Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 03.04.1986, Az.: 7 U 184/85
Geltendmachung einer Milchanlieferungs-Referenzmenge und Auskunftserteilung; Anspruch auf Neuberechnung einer Anlieferungs-Referenzmenge für Milch; Vereinbarkeit der Frage des Übergangs eines Referenzmengenanteils auf den Verpächter bei Rückgewähr einer Pachtsache mit Art. 5 Verordnung (EWG) Nr. 1371/84
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 03.04.1986
- Aktenzeichen
- 7 U 184/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 19754
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:1986:0403.7U184.85.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Stade - 19.09.1985 - AZ: 4 O 135/85
Rechtsgrundlagen
- § 7 MGMVO
- § 9 Abs. 2 Nr. 3 MGMVO
- § 10 Abs. 1 MGMVO
Fundstelle
- NJW 1987, 596-597 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Auskunft über Milch-Anlieferungs-Referenzmenge u.a.
In dem Rechtsstreit
hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 1986
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 19. September 1985 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagten werden - unter Klagabweisung im übrigen - verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über
- a.
die dem landwirtschaftlichen Betrieb der Eheleute ... und ..., den die Beklagten mit Vertrag vom 11. Juli 1984 übernommen haben, von der ... Landmolkerei für das Jahr 1984 zugeteilte Milch-Anlieferungs-Referenzmenge,
- b.
die von dem genannten Betrieb im Jahre 1983 genutzte Gründlandfläche sowie die Hauptfutterfläche auf dem Acker.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten 2/3, der Kläger 1/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 17.500 DM, dem Kläger, die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000 DM, abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Sicherheit kann auch in einer unbedingten, unbefristeten und selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder öffentlichen Sparkasse bestehen.
Die Revision wird zugelassen.
Beschwer der Beklagten: 24.000 DM.
Beschwer des Klägers: 12.000 DM.
Tatbestand
Dem Kläger gehört eine Grünlandfläche in der Gemarkung ... (Flur 16 Flurstück 20) zur Größe von 10,1518 ha,
die er mit Vertrag vom 1. November 1979 an die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die Mutter der Beklagten zu 1., bis zum 31. Oktober 1984 verpachtet hatte. Die Beklagten sind Eigentümer eines in den Grundbüchern von ... Band 30 Blatt 900, Band 33 Blatt 1008 und Band 34 Blatt 1042 eingetragenen Hofes zur Größe von 10,8090 ha, auf dem sie Milchvieh halten und den die Beklagte zu 1. von ihren Eltern übernommen und zur Hälfte an den Beklagten zu 2. weiter übertragen hat. In §§ 3 und 9 des Hofübergabevertrags vom 11. Juli 1984 übernahmen die Beklagten zugleich alle Verbindlichkeiten des Hofes. Zum 1. November 1984 gaben sie dem Kläger die Pachtfläche zurück.
Der Kläger, der nunmehr eine eigene Milchanlieferungs-Referenzmenge geltend machen wollte, bat die Landwirtschaftskammer H., ihm zu bescheinigen, daß ein der Pachtfläche entsprechender Anteil der Referenzmenge der Beklagten auf ihn übergegangen sei. Mit Schreiben vom 14. November 1984 teilte diese ihm mit, nach § 7 der Milchgarantiemengenverordnung (MGMVO) in der Fassung vom 27. September 1984 könne bescheinigt werden, daß mit der Rückgabe der Pachtfläche eine Referenzmenge übergegangen sei. Hierzu müßten aber "einvernehmlich vom Abgeber und Übernehmer" Unterlagen über "die Referenzmengenberechnung 1983" für den die Flächen zurückgebenden Betrieb sowie eine Flächenaufstellung über die der Milcherzeugung dienenden Flächen dieses Betriebes vorgelegt werden. Als der Kläger daraufhin die Beklagten bat, ihm entsprechende Auskunft zu erteilen und unterlagen zu übersenden, ließen ihm diese mit Anwaltsschreiben vom 2. Mai 1985 antworten, daß sie Unterlagen über die Referenzmenge und eine Aufstellung der der Milcherzeugung des Jahres 1983 dienenden Flächen nicht besäßen, daß das zurückgegebene Pachtland aber jedenfalls nicht der Milcherzeugung gedient habe und deshalb auch in die Referenzberechnung nicht miteingeflossen sei.
