Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 9 NEFG - Verhängung von Sanktionen und Ausschluss bei Vorsatz (10)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung der Förderung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (Niedersächsisches ELER-Fördergesetz - NEFG)
Amtliche Abkürzung
NEFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78210

Nach Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 582) tritt dieses Gesetz am 1. Oktober 2022 in Kraft. Abweichend davon tritt § 9 nach Artikel 4 Absatz 2 des vorgenannten Gesetzes an dem Tag in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Europäische Kommission den Durchführungsbeschluss mit der Genehmigung des durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums zu finanzierenden Strategieplanes für Deutschland für die Förderperiode 2023 bis 2027 gefasst hat.

(1) Die Förderung wird ganz abgelehnt oder zurückgenommen, wenn die Fördervoraussetzungen nicht erfüllt sind.

(2) Die Förderung wird ganz oder teilweise abgelehnt oder ganz oder teilweise zurückgenommen, wenn Verpflichtungen oder sonstige Auflagen, insbesondere die Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe, die in Unionsvorschriften oder im Bewilligungsbescheid festgelegt sind, nicht eingehalten werden.

(3) 1Die Entscheidung darüber, inwieweit die Förderung bei Nichteinhaltung von Verpflichtungen oder sonstigen Auflagen gemäß Absatz 2 abgelehnt oder zurückgenommen wird, erfolgt nach Ermessen der Bewilligungsstelle in Abhängigkeit von Ausmaß, Dauer, Häufigkeit und Schwere des Verstoßes. 2Das Ausmaß eines Verstoßes wird insbesondere anhand der Auswirkungen des Verstoßes auf das Vorhaben insgesamt beurteilt. 3Für die Bestimmung der Dauer ist insbesondere maßgeblich, wie lange die Auswirkungen andauern oder welche Möglichkeiten bestehen, diese Auswirkungen mit angemessenen Mitteln abzustellen. 4Die Häufigkeit wird danach beurteilt, ob bereits ähnliche Verstöße innerhalb der Förderperiode 2023 bis 2027 festgestellt wurden, wenn es sich um dieselbe Begünstigte oder denselben Begünstigten und dieselbe Intervention oder Fördermaßnahme handelt. 5Die Schwere eines Verstoßes hängt insbesondere davon ab, wie groß die Auswirkungen des Verstoßes unter Berücksichtigung der Ziele der nicht eingehaltenen Verpflichtungen oder sonstigen Auflagen sind.

(4) Teilt die oder der Begünstigte die Nichteinhaltung einer Verpflichtung oder sonstigen Auflage mit, bevor die Bewilligungsstelle sie oder ihn auf einen entsprechenden Verstoß hingewiesen oder eine Kontrolle vor Ort angekündigt hat, so kann dies im Rahmen der Ermessensentscheidung zur Festsetzung der Sanktionshöhe berücksichtigt werden.

(5) 1Bei Verstößen gegen die Vorschriften zur Auftragsvergabe von Auftraggebern gemäß § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen orientieren sich die Sanktionen grundsätzlich an den zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe einschlägigen "Leitlinien für die Festsetzung von Finanzkorrekturen, die bei Verstößen gegen die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge auf von der Union finanzierte Ausgaben anzuwenden sind". 2Sofern mehr als eine Unregelmäßigkeit im selben Vergabeverfahren festgestellt wird, werden die Korrektursätze nicht kumuliert. 3Es wird die Unregelmäßigkeit mit dem höchsten Korrektursatz berücksichtigt.

(6) Ein Förder- oder Auszahlungsantrag wird abgelehnt, wenn die oder der Begünstigte oder eine vertretungsberechtigte Person die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle verhindert.

(7) 1Wird festgestellt, dass die oder der Begünstigte vorsätzlich falsche Nachweise vorgelegt oder vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat, um die Förderung zu erhalten, so wird die Förderung ganz abgelehnt oder zurückgenommen. 2Außerdem wird die oder der Begünstigte in dem Kalenderjahr der Feststellung und dem darauffolgenden Kalenderjahr von derselben Intervention oder Vorhabenart ausgeschlossen.