Anlage ZustVO-Wirtschaft

Bibliographie

Titel
Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts sowie in anderen Rechtsgebieten (ZustVO-Wirtschaft)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-Wirtschaft
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
71000

(zu § 1 Abs. 1)

Übersicht zum nachfolgenden Verzeichnis

1. Gewerbeordnung
(o h n e  Arbeitsschutz)
2. Auf die Gewerbeordnung gestützte Verordnungen
(o h n e  Arbeitsschutz)
3. Sonstiges Gewerberecht
4. Wirtschaftsrecht und andere Rechtsgebiete
Erläuterungen zum Verzeichnis
Im Verzeichnis werden folgende Abkürzungen verwendet:
GGemeinde
sGselbständige Gemeinde
gsSgroße selbständige Stadt
HWKHandwerkskammer
IHKIndustrie- und Handelskammer
kSkreisfreie Stadt
LkLandkreis
LAVESLandesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
MENLandesbetrieb Mess- und Eichwesen Niedersachsen
MFFinanzministerium
MIMinisterium für Inneres und Sport
MWMinisterium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

V e r z e i c h n i s
Nr.RechtsgrundlageMaßnahmeStelle
1Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914)Lk/kS/gsS/sG (1))
(o h n e  § 36 Abs. 3, § 60a Abs. 4 und Arbeitsschutz)
mit Ausnahme von
1.1§§ 14 und 15 Abs. 1Gewerbeanzeigeverfahren; EmpfangsbescheinigungG
1.2§§ 33a, 33c und 33dErlaubnis für die Veranstaltungen der Zurschaustellung von Personen; Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten; Veranstaltung anderer GewinnspieleG
1.3§ 34b Abs. 5Öffentliche Bestellung und Vereidigung von besonders sachkundigen VersteigerernIHK
1.4§§ 34c, 34f, 34h und 34iErlaubnis für die Tätigkeit als
  1. a)

    Maklerin oder Makler,

  2. b)

    Bauträgerin oder Bauträger,

  3. c)

    Baubetreuerin oder Baubetreuer,

  4. d)

    Finanzanlagenvermittlerin oder Finanzanlagenvermittler,

  5. e)

    Honorar-Finanzanlagenberaterin oder Honorar- Finanzanlagenberater,

  6. f)