Mit der nunmehr erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen: Auf dem zurückgegebenen Land sei Futter zur Versorgung der Milchkühe gewonnen worden. Darüber hinaus hätten die Beklagten auf der Fläche die Färsen großgezogen. Im übrigen sei das eine Frage, die von der Landwirtschaftskammer nach Vorläge der jeweiligen Unterlagen entschieden werden müsse. Die Beklagten seien als ehemalige Pächter verpflichtet, die erbetene Mitwirkung zu leisten.
Der Kläger hat beantragt,
- 1.
die Beklagten zu verurteilen, Auskünfte über die zugeteilte Referenzmenge des landwirtschaftlichen Betriebes der Frau Magdalena ... von den Beklagten im Jahre 1984 übernommen, zugeteilt durch die ... Landmolkerei, für das Jahr 1983, zu erteilen,
- 2.
die Beklagten zu verpflichten, Auskunft über die im Jahre 1983 genutzte Grünlandfläche sowie über die Hauptfutterfläche auf dem Acker ebenfalls des Betriebes der Frau ... im Jahre 1983 zu erteilen,
hilfsweise zu 1 und 2:
die Beklagten zu verurteilen, die unter 1. und 2. verlangten Auskünfte der Landwirtschaftskammer direkt mitzuteilen,
- 3.
die Beklagten zu verpflichten, ihr Einverständnis mit der Übertragung der Referenzmenge für die Flächen Gemarkung ... Flur 16 Flurstück 20, Grünland, Größe 10,15 ha, auf den Kläger gegenüber der Landwirtschaftskammer ... Kreisstelle Landkreis ... zu erklären.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben die Auffassung vertreten, die MGMVO biete keine Anspruchsgrundlage für das von ihnen verlangte Verhalten; wäre das der Fall, so könne der Kläger seine Forderung jedenfalls nicht von den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit, sondern nur vor den Verwaltungsgerichten geltend machen. Auch aus dem Pachtvertrag könne der Kläger seinen Anspruch nicht herleiten. Dieser Vertrag sei beiderseits vollständig erfüllt. Im übrigen wären sie für eine darauf gestützte Forderung nicht passivlegitimiert; denn im Jahre 1983 seien sie noch nicht Vertragspartner des Klägers gewesen.
Das Landgericht hat den Hauptanträgen der Klage in vollem Umfang stattgegeben und zur Begründung ausgeführt: Da der Kläger nicht die Tätigkeit einer Behörde, sondern eine Leistung der Beklagten begehre, sei der Rechtsweg zu den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit gegeben. Nach § 7 Abs. 2 MGMVO sei der Kläger befugt, eine übergegangene Referenzmenge in Anspruch zu nehmen; er könne von den Beklagten als den ehemaligen Pächtern die hierfür erforderliche Mitwirkung verlangen. Die Beklagten seien passivlegitimiert; denn sie hätten im Hofübergabevertrag alle pachtvertraglichen Verpflichtungen ihrer Rechtsvorgänger übernommen. Es sei nichts dafür ersichtlich, daß die die Verwaltung des Pachtobjekts betreffenden Unterlagen entgegen der Regel des täglichen Lebens bei den Übergebern verblieben seien. Nur die Beklagten seien also in der Lage und somit auch verpflichtet, dem Kläger die erbetenen Auskünfte zu erteilen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie tragen vor: § 7 Abs. 2 MGMVO sei nicht mehr in Kraft. Die Landwirtschaftskammer sei daher zur Übertragung der Referenzmenge nicht mehr befugt. Ohne einen derartigen Verwaltungsakt könne der Kläger eine eigene Milch-Anlieferungs-Referenzmenge nach den der MGMVO zugrundeliegenden EG-Verordnungen nicht geltend machen. Aber auch zur Zeit der Geltung der Vorschrift hätte die Klage keinen Erfolg haben dürfen. Auskunftspflichtig sei allenfalls die Molkerei, die nach § 4 Abs. 5 MGMVO die Referenzmenge mitzuteilen habe und insoweit behördliche Funktionen ausübe. Eine pachtvertragliche Pflicht zur Auskunftserteilung treffe sie auch deshalb nicht, weil der Pachtvertrag inzwischen abgewickelt sei.
Die Beklagten beantragen,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise:
die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die ausgeurteilten Auskünfte der Landwirtschaftskammer ..., Außenstelle ... zu erteilen sind,
ganz hilfsweise:
die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Beklagten verurteilt werden, Auskunft über die ab dem 2. Quartal 1984 (1. April 1984) zugeteilte Referenzmenge aufgrund der im Jahre 1983 erfolgten Milchanlieferungen zu erteilen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil. Hinsichtlich der verlangten Einverständniserklärung verweist er auf das Schreiben der Landwirtschaftskammer.
