§ 1 ZustVO-Abfall
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Kreislaufwirtschaft und des Abfallrechts (ZustVO-Abfall)
- Amtliche Abkürzung
- ZustVO-Abfall
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28400011100000
(1) Jede nach den §§ 2 bis 6 zuständige Behörde ist bei den dort genannten Maßnahmen auch zuständig für Anordnungen nach § 21 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG).
(2) Das Niedersächsische Landesamt für Ökologie vergibt auf Anfrage derjenigen Behörde, die bei Anlagenzulassungen nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), der Niedersächsischen Bauordnung oder dem Niedersächsischen Wassergesetz Zulassungen erteilt oder in solchen Anlagen Maßnahmen beaufsichtigt, die nach § 27 Abs. 3 der Nachweisverordnung (NachwV) erforderliche Kennnummer. Das gilt auch für die Vergabe von Nummern nach § 27 Abs. 4 NachwV, soweit nicht die Zentrale Stelle für Sonderabfälle nach § 3 Nr. 4 zuständig ist.