    Immobiliardarlehensvermittlerin oder Immobiliardarlehensvermittler

IHK (2))
1.5§ 38 Abs. 3Erlass von Rechtsverordnungen über Buchführungspflichten für Gewerbezweige nach § 38 Abs. 1 Satz 1MW
1.6§ 55a Abs. 1 Nr. 1, §§ 55c, 55eAufgaben der zuständigen Behörde für die Ausübung des ReisegewerbesG (1))
1.7§ 56 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1Erlass von Rechtsverordnungen über Ausnahmen von den in § 56 Abs. 1 aufgeführten Beschränkungen MW
1.8§ 56aEntgegennahme der Anzeige über die Veranstaltung eines Wanderlagers, UntersagungG
1.9§ 60a Abs. 2Erlaubnis zur Aufstellung von Warenspielgeräten und zur Veranstaltung anderer Gewinnspiele im ReisegewerbeG
1.10§ 60b Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 69, 69bFestsetzung von Volksfesten nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz, von der Festsetzung abweichende Regelungen der Zeit, der Öffnungszeiten und des Platzes in dringenden FällenG
1.11§ 60cVerlangen auf Vorzeigen der Reisegewerbekarte, auf Einstellung der Tätigkeit sowie auf Vorlage geführter WarenLk/kS/gsS/sG/G
1.12§ 61a Abs. 2 Satz 2Zulassung von Ausnahmen für die Versteigerung leicht verderblicher Waren im ReisegewerbeG
1.13§ 69 Abs. 1 und 3Festsetzung von Messen, Ausstellungen und Großmärkten nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz sowie Entgegennahme der Anzeige über die Nichtdurchführung dieser VeranstaltungenLk/kS (1))
1.14§ 69 Abs. 1Festsetzung von Wochenmärkten nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und PlatzG
1.15§ 69b Abs. 1Von der Festsetzung abweichende Regelungen der Zeit, der Öffnungszeiten und des Platzes in dringenden FällenG
1.16§ 71b Abs. 2 Satz 2Zulassung von Ausnahmen für die Versteigerung leicht verderblicher Waren
a) auf Veranstaltungen nach den §§ 64 bis 66Lk/kS
b) auf Wochenmärkten nach § 67G
1.17§ 150 Abs. 2Entgegennahme des Antrages auf AuskunftserteilungMeldebehörde, bei der der Antragsteller mit einer Wohnung gemeldet ist
2Auf die Gewerbeordnung gestützte Verordnungen
(o h n e  Arbeitsschutz)
2.1Pfandleiherverordnung in der Fassung vom 1. Juni 1976 (BGBl. I S. 1334), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. November 2001 (BGBl. I S. 3073)Lk/kS/gsS/sG (1))
2.2Bewachungsverordnung in der Fassung vom 10. Juli 2003 (BGBl. I S. 1378), zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 10 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631)Lk/kS/gsS/sG (1))
mit Ausnahme von
2.2.1§ 11 Abs. 3Verlangen auf Vorzeigen des AusweisesLk/kS/gsS/sG/G
2.3Versteigererverordnung vom 24. April 2003 (BGBl. I S. 547)Lk/kS/gsS/sG (1))
2.4Makler- und Bauträgerverordnung in der Fassung vom 7. November 1990 (BGBl. I S. 2479), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089)IHK
2.5Schaustellerhaftpflichtverordnung vom 17. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1598), geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992)Lk/kS/gsS/sG
mit Ausnahme von
2.5.1§ 2Verlangen auf Vorzeigen der HaftpflichtversicherungsunterlagenLk/kS/gsS/sG/G
3Sonstiges Gewerberecht
3.1Handwerksrecht
3.1.1Handwerksordnung in der Fassung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 9a des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246)
3.1.1.1§§ 7a und 7bErteilung von Ausübungsberechtigungen für ein anderes Gewerbe der Anlage A oder für Gesellinnen und Gesellen HWK
3.1.1.2§ 8 Abs. 3Erteilung von Ausnahmebewilligungen für zulassungspflichtige HandwerkeHWK
3.1.1.3§ 16 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 9Untersagung der Fortsetzung eines gesetzwidrig ausgeübten Handwerksbetriebes; Verhinderung der Ausübung des untersagten Gewerbes durch Schließung der Betriebs- und Geschäftsräume oder durch andere geeignete MaßnahmenLk/kS/gsS
3.1.1.4§ 113 Abs. 3 Satz 3Einziehung der BeiträgeHWK
3.1.2EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3075)HWK
3.2Hufbeschlaggesetz vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 900), aufgrund des § 8 Abs. 1 bis 3 des Hufbeschlaggesetzes erlassene Verordnungen sowie im Rahmen des § 11 Abs. 2 des Hufbeschlaggesetzes weiter anwendbare VerordnungenLAVES
3.3Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1341)Lk, kS, gsS(3)
mit Ausnahme von
3.3.1.§ 1 Abs. 1 Satz 3Erlass einer Verordnung über die Reinigung und Überprüfung weiterer AnlagenMW
3.3.2 § 5 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Entgegennahme von Anzeigen und Meldungen über MängelLk, kS, gsS, in dessen oder in deren Gebiet sich die Anlage befindet
3.3.3 § 9 Abs. 5 Satz 1 Erlass einer Verordnung über das Ausschreibungsverfahren und die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber um einen Bezirk für die Tätigkeit als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter BezirksschornsteinfegerMW
3.3.4 § 14 Abs. 3 Sätze 3 und 4 Entgegennahme von Unterrichtungen über vorläufige Sicherungsmaßnahmen sowie Verfügung von Sicherungsmaßnahmen und Aufhebung vorläufiger SicherungsmaßnahmenLk, kS, gsS, in dessen oder in deren Gebiet sich die Anlage befindet
3.3.5 § 15 Satz 2 Entgegennahme von Anzeigen über anlassbezogene ÜberprüfungenLk, kS, gsS, in dessen oder in deren Gebiet sich die Anlage befindet
3.3.6 § 20 Abs. 3 Satz 1 Feststellung und Beitreibung rückständiger Gebühren und AuslagenG, in deren Gebiet das von der gebührenpflichtigen Leistung betroffene Grundstück liegt
3.4Gaststättenrecht
3.4.1Niedersächsisches Gaststättengesetz (NGastG) vom 10. November 2011 (Nds. GVBl. S. 415)G
mit Ausnahme von
3.4.1.1§ 29 der Gewerbeordnung in Verbindung mit § 6 Satz 1Nachschau in Untersagungsverfahren nach § 35 der Gewerbeordnung in Verbindung mit § 1 Abs. 2 NGastGLk/kS/gsS/sG
3.4.1.2§ 10 Sätze 1 und 2Erlass einer Verordnung über die Festsetzung einer Sperrzeit für das Gaststättengewerbe und für Spielhallen
a)für das über einen Landkreis hinausgehende GebietMI im Einvernehmen mit MW
b)soweit eine Verordnung nach Buchstabe a nicht erlassen ist, für das Gebiet, das über das Gebiet einer Gemeinde, nicht aber über das Gebiet eines Landkreises hinausgehtLk
c)soweit eine Verordnung nach den Buchstaben a und b nicht erlassen ist, für das Gebiet einer GemeindeG