Wegen des weiteren Vertrags der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Berufung hat nur teilweise Erfolg. Sie ist nicht schon deshalb begründet, weil der Kläger nicht den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten, hätte beschreiten dürfen. Da er von den Beklagter. Auskunft und anderweitige Hilfen aufgrund eines Pachtvertrags verlangt, handelt es sich um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit. Anhaltspunkte für eine ausnahmsweise auch bei solchen Streitigkeiten gegebene Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte (§ 13 GVG) sind nicht ersichtlich.
Wegen der Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung ist die Berufung im wesentlichen unbegründet; der Tenor des angefochtenen Urteils ist lediglich hinsichtlich des Zeitraums, für den die Anlieferungs-Referenzmenge mitzuteilen ist, entsprechend der vom Kläger hilfsweise eingelegten Anschlußberufung zu korrigieren (II). Begründet ist die Berufung dagegen wegen der Verurteilung der Beklagten zur Erklärung ihres Einverständnisses mit dem Übergang eines Teils der ihnen für 1984 berechneten Anlieferungs-Referenzmenge auf den Kläger (III).
II.
1.
Der Kläger hat für seine Klage auf Erteilung der im Tenor genannten Auskünfte ein Rechtsschutzbedürfnis.
Er will in seinem landwirtschaftlichen Betrieb Milch erzeugen. Für die Milchmengen, die er an Käufer, d.h. Molkereien, liefert und die seine Anlieferungs-Referenzmenge überschreiten, muß er nach den Vorschriften des Rechts der Europäischen Gemeinschaften (Art. 5 c der Verordnung - EWG - Nr. 804/68, der Verordnung - EWG - Nr. 857/84 und der Verordnung - EWG - Nr. 1371/84) sowie nach § 3 der zur Durchführung dieser Vorschriften erlassenen Milch-Garantiemengen-Verordnung vom 2. Mai 1984 in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1984 (BGBl. III 7847-11-5-5), zuletzt geändert durch die Vierte Änderungsverordnung vom 16. Oktober 1985 (BGBl. I S. 2008) - MGMVO - eine Abgabe zahlen, die grundsätzlich die Kosten des Absatzes der Überschreitungsmenge deckt und daher die Erzeugung einer solchen Menge unrentabel macht. Eine Anlieferungs-Referenzmenge, die gemäß § 4 MGMVO vom Käufer grundsätzlich anhand der vom Milcherzeuger im Kalenderjahr 1983 gelieferten Milchmengen berechnet wird, steht dem Kläger aufgrund eigener Lieferungen nicht zu, wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen hat, weil er seit 1979 keine Milch erzeugt hatte. Er kann indessen nach § 10 Abs. 1 MGMVO eine Neuberechnung seiner Anlieferungs-Referenzmenge verlangen, wenn die Referenzmenge eines anderen Milcherzeugers auf ihn übergegangen ist. Im vorliegenden Fall ist möglicherweise ein Teil der von der ... Landmolkerei für die Rechtsvorgänger der Beklagten berechneten Referenzmenge, die nach Art. 5 Nr. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 zunächst voll auf die Beklagten übergegangen ist, gemäß § 7 Abs. 2 MGMVO bei Rückgabe der Pachtfläche am 1. November 1984 zum Kläger weitergewandert. Nach der letztgenannten Bestimmung geht nämlich dann, wenn ein für die Milcherzeugung genutzter Teil eines Betriebes aufgrund eines Pachtvertrages nach dem 30. September 1984 zurückgewährt wird, ein diesem Teil entsprechender Referenzmengenanteil auf den Verpächter über. In der am 1. November 1984 gültigen Fassung der Bestimmung (nämlich der Fassung der Ersten Änderungsverordnung vom 27. September 1984 - BGBl. I Seite 1255) sollte lediglich für Pachtflächen, die kleiner als 1 ha bzw. 5 ha waren, etwas anderes gelten; die hier in Frage stehende Fläche war jedoch größer. Daß diese Fassung inzwischen außer Kraft getreten ist (vgl. A. 1 Nr. 9 der Ersten Änderungsverordnung), würde an dem einmal vollzogenen Übergang des Anteils von den Beklagten auf den Kläger nichts ändern. Spätere Änderungsverordnungen haben diesen etwa nicht rückwirkend beseitigt oder modifiziert.
