Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 05.04.1986, Az.: 4 W 30/86

Wohnungseigentümer; Eigentümerversammlung; Kabelfernsehen; Breitbandkabelnetz; Gemeinschaftsantenne; Antenne; Abstimmung

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
05.04.1986
Aktenzeichen
4 W 30/86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 13879
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1986:0405.4W30.86.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hildesheim - 5 T 570/85
AG Hildesheim - 18 UR II 21/85

Fundstellen

  • NJW-RR 1986, 1271-1273 (Volltext mit amtl. LS)
  • WuM 1986, 224-226 (Volltext mit amtl. LS)

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 20. Dezember 1985 wird zurückgewiesen, jedoch mit der Maßgabe, daß eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Verfahrens vor dem Amtsgericht und Landgericht nicht stattfindet.

Die Kosten des weiteren Beschwerdeverfahrens - einschließlich der außergerichtlichen Auslagen der Antragsteller - tragen die Antragsgegner.

Beschwerdewert: 10.000 DM.

Gründe

1

I. In der Wohnungseigentümerversammlung vom 5. Juli 1985 stand unter anderem eine Beschlußfassung über den Anschluß an das Breitbandkabelnetz der ... auf der Tagesordnung. Der anwesende Vertreter der ... erläuterte deren Angebot; Kabelfernsehen und der gleichzeitige Betrieb der Gemeinschaftsantennenanlage - so führte er u.a. aus - seien nicht möglich. Der Geschäftsführer der Verwalterin erklärte, nach Ablauf von 4 Wochen ab Beschlußfassung werde ein Anschlußvertrag mit der ... abgeschlossen. Nach diesen Erläuterungen erfolgte eine Abstimmung, die mehrheitlich für den Anschluß an das Breitbandkabelnetz ausfiel. Gegen diesen Beschluß haben die Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen, das Landgericht hat ihm stattgegeben. Mit der dagegen gerichteten sofortigen weiteren Beschwerde - um deren Zurückweisung die Antragsteller bitten - erstreben die Antragsgegner die Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts.

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II. Die weitere Beschwerde hat (in der Hauptsache) keinen Erfolg.

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1. Der in Rede stehende Mehrheitsbeschluß der Eigentümerversammlung vom 15. Juli 1985 zu Ziff. 9 wäre unabhängig von den nachfolgenden Erörterungen ohne weiteres für ungültig zu erklären gewesen, wenn es sich - wie die Antragsteller in erster Linie geltend gemacht haben - bei dem Beschluß, die Wohnungsanlage an das Breitbandkabelnetz der ... anzuschließen, um eine Änderung der Teilungserklärung gehandelt hätte, die gemäß deren § 3 nur einstimmig möglich gewesen wäre. Diese Würdigung versuchen die Antragsteller daraus herzuleiten, daß in § 5 der Teilungserklärung Fernseh-, Rundfunk- und Telefonleitungen wie auch die Gemeinschaftsantennenanlage als Gegenstand des gemeinschaftlichen Eigentums (mit-)aufgeführt werden. Das Landgericht hat sich zu diesem Punkt nicht abschließend geäußert, jedoch ausgeführt, es neige zu der Auffassung, daß die Teilungserklärung in ihrem Regelungsgehalt von hier in Rede stehenden Maßnahmen nicht betroffen sei. Dem tritt der Senat bei. § 5 der Teilungserklärung regelt lediglich, welche Teile der Wohnungseigentumsanlage Gegenstand des Sondereigentums und welche Gegenstand des gemeinschaftlichen Eigentums sind. Er besagt nichts darüber, ob und mit welchen Mehrheiten Beschlußfassungen über die Behandlung - möglicherweise auch Veränderungen - des gemeinschaftlichen Eigentums möglich sind. Dies richtet sich nach den allgemeinen, mangels anderweitiger Regelung in der Teilungserklärung also nach den gesetzlichen Bestimmungen.