3.4.1.3Überwachung der Einhaltung von Auflagen und Anordnungen nach § 5 des Gaststättengesetzes, die nach § 12 Abs. 2 Satz 2 NGastG fortgelten Lk/kS/gsS/sG,
die Landkreise jedoch anstelle der selbständigen Gemeinden und die Region Hannover außerdem anstelle der Landeshauptstadt Hannover, wenn die Auflagen oder Anordnungen dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes dienen
3.4.2Verordnungen nach dem Niedersächsischen Gaststättengesetz oder dem Gaststättengesetz in der Fassung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246)
3.4.2.1Verordnung nach § 10 Sätze 1 und 2 NGastG oder nach § 18 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Gaststättengesetzesallgemeine Verlängerung, Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit durch Verordnung oder Allgemeinverfügung
a)in Bezug auf die Festsetzung einer Sperrzeit nach Nummer 3.4.1.2 Buchst. a für das Gebiet, das über das Gebiet einer Gemeinde, nicht aber über das Gebiet eines Landkreises hinausgehtLk
b)in Bezug auf die Festsetzung einer Sperrzeit nach Nummer 3.4.1.2 Buchst. a oder b für das Gebiet einer GemeindeG
3.4.2.2Verordnung nach § 10 Sätze 1 und 2 NGastG oder nach § 18 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des GaststättengesetzesVerlängerung, Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit für einzelne BetriebeG
3.5(weggefallen)
3.6Waffenherstellung und -handel sowie Einfuhr von Waffen und Munition
3.6.1Waffengesetz (WaffG) vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 426)Lk/kS/gsS/sG
mit Ausnahme von
3.6.1.1§ 22 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 der Allgemeinen Waffengesetz-VerordnungBildung eines staatlichen Prüfungsausschusses für das Land NiedersachsenMW
3.6.2Allgemeine Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 426)G
mit Ausnahme von
3.6.2.1§ 14Zulassung von Ausnahmen bei der Aufbewahrung von Waffen und Munition im gewerblichen Bereich Lk/kS/gsS/sG
3.6.2.2§ 16 Abs. 1Geschäftsführung des staatlichen Prüfungsausschusses (§ 22 Abs. 1 WaffG) IHK Hannover
3.6.2.3§ 29 Abs. 1Erlaubnis für Waffenherstellerinnen und -hersteller oder Waffenhändlerinnen und -händler (§ 31 Abs. 2 WaffG) zum Verbringen oder Verbringenlassen von erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder erlaubnispflichtiger Munition jeder Art oder für bestimmte Arten dieser Schusswaffen oder Munition zu Waffenhändlerinnen und -händlern in anderen Mitgliedstaaten Lk/kS/gsS/sG
3.6.3Beschussgesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3670, 4003), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 17 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)Lk/kS/gsS/sG
3.7Eichgesetz in der Fassung vom 23. März 1992 (BGBl. I S. 711), zuletzt geändert durch Artikel 27 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722)MEN
mit Ausnahme von
3.7.1§§ 16 und 18Verlangen auf Auskunft, Nachschau sowie Abwehr und Unterbindung von Zuwiderhandlungen in Gaststättenbetrieben (§ 9) G/MEN
3.8Einheiten- und Zeitgesetz in der Fassung vom 22. Februar 1985 (BGBl. I S. 1474), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 68 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)MEN
mit Ausnahme von
3.8.1 § 9 Verlangen auf Auskunft in Betrieben, die Waren an Letztverbraucher abgebenG/MEN
3.9Fertigpackungsverordnung in der Fassung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 451, 1307), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Juni 2008 (BGBl. I S. 1079)MEN
mit Ausnahme von
3.9.1§ 34Nachschau in Betrieben, die Waren an Letztverbraucher abgebenG/MEN
3.10Preisangabengesetz vom 3. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1429), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), in Verbindung mit der Preisangabenverordnung in der Fassung vom 18. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4197), geändert durch § 20 Abs. 9 des Gesetzes vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414)G
3.11(weggefallen)NLStBV
3.12(weggefallen)
4Wirtschaftsrecht und andere Rechtsgebiete
4.1Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982)
§ 55a Abs. 3 Satz 1 Erlass einer Rechtsverordnung über die Rechnungslegung der unter Landesaufsicht stehenden VersicherungsunternehmenMW
4.2Börsengesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089)MW
4.3Gesetz betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4134-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 53 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911)MW
4.4Geldwäschegesetz vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318)
§ 16 Abs. 1 Aufsicht über die Verpflichteten
a) nach § 2 Abs. 1 Nrn. 3, 5, 9 10 und 13 Lk/kS
b) nach § 2 Abs. 1 Nr. 7a, soweit es sich um registrierte Personen nach § 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes handelt Lk/kS
c) nach § 2 Abs. 1 Nr. 11MF
4.5 - 4.6(weggefallen)
4.7Wirtschaftssicherstellungsverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2159), geändert durch Artikel 379 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
§ 6 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 4 Verpflichtung von UnternehmenLk/kS
4.8Mineralölbewirtschaftungs-Verordnung vom 19. April 1988 (BGBl. I S. 530), zuletzt geändert durch Artikel 378 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
4.81 § 6 Abs. 1 Satz 1 Erteilung von Bezugscheinen fürG
a) Dieselkraftstoff, Vergaserkraftstoff und Schmierfette zum Betrieb von Kraftfahrzeugen, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und stationären Motoren, jedoch nicht an juristische Personen des öffentlichen Rechts und berufskonsularische Vertretungen,
b) leichtes Heizöl an
Privatpersonen,
Unternehmen des Handwerks, der Industrie, des Einzel- und Großhandels und des sonstigen Gewerbes, wenn diese Unternehmen nicht mehr als insgesamt 50 Kubikmeter je Jahr für Heiz- und Prozesswärme verbrauchen,
freiberuflich Tätige und
land- und forstwirtschaftliche Betriebe
4.8.2 § 6 Abs. 1 Satz 1 Entgegennahme, Vorprüfung und Weiterleitung von Anträgen auf Bezugscheine, für deren Erteilung der Landkreis zuständig ist, und die Aushändigung der erteilten Bezugscheine an Antragstellerinnen und AntragstellerG
4.8.3 § 9 Abs. 1 Nr. 5 Die Aufgaben in allen übrigen Fällen nach § 9 Abs. 1 Nr. 5.Lk/kS