Die von den Beklagten gegen die Gültigkeit der genannten Vorschriften der Milch-Garantiemengen-Verordnung erhobenen Bedenken sind nicht gerechtfertigt. Die Bestimmungen sind durch die im Eingang der Verordnung zitierten Ermächtigungsgrundlagen der §§ 8 Abs. 1 Nr. 1 und 9 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen gedeckt. Sie verstoßen auch nicht gegen die genannten Vorschriften des Rechts der Europäischen Gemeinschaften, worüber der Senat ohne Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften selbst zu befinden hat; denn der Gerichtshof ist für die Entscheidung darüber, ob nationales Recht mit dem Recht der Europäischen Gemeinschaften vereinbar ist, nicht zuständig (vgl. Ipsen, Europäisches Gemeinschaftsrecht, Seite 769; Bleckmann, Europarecht, 4. Aufl., Seite 201). Der in § 7 Abs. 2 MGMVO geregelte Übergang eines Referenzmengenanteils auf den Verpächter bei Rückgewähr einer Pachtsache ist mit Art. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 vereinbar. Nach Nr. 2 dieses Artikels wird bei Verkauf, Verpachtung oder Vererbung eines Teils eines Betriebes die Referenzmenge nach Maßgabe der Milcherzeugungsflächen oder nach anderen Kriterien aufgeteilt. Diese Bestimmung gilt nach Art. 5 Nr. 3 auch für andere Übergangsfälle, die vergleichbare rechtliche Folgen für die Erzeuger mit sich bringen. Daß der Verordnungsgeber diese Generalklausel für eine entsprechende Regelung bei Rückgewähr einer Pachtsache in Anspruch genommen hat, ist nicht zu beanstanden. Die Beklagten können auch nicht geltend machen, Art. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 erlaube nur eine Übertragung durch Verwaltungsakt; ein Übergang "ex lege" - wie in § 7 Abs. 2 MGMVO - sei dagegen ausgeschlossen. Die Vorschrift bietet keinen Anhaltspunkt für eine solche Auslegung.
Andererseits verstoßen auch die genannten EWG-Verordnungen nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere weder gegen Art. 1 des Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention, wonach jedermann ein Recht auf Achtung seines Eigentums hat, noch Art. 14 GG. Der Senat braucht die Sache auch wegen dieser Rechtsfrage nicht dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorzulegen. Dieser entscheidet zwar nach Art. 177 des EWG-Vertrags über die Gültigkeit von Handlungen der Organe, d.h. auch von EWG-Verordnungen. Die nationalen Gerichte sind zur Vorlage indessen nur dann verpflichtet, wenn ihre Entscheidungen mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts nicht mehr angefochten werden können. Diese Frage ist mit herrschender Meinung (vgl. Bleckmann a.a.O. Seite 196) abstrakt zu beurteilen, d.h. für Oberlandesgerichte, deren Entscheidung grundsätzlich mit der Revision angefochten werden können, besteht eine Vorlagepflicht nicht.
Die genannten Vorschriften verletzen das Eigentum der Beklagten nicht. Die mit der Hofübernahme auf sie übergegangene Anlieferungs-Referenzmenge ist kein oder verschafft kein dem Schutz des Eigentums unterstelltes subjektives öffentliches Recht.
Sie bezeichnet - wie bereits ausgeführt - die Menge, die der Erzeuger abgabenfrei, d.h. zu dem Richtpreis, der durch Interventionsmaßnahmen zugunsten bestimmter Milchprodukte gestützt wird (vgl. Art. 3 und 5 ff der Verordnung - EWG - Nr. 804/68 sowie die Vorerwägungen der Verordnung), verkaufen kann. Das Recht auf den Erwerb einer Referenzmenge bezieht sich daher auf eine wirtschaftliche Lage, die ohne Lenkungsmaßnahmen der öffentlichen Hand eine bloße Erwerbschance darstellen würde. Bei der Einbeziehung derartiger Rechtsstellungen in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie ist - wie das Bundesverfassungsgericht (Bd. 45, 142, 171) ausgeführt hat - größte Zurückhaltung geboten. Sie kommt wohl nur dann in Betracht, wenn ein schon bislang dem Schutzbereich des Art. 14 GG unterfallendes Recht umgestaltet oder wenn eine durch Neuregelung geschaffene Rechtsstellung sich als Ausgleich für eine zugleich auferlegte Belastung darstellt. Das ist bei dem Recht auf eine Milch-Anlieferungs-Referenzmenge ebensowenig der Fall wie bei dem Recht auf Intervention auf dem Getreidemarkt, über das das Bundesverfassungsgericht (a.a.O.) zu entscheiden hatte.