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2. a) Das Landgericht vertritt - im Gegensatz zum Amtsgericht - den Standpunkt, bei dem vorliegenden Anschluß der Wohnungseigentumsanlage an das Breitbandkabelnetz der ... handele es sich nicht lediglich um eine Instandsetzungsmaßnahme, sondern um eine bauliche Veränderung, für die gemäß § 22 WEG eine einstimmige Beschlußfassung der Wohnungseigentümer erforderlich sei. Als Instandsetzungsmaßnahme könne nämlich nach allgemeinem Sprachgebrauch nur das Wiederherstellen des ursprünglichen ordnungsgemäßen Zustandes einer Sache oder Anlage verstanden werden. Durch die Umrüstung einer vorhandenen Antennenanlage auf den Breitbandkabelanschluß werde aber - unter teilweiser Ausnutzung der vorhandenen Gemeinschaftsantennenanlage - eine andere Art der Empfangsmöglichkeit geschaffen, also ein "aliud". Durch diese Umrüstung würden auch alle Wohnungseigentümer in ihrer Rechtsstellung betroffen, weil sie zwangsläufig nicht nur die Vorteile hätten, sondern auch die damit verbundenen Nachteile - wie etwa Verlust von ihnen jetzt zur Verfügung stehenden Rundfunk- und Fernsehprogrammen sowie Belastung mit Mehrkosten - hinnehmen müßten. Auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 5 des Grundgesetzes ergebe sich keine andere Würdigung, noch liege in der Berufung der Antragsteller auf das Erfordernis der Einstimmigkeit bei der Beschlußfassung über den Anschluß an das Breitbandkabelnetz ein Verstoß gegen Treu und Glauben.

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b) Diese Ausführungen halten - jedenfalls in den entscheidenden Punkten - der rechtlichen Nachprüfung stand.

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aa) Die hier vorgesehene Umrüstung der mit einer Gemeinschaftsantenne versehenen Wohnanlage auf einen Anschluß an das Breitbandnetz der ... (vgl. § 49 a Fernmeldeordnung) bedeutet eine "bauliche" Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG, d.h. - in Abgrenzung zu einer reinen Gebrauchsregelung bzw. einer bloßen Verwaltungshandlung - eine teilweise, beseitigende oder neuschaffende Umgestaltung der Wohnanlage (vgl. Müller, Praktische Fragen des Wohnungseigentums RdNr. 311). Es soll nämlich die gesamte Rundfunk- und Fernsehempfangseinrichtung - und damit ein wesentlicher Teil des Kontakts der Wohnanlage nach außen - geändert werden, und zwar auch, was aber nicht einmal entscheidend ist, verbunden mit Eingriffen in die bauliche Substanz (Reduzierung der Gemeinschaftsantenne auf Rundfunkempfang über Mittel- und Langwelle; Herrichtung eines Übergabepunktes zwischen dem Breitbandkabel der ... und der bisher zur Gemeinschaftsantenne gehörenden hausinternen Kabelleitung). Der "bauliche" Bezug der in Rede stehenden Umrüstung steht insbesondere dann außer Frage, wenn zugleich die Gemeinschaftsantennenanlage in wesentlichen Teilen beseitigt wird. (Auch) darauf zielte aber der Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung vom 5. Juli 1985 zwar nicht ausdrücklich, wohl aber bei sachgerechter Auslegung sinngemäß ab (§ 133 BGB; diese Auslegung darf hier, da die Vorinstanzen sie unterlassen haben, der Senat als Rechtsbeschwerdeinstanz selbst vornehmen). Grundlage des Beschlusses war nämlich die in der Wohnungseigentümerversammlung von dem Vertreter der ... abgegebene Erläuterung, "Kabelfernsehen" und gleichzeitiger Betrieb der Gemeinschaftsantennenanlage seien nicht möglich (S. 2 des Protokolls vom 15. Juli 1985). Aus dieser Sicht hatte es aber nur noch Sinn, den für den Mittel- und Langwellen-Rundfunkempfang bestimmten Teil der Antennenanlage, die sog. Stabantenne, auf dem Dach zu belassen bzw. unterhalb des Daches zu installieren, wahrend der Rest der Antennenanlage - also fast der ganze Aufbau - zum Abbau anstand (siehe Rottmann NJW 1985, 2009, 2010) [KG Berlin 27.06.1985 - 8 RE Miet 874/85]. Bei dieser Sachlage kann der Senat der in der Rechtsbeschwerdeinstanz von den Antragsgegnern vertretenen Auffassung, hinsichtlich des Abbaus der Gemeinschaftsantennenanlage sei hier überhaupt kein Beschluß gefaßt worden (ähnlich AG Hamburg DWE 1985, 31, Leitsatz; zitiert auch bei Bielefeld DWE 1985, 4 ff, 6) nicht folgen; in einer solchen Betrachtungsweise läge eine willkürliche Beschränkung der Entscheidung der Wohnungseigentümergemeinschaft auf nur einen Teil des wirklich - und aus der Sicht der Mehrheit sachgerechterweise - Gewollten.