(1)) Amtl. Anm.:

Sofern nicht nach § 1 Abs. 2 ZustVO-Wirtschaft abweichend geregelt

(2)) Amtl. Anm.:

Die IHK ist auch zuständig
- für das Ausstellen eines Europäischen Berufsausweises für Immobilienmaklerinnen und Immobilienmakler nach Artikel 4a der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49; 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert durch den Delegierten Beschluss (EU) 2016/790 der Kommission vom 13. Januar 2016 (ABl. EU Nr. L 134 S. 135), in der jeweils geltenden Fassung und
- für die vorbereitenden Schritte für das Ausstellen eines Europäischen Berufsausweises durch einen anderen Mitgliedstaat für Personen, die im Inland ihre Berufsqualifikation erworben haben und beabsichtigen, sich in dem Mitgliedstaat niederzulassen.

(1)) Amtl. Anm.:

Sofern nicht nach § 1 Abs. 2 ZustVO-Wirtschaft abweichend geregelt

(1)) Amtl. Anm.:

Sofern nicht nach § 1 Abs. 2 ZustVO-Wirtschaft abweichend geregelt

(1)) Amtl. Anm.:

Sofern nicht nach § 1 Abs. 2 ZustVO-Wirtschaft abweichend geregelt

(1)) Amtl. Anm.:

Sofern nicht nach § 1 Abs. 2 ZustVO-Wirtschaft abweichend geregelt

(1)) Amtl. Anm.:

Sofern nicht nach § 1 Abs. 2 ZustVO-Wirtschaft abweichend geregelt

(3) Amtl. Anm.:

Erstreckt sich der Bezirk einer bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers über das Gebiet eines Landkreises, einer kreisfreien Stadt oder einer großen selbständigen Stadt hinaus, so ist der Landkreis, die kreisfreie Stadt oder die große selbständige Stadt örtlich zuständig, in dessen oder in deren Gebiet sich die gewerbliche Niederlassung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers befindet oder errichtet werden soll, wenn die gewerbliche Niederlassung innerhalb ihres oder seines Bezirks liegt. Liegt die gewerbliche Niederlassung außerhalb des Bezirks der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers, so ist der Landkreis, die kreisfreie Stadt oder die große selbständige Stadt zuständig, zu dessen oder zu deren Gebiet der überwiegende Teil des Bezirks gehört.