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§ 1 ZustVO-Wirtschaft

Bibliographie

Titel
Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts sowie in anderen Rechtsgebieten (ZustVO-Wirtschaft)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-Wirtschaft
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
71000

(1) 1Für die Ausführung der in der Anlage genannten Rechtsgrundlagen und Maßnahmen sind die dort genannten Stellen zuständig. 2Soweit die Zuständigkeit für die Ausführung der in der Anlage genannten Rechtsgrundlagen nicht geregelt ist, ist das für Wirtschaft zuständige Ministerium zuständig, in Angelegenheiten der beruflichen Bildung jedoch das Kultusministerium.

(2) 1Auf Antrag einer kreisangehörigen Gemeinde kann das für Wirtschaft zuständige Ministerium

  1. 1.

    die Aufgaben nach § 15 Abs. 2, den §§ 30, 34 Abs. 1, den §§ 34a, 34b Abs. 1 bis 4, § 38 Abs. 1, 2 und 4, den §§ 55, 55a Abs. 2, § 55b Abs. 2 und § 56 Abs. 2 Satz 3 der Gewerbeordnung,

  2. 2.

    die Aufgaben nach einer Rechtsverordnung nach § 55f der Gewerbeordnung,

  3. 3.

    die Aufgaben nach § 29 in Verbindung mit § 61a und nach § 59 der Gewerbeordnung in Bezug auf reisegewerbliche Tätigkeiten nach § 55a Abs. 1 Nr. 2 und nach § 55b Abs. 1 der Gewerbeordnung,

  4. 4.

    die Aufgaben der Festsetzung von Messen, Ausstellungen und Großmärkten nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz nach § 69 Abs. 1 der Gewerbeordnung und der Entgegennahme der Anzeige über die Nichtdurchführung dieser Veranstaltungen nach § 69 Abs. 3 der Gewerbeordnung sowie

  5. 5.

    die Aufgaben nach der Pfandleiherverordnung, der Bewachungsverordnung und der Versteigererverordnung

auf diese übertragen, wenn die sachgerechte Erfüllung der Aufgabe gewährleistet ist und der Landkreis zugestimmt hat. 2Das für Wirtschaft zuständige Ministerium hebt die Übertragung auf, wenn die sachgerechte Erfüllung der Aufgaben nicht mehr gewährleistet ist oder die beteiligten Kommunen die Aufhebung beantragen.

(3) 1Die für die Erteilung einer Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder sonstigen Berechtigung, für die Festsetzung, für die öffentliche Bestellung oder für die Ausstellung eines Befähigungszeugnisses zuständige Stelle entscheidet auch über deren Versagung, Rücknahme, Widerruf, Entziehung, Änderung, Aufhebung oder Ablehnung, soweit in der Anlage nichts anderes bestimmt ist. 2Sie entscheidet auch

  1. 1.

    über die Ausübung eines Gewerbes durch eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter und

  2. 2.

    über die Verhinderung der Ausübung eines nicht zugelassenen Gewerbes,

soweit in der Anlage nichts anderes bestimmt ist.

(4) 1Ändern sich Zuständigkeiten nach dieser Verordnung, so führen die bisher zuständigen Stellen die bei ihnen anhängigen Verfahren zu Ende. 2Besteht die bisher zuständige Stelle nicht mehr, so führt die nunmehr zuständige Stelle das Verfahren fort.