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Diese Beurteilung von Inhalt und Reichweite des im Juli 1985 gefaßten Eigentümerbeschlusses gilt, da es allein auf den damaligen Sinn der getroffenen Entscheidung ankommt, unabhängig davon weiter, daß die ... zwischenzeitlich das ausschließliche "Entweder-Oder" von (Gemeinschafts-)Antennenanlage einerseits und Breitbandkabelanschluß andererseits aufgegeben hat, wie die Antragsgegner im Rechtsbeschwerdeverfahren anführen (siehe die am 1. Januar 1983 in Kraft getretene geänderte Fassung des § 49a der Fernmeldeordnung, 28. ÄndVFO v. 31. Oktober 1985, BGBl. I S. 2046).

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bb) Handelt es sich aber bei der beschlossenen Umrüstung um eine "bauliche" Veränderung, so verengt sich die dafür, ob ein Mehrheitsbeschluß in Betracht kam oder nicht, entscheidende Frage darauf, ob diese bauliche Veränderung über die ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgeht; ist diese Grenze überschritten, dann läßt sich ein darauf bezogener Mehrheitsbeschluß nicht mehr allein mit der Begründung halten, er liege noch im Rahmen einer "ordnungsmäßigen", d.h. wirtschaftlich zweckmäßigen Verwaltung (Weitnauer WEG 6. Aufl. § 22 RdNr. 1; bedenklich demgegenüber: AG Hannover WuM 1986, 123, 24; AG Springe, DWW 1985, 289, 290; siehe allerdings auch Müller a.a.O. RdNr. 467).