Abgesehen davon erfüllt dieses Recht auch die übrigen Voraussetzungen nicht, die an die Einbeziehung eines subjektiven öffentlichen Rechts in den Eigentumsschutz geknüpft werden (vgl. BVerfGE 4, 219 [BVerfG 21.07.1955 - 1 BvL 33/51]; 16, 95, 111 [BVerfG 07.05.1963 - 2 BvR 481/60]; 53, 257, 289),nämlich daß die Rechtsposition dem Eigentum entspricht, indem sie ihrer Zielsetzung nach der Existenzsicherung des Berechtigten dienen soll und auf einer nicht unerheblichen Eigenleistung beruht. Die Referenzmenge ist nichts anderes als eine von mehreren Voraussetzungen dafür, durch die Erzeugung und den Verkauf von Milch Gewinne zu machen. Auf diese Weise dient sie aber noch nicht wie das Eigentum der Sicherung der Existenz, die - wenn sich die durch die Referenzmenge ermöglichten Verdienste nicht realisieren lassen - auf andere Weise gesucht werden kann und muß. Der durch die Referenzmenge ermöglichte Verdienst ist auch nicht das Äquivalent einer früheren eigenen Leistung des Betriebsinhabers. Die Referenzmenge beruht zwar - teilweise - auf einer solchen Leistung, nämlich der im Bezugsjahr erzeugten Lieferungsmenge; diese Leistung ist aber - anders als etwa Versicherungsbeiträge - dem Leistenden selbst zugute gekommen, nicht etwa der öffentlichen Hand. Abgesehen davon hängt die Milchleistung des Erzeugerbetriebs untrennbar mit der von ihm genutzten Fläche zusammen. Das Recht des Betriebsinhabers konkurriert daher mit dem des Bodeneigentümers, wenn gepachtete Flächen an den Verpächter zurückgegeben worden sind; dabei kann etwaiges "Quasi"-Eigentum nicht stärker wiegen als wirkliches Eigentum.
Das Recht auf die Referenzmenge gehört auch nicht zum eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Erzeugers, der dem Schutz des Eigentums unterstellt ist (BGH NJW 1967, 1749, 1750 [BGH 29.05.1967 - III ZR 126/66]) [BGH 29.05.1967 - III ZR 126/66]. Es gehört vielmehr - ebenso wie das Recht auf Interventionsmaßnahmen - zu den Gegebenheiten und Chancen, innerhalb deren der Landwirt wie jeder andere Unternehmer seine Tätigkeit entfaltet und die dem geschützten Bestandswert des Unternehmens nicht zuzurechnen sind (BVerfGE 45, 142, 173 [BVerfG 08.06.1977 - 2 BvR 1042/75]).
Der Kläger kann von dem Käufer die Neuberechnung seiner Anlieferungs-Referenzmenge im Hinblick auf den Übergang eines Anteils der Referenzmenge der Beklagten indessen nur dann verlangen, wenn er die nach § 9 MGMVO erforderlichen Nachweise erbracht hat (§ 10 Abs. 1 S. 2 MGMVO). Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 3 MGMVO muß dem Käufer hiernach durch eine von der zuständigen Landesstelle (hier: der Landwirtschaftskammer, vgl. Verordnung vom 4. Juli 1984, Nds. GVBl. S. 173) ausgestellte Bescheinigung nachweisen, welche Referenzmenge am 1. November 1984 von den Beklagten auf ihn übergegangen ist. Diese Menge läßt sich ohne die im Tenor genannten Angaben offensichtlich nicht bestimmen. Die Landwirtschaftskammer muß einmal die Anlieferungs-Referenzmenge kennen, die der Käufer dem abgebenden Betrieb berechnet hat. Dies ist nicht etwa die Referenzmenge für das Jahr 1983, wie das Landgericht entsprechend dem Antrag des Klägers erkannt hat - im Jahre 1983 wurden Referenzmengen noch nicht berechnet -, sondern diejenige für das Jahr 1984, wie der Kläger mit seiner hilfsweise eingelegten Anschlußberufung im Wege zulässiger, weil sachdienlicher, Klageänderung beantragt hat. Für die Berechnung des Anteils muß die Landwirtschaftskammer zum anderen wissen, welche Flächen des abgebenden Betriebes der Milcherzeugung gedient haben.
