Aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 14. Juli 2022 ergibt sich insoweit lediglich, dass eine Schreibzeitverlängerung von mindestens 15 Minuten zugestanden werden solle. An einer Begründung, warum die Antragstellerin auch bei Anfertigung der Aufsichtsarbeiten mittels einer Tastatur eine solche benötige, mangelt es gänzlich; sie erschließt sich auch nicht auf andere Weise. Trotz des intensiven Bemühens des Gerichts konnte dieses die Amtsärztin weder schriftlich noch telefonisch erreichen und hierzu ergänzend befragen, um den Grund für die getätigte Angabe zu erhellen. Weitergehende Versuche zur Sachverhaltsaufklärung waren dem Gericht nicht möglich, weil im Hinblick auf den alsbald beginnenden Prüfungstermin eine Entscheidung zum Eilrechtsschutzbegehren zu treffen war, für das deswegen zu konstatieren ist, dass die Antragstellerin nicht substantiiert glaubhaft gemacht hat, ihr sei eine solche Schreibzeitverlängerung von 15 Minuten zur Kompensation ihrer Behinderung beim Schreiben bzw. Tippen zu gewähren. Soweit die Antragstellerin gegenüber dem Berichterstatter der Kammer telefonisch erklärt hat, „nicht schnell“ tippen zu können, stellt dies schon deshalb keinen Grund für eine Schreibzeitverlängerung dar, weil dies nicht glaubhaft gemacht ist und die lediglich subjektive Einschätzung der Antragstellerin zudem nicht hinreichend verobjektiviert ist, um Grundlage einer Entscheidung nach § 3 NJAVO sein zu können. Schließlich hat die Antragstellerin nach eigenen Angaben bereits im Vorbereitungsdienst einige Klausuren am Laptop geschrieben, sodass ihr eine gewisse Routine unterstellt werden kann.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Antrag zu 1., mit dem die Antragstellerin inhaltlich obsiegt, stellt im Gegensatz zum Antrag zu 2., mit dem sie unterlegen ist, einen deutlich weitreichenderen Nachteilsausgleich dar, weshalb dieser bei der Kostenentscheidung mit vier Fünfteln und der Antrag zu 2. mit einem Fünftel berücksichtigt wird.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an der lfd. Nr. 36.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.); von einer Reduzierung des Streitwerts hat die Kammer wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache abgesehen (vgl. lfd. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, vgl. im Übrigen auch Nds. OVG, B. v. 19.10.2015 - 2 ME 278/15 -, V. n. b.).