9

Ohne Rechtsfehler ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, die vorliegende Umrüstung der vorhandenen Gemeinschaftsantennenanlage auf den Breitbandkabelanschluß könne nicht mehr als Maßnahme zur ordnungsgemäßen Instandsetzung (gemeint ist weiter: und Instandhaltung) eingestuft werden. Ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung ist - vom Wortsinn ausgehend - zunächst einmal nur die Erhaltung des bestehenden bzw. die Wiederherstellung eines einmal vorhanden gewesenen ordnungsgemäßen Zustandes, bei von Anfang an vorhandenen Mängeln auch die erstmalige Herstellung eines einwandfreien Zustandes. Zur Instandsetzung im weiteren Sinne gehören auch die notwendige Ersatzbeschaffung gemeinschaftlicher Geräte in technisch einwandfreiem, modernem Zustand sowie öffentlich-rechtlich vorgeschriebene bauliche Veränderungen. Grundsätzliche Neuerungen oder Veränderungen fallen dagegen nach herkömmlicher Betrachtungsweise nicht mehr darunter (BayObLGZ 71, 279, 280; BayObLG MDR 1984, 406; m.N. b. Müller a.a.O. RdNr. 462 ff). Andererseits werden auch Modernisierungs- und insbesondere Energieeinsparungsmaßnahmen dann, wenn sie sich als sinnvolle Maßnahme aufgrund der technischen Entwicklung geradezu aufdrängen, als Instandsetzungs-/Instandhaltungsmaßnahmen in Betracht gezogen (Müller a.a.O. Nr. 463 ff; m.N. b. Palandt-Bassenge BGB 45. Aufl. § 22 WEG Anm. 1 e). Inwieweit dieser Tendenz gefolgt werden kann, braucht der Senat im vorliegenden Zusammenhang nicht abschließend zu entscheiden (eine für alle Fälle passende, sichere Grenze wird sich auch kaum ziehen lassen). Jedenfalls ist nach Auffassung des Senats nach dem Wortlaut und Sinn des § 22 Satz 1 WEG selbst bei äußerster extensiver Auslegung - im Spannungsfeld zu § 21 Abs. 5 Nr. 3 WEG - die Schwelle bloßer Instandhaltung/Instandsetzung überschritten, wenn es nur darum geht, den Standard an Mietkomfort der zur Wohnanlage gehörenden Wohnungen dem jeweiligen technischen Fortschritt oder sonstigen Entwicklungen anzupassen, um damit insbesondere auch fortlaufend Vermietbarkeit und Mietniveau, also Rentabilität zu erhalten (etwa im Sinne einer Wohnwertverbesserung gemäß § 541 b BGB; dazu KG NJW 1985, 2031). Derartige Maßnahmen der Mehrheitsentscheidung der Wohnungseigentümer zu unterwerfen, geht vor allem deshalb zu weit, weil - nach geltendem Recht - der Käufer einer Eigentumswohnung darauf vertrauen kann und muß, nur in begrenztem Umfang mit Kosten für eine ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung belastet zu werden (vgl. Müller a.a.O. RdNr. 468 gegen Wellkamp NJW 1985, 1686); die Risiken, die anderenfalls auf den Käufer einer Eigentumswohnung zukämen, würden ihm auch über § 16 Abs. 3 2. Halbsatz WEG nicht voll abgenommen werden (siehe etwa BayObLG NJW 1981, 690, 691). Von Instandsetzung bzw. Instandhaltung könnte nach Auffassung des Senats allenfalls dann gesprochen werden, wenn die in Rede stehende Modernisierung darauf abzielte, in der betreffenden Wohnanlage einem echten "Nachholbedarf" an Wohnkomfort gemessen an dem allgemein Üblichen Genüge zu tun. Hierzu wäre beispielsweise die Erweiterung einer vorhandenen Gemeinschaftsantennenanlage, um den Empfang des 3. Fernsehprogramms zu ermöglichen, zu rechnen (AG. Starnberg MDR 1970, 679). Damit ist die hier in Frage stehende Umrüstung einer Gemeinschaftsantennenanlage auf einen Anschluß an das Breitbandkabelnetz der ... aus heutiger Sicht jedoch nicht vergleichbar: Der Anschluß an "das Kabelfernsehen" gehört - jedenfalls zur Zeit - keineswegs zum allgemein üblichen Wohnkomfort; nur ein geringer Prozentsatz der deutschen Haushalte verfügt über einen solchen Anschluß. Es läßt sich nach Auffassung des Senats auch nicht sagen, der Kabelanschluß werde in einigen Jahren mit Sicherheit zur selbstverständlichen, unverzichtbaren Grundausstattung jeder Wohnung gehören (so daß die jetzt ins Auge gefaßte Umrüstung nur eine Vorwegnahme dessen wäre, was auf alle Wohnungseigentümer und -inhaber ohnehin sozusagen "zwangsläufig" zukommen werde). Dem steht gegenüber, daß nach den Feststellungen in den Tatsacheninstanzen über die Gemeinschaftsantennenanlage der vorliegenden Wohnungseigentümergemeinschaft die drei Fernsehprogramme der Bundesrepublik, zwei Programme der DDR und zahlreiche UKW-Rundfunkprogramme in guter Qualität empfangen werden, so daß von einem sich aufdrängenden Sachzwang zu einer unbedingten Modernisierung keine Rede sein kann. Angesichts der Empfangsqualität der vorhandenen Gemeinschaftsantenne, die im übrigen erst vor zwei Jahren auf einen den neuesten technischen Richtlinien der ... entsprechenden Stand gebracht wurde (Schriftsatz der Antragsteller vom 20. September 1985, Bl. 48 d.A.) braucht der Senat auch nicht vertiefend auf die Frage einzugehen, ob - was naheliegen dürfte - der Ersatz einer vorhandenen Gemeinschaftsantennenanlage durch einen Kabelfernsehanschluß dann als ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung anzusehen wäre, wenn die vorhandene Gemeinschaftsantennenanlage ohnehin reparaturbedürftig oder aus anderen Gründen nicht ausreichend wäre, um ein brauchbares Fernsehbild und/oder einen ungestörten Hörfunk-Empfang zu gewährleisten; grundsätzlich wäre diese Frage nach Auffassung des Senats zu bejahen (in diesem Sinne Bielefeld, Der Wohnungseigentümer 2. Aufl. S. 234, 235; Müller a.a.O. Rn. 580, 581). Zusammenfassend schließt sich der Senat der auch in der Literatur und in den bisher ergangenen Entscheidungen der Amts- und Landgerichte vorherrschenden Ansicht an, daß der Ersatz einer Gemeinschaftsantennenanlage durch den Anschluß an das "Kabelfernsehen" als grundsätzliche Neuerung eine bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG ist, die über die ordnungsgemäße Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgeht (Bielefeld a.a.O. S. 235; ders. DWE 1985, 4, 10; Palandt/Bassenge a.a.O. Anm. 1 e aa; Bärmann/Pick, WEG-Kurzkomm. 11. Aufl. § 22 I 2; Müller a.a.O. RdNr. 577; AG Neustadt NJW 1983, 2949; LG Würzburg NJW 1986, 66 [LG Würzburg 31.07.1985 - 3 T 1952/84]; im Ergebnis ähnlich, wenn auch mit anderer - bedenklicher - Begründung AG München WuM 1985, 97 [AG München 28.12.1984 - UR II 16/84]; a.A. AG Hannover WuM 1986, 23 [AG Hannover 03.09.1985 - 86 II 85/85]; AG Springe DWW 1985, 289).