Der Kläger ist auf eine Auskunft der Beklagten über die genannten Daten, die für die Bestimmung des auf ihn übergegangenen Anteils erforderlich sind, angewiesen. Er selbst kennt sie nicht und braucht sie nicht zu kennen. Die Landwirtschaftskammer könnte sie zwar zum Teil selbst ermitteln. Sie kann nämlich nach § 19 MGMVO von dem Käufer Auskunft und Einsicht in dessen Unterlagen verlangen. Der Käufer könnte ihr aber nur Auskunft über die seinerzeit den Rechtsvorgängern der Beklagten berechnete Referenzmenge, nicht über die Milcherzeugungsflächen des Betriebes geben. Das genügt nicht. Im übrigen hat die Landwirtschaftskammer auch von den ihr möglichen Ermittlungen abgesehen und die Angaben insgesamt vom Kläger verlangt. Dem Kläger kann schlecht zugemutet werden, die Landwirtschaftskammer wegen eines Teil der erforderlichen Angaben auf eigene Ermittlungen zu verweisen und solche Ermittlungen notfalls durch Klage zu erzwingen und wegen eines anderen Teils die Beklagten zu verklagen, die ebensogut Auskunft über beide Teile erteilen können.
2.
Die Beklagten sind aus dem Pachtverhältnis der Mutter der Beklagten zu 1. mit dem Kläger, in das sie gemäß, §§ 3 und 9 des Übergabevertrages eingetreten sind, zur Erteilung der im Tenor genannten Auskünfte verpflichtet. Eine solche Pflicht besteht nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BGHZ 10, 385, 387) [BGH 28.10.1953 - II ZR 149/52] bei jedem Rechtsverhältnis, dessen Wesen es mit sich bringt, daß der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang seines Rechts im Ungewissen, der Verpflichtete hingegen in der Lage ist, solche Auskünfte zu erteilen. Mit Recht hat das Landgericht erkannt, daß die Beklagten Auskunft erteilen können, weil nichts dafür ersichtlich sei, daß die Betriebsunterlagen entgegen der Regel des täglichen Lebens bei den Übergebern verblieben seien. Notfalls müssen die Beklagten sich die erforderlichen Unterlagen von den Übergebern verschaffen.
III.
Der Kläger kann von den Beklagten dagegen nicht verlangen, gegenüber der Landwirtschaftskammer ihr Einverständnis mit der Übertragung eines Referenzmengenanteils für die zurückgegebene Pachtfläche zu erklären. Für ein solches Begehren hat der Kläger kein Rechtsschutzbedürfnis. Wie unter II. 1 bereits ausgeführt, geht der Referenzmengenanteil gemäß § 7 Abs. 2 MGMVO "ex lege", d.h. auch ohne Zession des Pächters, auf den Verpächter über. Die Forderung der Landwirtschaftskammer, die von ihr genannten Unterlagen seien "einvernehmlich vom Abgeber und Übernehmer" vorzulegen, ist zwar unklar, jedenfalls aber nicht so zu verstehen, daß die Behörde - rechtsirrig - die Beibringung einer Zustimmung der Beklagten zum Übergang des Referenzmengenanteils verlangt hätte.
IV.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 10, 711 ZPO; dem Rechtsstreit kommt - auch im Hinblick auf die Auslegung und Stellung der Vorschriften zum nationalen Recht und Gemeinschaftsrecht grundsätzliche Bedeutung zu.
V.
[siehe Streitwertbeschluss]
Streitwertbeschluss:
Beschwer der Beklagten: 24.000 DM.
Beschwer des Klägers: 12.000 DM.
Der Streitwert wird auf 36.000 DM festgesetzt. Dieser Betrag entspricht dem Vierfachen eines jährlichen Reinertrags des geltend gemachten Referenzmengenanteils in Höhe von 9.000 DM; der Reinertrag setzt sich aus einem Bruttoumsatz von 35.000 DM sowie Abzügen für Kraftfutter, Düngung, Unterbringung, Tierarztkosten, die Abschreibungen eines Rinderbestandes von 10 Kühen sowie entgangenen Pachtzins zusammen. Abweichend von der herrschenden Meinung, wonach bei einem Rechtsmittel des Auskunftspflichtigen der Wert seines Interesses überwiegend nur nach dem mit der Erteilung der Auskunft verbundenen Aufwand zu schätzen ist, wird es hier ebenso wie das Klägerinteresse bewertet. Denn nach der erteilten Auskunft berechnet die Landwirtschaftskammer ohne weiteres Zutun der Beklagten den Betrag der dem Kläger zustehenden Referenzmenge, die zugleich dem Betrieb der Beklagten entzogen wird.