Abschnitt 65 RiStBV - 65 Belehrung des Zeugen
Bibliographie
- Titel
- Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)
- Amtliche Abkürzung
- RiStBV
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 33300000000003
Die Belehrung des Zeugen über sein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO und sein Auskunftverweigerungsrecht nach § 55 StPO (§ 163a Abs. 5 StPO) ist aktenkundig zu machen. Entsprechendes gilt für eine Belehrung seines gesetzlichen Vertreters.