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cc) Eine solche Maßnahme bedarf daher der Zustimmung aller derjenigen Wohnungseigentümer, deren Rechte durch die Veränderung beeinträchtigt werden (es sei denn, es handelte sich um Nachteile, die im Sinne von § 14 WEG, auf den § 22 Abs. 1 WEG verweist, unter dem Gesichtspunkt eines geordneten Zusammenlebens unvermeidlich sind; dazu unten dd).

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Jedenfalls im Ergebnis tritt der Senat dem Landgericht darin bei, daß durch die hier in Rede stehende Umrüstung alle Wohnungseigentümer in ihrer Rechtsstellung betroffen sind, also diejenigen, die die Umrüstung nicht wünschen, einen Nachteil erleiden. Nicht von hinreichenden tatrichterlichen Feststellungen getragen wird allerdings, daß das Landgericht in diesem Zusammenhang als Nachteil auch den Verlust von den Wohnungseigentümern zur Zeit zur Verfügung stehenden Rundfunk- und Fernsehprogrammen aufführt. Unstreitig hätte, was das Fernsehen angeht, der Anschluß an das Breitbandkabelnetz ein Mehrangebot für die vorliegende Wohnanlage von 6 Programmen zur Folge (wobei die Antragsteller allerdings - ohne daß die Tatsacheninstanzen sich damit näher befaßt hätten - vorgetragen haben, dieses Mehrangebot werde von den meisten zur Zeit betriebenen Fernsehempfängern nicht ausgenutzt werden können). Auch das UKW-Rundfunkprogramm wird ausgeweitet, zumindest auf keinen Fall eingeschränkt. Die Antragsteller behaupten selbst nur, mit dem Anschluß an das Breitbandkabelnetz entfalle der Empfang der Rundfunkprogramme der Lang-, Mittel- und Kurzwelle. Insoweit hat jedoch schon das Amtsgericht ausgeführt, daß der Empfang der Mittel- und Langwelle - schon im Hinblick auf die Antennenwirkung des in der Wohnanlage vorhandenen Verteilernetzes - nicht eingeschränkt werde (auf die auch in diesem Zusammenhang von den Antragstellern angebrachte Rüge, das Amtsgericht hätte sich bei seinen technischen Ausführungen nicht allein auf die Erläuterungen des von ihm zu Rate gezogenen Mitarbeiters der ... beziehen dürfen, braucht der Senat nicht einzugehen, weil in der Rechtsbeschwerdeinstanz - da das Landgericht sich mit diesem Punkt nicht näher befaßt hat - zunächst einmal die Richtigkeit des Befundes des Amtsgerichts insoweit zu unterstellen ist, die Rechtsbeschwerde der Antragsgegner jedoch auch auf dieser Grundlage nicht durchdringt); zu beachten wäre in diesem Zusammenhang im übrigen, daß eine Entfernung der Fernsehantenne nicht zwangsläufig die Beseitigung der für den Rundfunkempfang bestimmten, kaum ins Gewicht fallenden Antennenteile enthalten müßte (siehe Rottmann a.a.O.). Sinngemäß dasselbe gilt bezüglich des Kurzwellenempfangs, auf den das Landgericht nicht näher eingeht, während das Amtsgericht feststellt, er werde bei einer Umrüstung der Gemeinschaftsantenne auf einen Breitbandkabelanschluß nicht verschlechtert, weil eine normale Dachantenne ohnehin dafür nicht ausreiche (siehe auch hierzu Rottmann a.a.O.).

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Unberücksichtigt bleiben muß darüberhinaus die Behauptung der Antragsteller, im Falle des beabsichtigten Anschlusses an das Breitbandkabelnetz müsse im Raume ... mit einer Verschlechterung der Fernseh-Bild-Qualität gerechnet werden. Auch diese Art Beeinträchtigung, die, wenn sie vorläge, unter dem Blickwinkel des § 22 Abs. 2 WEG sicher beachtlich wäre, - allerdings nicht sehr wahrscheinlich erscheint; wegen der Vorteile des Kabelempfangs siehe Pfeifer, Kabelfernsehen, eine wohnwertverbessernde Modernisierungsmaßnahme, 2. Aufl. S. 6 ff. - kann in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht beurteilt werden und damit nicht Grundlage einer abschließenden Entscheidung des Senats sein, weil nähere tatrichterliche Feststellungen hierzu fehlen.

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Darauf kommt es hier letztlich aber auch nicht an, denn ein rechtlich relevanter Nachteil im Falle des Ersatzes einer intakten Gemeinschaftsantenne durch den Anschluß an das "Kabelfernsehen" liegt für diejenigen, die diesen Anschluß nicht wünschen, jedenfalls in der Belastung mit den damit auch auf sie zukommenden - nicht unerheblichen - Mehrkosten, die zumindest in Form von Anschließungsgebühren und laufenden Grundgebühren für den Breitbandanschluß anfallen (wie hier: Bielefeld, Der Wohnungseigentümer 2. Aufl., S. 235, 236; derselbe DWE 1985, 4 ff, 6, 10). Dieser Würdigung kann nicht mit der Erwägung der weiteren Beschwerde der Antragsgegner der Boden entzogen werden, der hier zur Überprüfung stehende Beschluß der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 15. Juli 1985 beziehe sich allein auf den Anschluß des Hauses an das Kabelnetz, sage jedoch nichts über die Kostenverteilung aus (Hinweis auf AG Hamburg DWE 1986, 31, Leitsatz; vgl. dazu die Anmerkung von Bielefeld DWE 1985, 4 ff, 6). Denn bei sachgerechter Auslegung (siehe bereits oben II 2. b. aa)) kann der angefochtene Beschluß nur so verstanden werden, daß die anfallenden Umrüstungskosten, also insbesondere die Anschlußgebühren, von allen Wohnungseigentümern anteilig zu tragen seien, also auf keinen Fall die gesetzliche Regelung des § 16 Abs. 3 2. Halbsatz WEG zum Tragen kommen soll, wonach ein Wohnungseigentümer, der einer Maßnahme nach § 22 Abs. 1 WEG nicht zugestimmt hat, nicht verpflichtet ist. Kosten zu tragen, die durch eine solche Maßnahme verursacht sind. Die - stillschweigende - Abdingung dieser gesetzlichen Regelung war aus der Sicht der Wohnungseigentümergemeinschaft im Zweifel schon deshalb praktisch unausweichlich, weil die andere Folge des § 16 Abs. 3 WEG die ist, daß der Wohnungseigentümer, der einer Maßnahme nach § 22 Abs. 1 WEG nicht zugestimmt hat, nicht berechtigt ist, den Anteil an Nutzungen, die auf einer solchen Maßnahme beruhen, zu beanspruchen. Vorliegend wäre es technisch aber überhaupt nicht möglich gewesen, die dem Kabelanschluß widersprechenden Wohnungseigentümer von eben diesem Breitbandkabelanschluß völlig fernzuhalten, weil dieser Anschluß über die hausinternen Kabelleitungen, die bisher der Gemeinschaftsantennenanlage dienten, erfolgen sollte. Für die vorliegende Auslegung spricht im übrigen auch der Umstand, daß der Vertreter der Verwalterin in der Wohnungseigentümerversammlung vom 15. Juli 1985 vor der Beschlußfassung erklärt hatte, nach Ablauf einer "Einspruchsfrist gegen das Kabelfernsehen" von 4 Wochen nach Beschlußfassung werde ein Anschlußvertrag mit der ... abgeschlossen; das konnte im Zweifel nur bedeuten, daß es um einen Anschluß der gesamten Wohnungseigentümergemeinschaft, also aller Wohnungseigentümer - und folgerichtig: auf Kosten aller Wohnungseigentümer - an das Breitbandkabelnetz ging. Hat aber die Wohnungseigentümergemeinschaft mit dem angefochtenen Beschluß sinngemäß auch beschlossen, daß alle Wohnungseigentümer zu den Kosten beizutragen hätten, so kann offen bleiben, ob nicht schon allein in der gesamtschuldnerischen Haftung der Wohnungseigentümer für die Anschlußkosten nach außen ein Nachteil im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Nr. 1 WEG läge (in diesem Sinne Bielefeld a.a.O.; a.A. Müller a.a.O. RdNr. 579).

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dd) Die in der Kostenbelastung der mit der Umrüstung nicht einverstandenen Wohnungseigentümer liegende Beeinträchtigung geht auch über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus, d.h. dieser Nachteil ist nicht etwa unter dem Gesichtspunkt eines geordneten Zusammenlebens unvermeidlich (§ 14 Nr. 1 WEG). Es wäre für die Mehrheit der Wohnungseigentümer, die einen Kabelanschluß wünschen, nicht von vornherein unzumutbar, die Umrüstungs- und Anschlußkosten für die widersprechenden Wohnungseigentümer mitzuübernehmen (unter Umständen mit der Möglichkeit einer späteren Umlage wegen ersparter Wartungskosten für die bisherige Gemeinschaftsantenne, vgl. BayObLG NJW 1981, 691 a.E.), wenn sie sich nicht entschließen wollen, sich einzeln ohne die widersprechenden Wohnungseigentümer an das Breitbandkabelnetz anzuschließen. Letzteres würde ihnen durch die Neufassung des § 49 a Fernmeldeordnung erleichtert, wonach die ... über terrestrische Sender übertragenen, am Ort empfangbaren Rundfunkprogramme (Grundleistung) und die besonders herangeführten Rundfunkprogramme (Teilleistung) zusammen als Regelleistung anbietet, jedoch je nach den rundfunkrechtlichen Voraussetzungen auf Antrag auch Regelleistung und Grundleistung an zwei Anschlüssen getrennt voneinander übermittelt. Das würde hier wohl bedeuten, daß einerseits die Gemeinschaftsantennenanlage - auf Kosten aller - aufrecht erhalten bleiben könnte und andererseits diejenigen, die das "Kabelfernsehen" wünschen, die Möglichkeit hätten - jedenfalls nach Herstellung einer weiteren hausinternen Leitung -, auf ihre Kosten diesen Anschluß nur für sich vorzunehmen; solchen "Einzel"-Anschlüssen könnten die übrigen Wohnungseigentümer sich nicht widersetzen (Bielefeld, Der Wohnungseigentümer 2. Aufl. S. 233, 234; Müller a.a.O. RdNr, 582), auch nicht damit verbundenen, unvermeidbaren Eingriffen in das Gemeinschaftseigentum (z.B. dem Verlegen zusätzlicher Leitungen, auch wenn sie nachträglich nicht unter Putz gelegt werden können).

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ee) Nach Auffassung des Senats kann die Beurteilung, daß im vorliegenden Fall allein schon in der Kostenbelastung der widersprechenden Wohnungseigentümer ein "ungebührlicher" (Müller a.a.O. RdNr. 537 ff) Nachteil für die überstimmten Wohnungseigentümer liegt, auch bei einem Blick auf § 21 Abs. 5 Nr. 6 WEG und Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht anders ausfallen. Die zuerst genannte Vorschrift besagt lediglich, daß zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung u.a. die Duldung aller Maßnahmen gehört, die zur Herstellung u.a. einer Rundfunk-Empfangsanlage zugunsten eines Wohnungseigentümers erforderlich sind. Das Grundrecht der Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) fließt im übrigen nach der Rechtspraxis durchaus - mittelbar - in die Abgrenzung ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung: hierüber hinausgehende bauliche Veränderung ein, indem beispielsweise eine Antennenverstärkung zum Zwecke des Empfangs auch des 3. Fernsehprogramms noch unter ersteren Begriff subsumiert wird (siehe oben II. 2. b. bb.; AG Starnberg MDR 1970, 679 [AG Starnberg 10.03.1970 - 1 ÜR II 18/69]). Ist jedoch - wie hier - eine neuwertige Gemeinschaftsantennenanlage vorhanden, die einen guten Empfang des 1., 2. und 3. Fernsehprogramms, außerdem zweier Programme der DDR und zahlreicher UKW-Hörfunkprogramme garantiert, kann keine Rede davon sein, daß die Informationsfreiheit der Wohnungseigentümer im Kern betroffen sei, wenn diejenigen, die den Anschluß an das "Kabelfernsehen" wünschen, darauf verwiesen werden, daß sie eine solche grundlegende Neuerung gegen den Willen derjenigen, die an der bisherigen Gemeinschaftsantennenanlage festhalten, nur unter Freistellung eben dieser Miteigentümer von sämtlichen damit verbundenen Mehrkosten durchsetzen können.

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ff) Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht es im vorliegenden Fall auch abgelehnt, in der Berufung der Antragsteller auf das Erfordernis der Einstimmigkeit bei der Beschlußfassung über den Anschluß an das Breitbandkabelnetz einen Rechtsmißbrauch zu sehen. Es führt nichts daran vorbei, daß grundsätzlich jeder einzelne Wohnungseigentümer das Recht hat, einen rechtswidrigen Eigentümerbeschluß anzufechten (bei der Beschlußfassung vom 15. Juli 1985 hatte es im übrigen wesentlich mehr als nur eine Nein-Stimme gegeben, so daß die Antragsteller im vorliegenden Verfahren möglicherweise nicht einmal allein ihr eigenes Interesse verfolgen).

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III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 47 WEG. In Anwendung dieser Vorschrift hat der Senat sich veranlaßt gesehen, die Kostenentscheidung des im übrigen aufrechterhaltenen Beschlusses des Landgerichts insoweit zu ändern, als außergerichtliche Kosten in beiden Instanzen nicht erstattet werden. Seine gegenteilige Entscheidung zu Lasten der Antragsgegner hat das Landgericht nicht begründet. Es hat insoweit der Regel, daß normalerweise jeder Beteiligte seine Kosten selbst zu tragen hat, nicht Rechnung getragen. Diese Regel ist hier ohne weiteres auf das erstinstanzliche Verfahren anzuwenden, nach Auffassung des Senats aber auch für das Beschwerdeverfahren, weil die Beschwerde zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung geführt hat (also berechtigterweise eingelegt worden war). Eine andere Betrachtungsweise gilt für das vorliegende weitere Beschwerdeverfahren: bezogen auf dieses ist es angemessen, daß die Antragsgegner auch die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller ersetzen, weil dieses weitere Rechtsmittel erfolglos war (Rechtsgedanke des § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG).