Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 30.10.1992, Az.: 7 A 7390/91
Asylanspruch bei politischer Verfolgung im Heimatland
Bibliographie
- Gericht
- VG Braunschweig
- Datum
- 30.10.1992
- Aktenzeichen
- 7 A 7390/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 22054
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGBRAUN:1992:1030.7A7390.91.0A
Rechtsgrundlagen
- Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG
- §§ 51ff. AuslG
Verfahrensgegenstand
Asyl und Abschiebungsschutz nach §51 AuslG
In der Verwaltungsrechtssache
...
hat das Verwaltungsgericht Braunschweig
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 1992
durch
den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Bieler als Einzelrichter der 7. Kammer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Anerkennung als Asylberechtigter.
Der Kläger stammt aus Mazedonien und ist Staatsangehörige der ehemaligen Republik Jugoslawien. Er ist moslemischen Glaubens und albanischer Volkszugehörigkeit. Er ist am 29.6.1991 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und hat am 25.9.1992 den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter gestellt, zu dessen Begründung er anführte, er sei einberufen worden und wolle der Einberufung nicht Folge leisten. Nunmehr drohe ihm deswegen die Todesstrafe. Die Albaner würden regelmäßig an die vorderste Front geschickt.
Das Asylbegehren ist durch Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 28.10.1991 als unbegründet abgelehnt worden. Der Bescheid wurde dem Kläger zusammen mit der Aufforderung zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland und der Androhung der Abschiebung von dem Beklagten zu 2) am 13.11.1991 zugestellt. Hiergegen richtet sich die am 25.11.1991 erhobene Klage.
Der Kläger wiederholt sein Antragsvorbringen.
Der Kläger beantragt,
- 1.
die Beklagte zu 1) unter Aufhebung der Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 28.10.1991 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen,
- 2.
die Verfügung des Beklagten zu 2) vom 6.11.1991 aufzuheben,
- 3.
festzustellen, daß die Voraussetzungen des §51 AuslG vorliegen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie beziehen sich zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide.
Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
II.
Die Klage gegen den ablehnenden Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge auf Gewährung von Asyl vom 28.10.1991 ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter. Er kann das Grundrecht des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG nicht für sich in Anspruch nehmen. Er ist nicht als politisch Verfolgter anzusehen. Politisch verfolgt im Sinne der Vorschrift und im Sinne der Genfer Konvention ist, wer begründete Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung hegen muß.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die vorgebrachten Asylgründe sind nicht mehr relevant. Nach §77 AsylVfG n.F. ist auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen. Hiernach ist von der Sachlage auszugehen, wie sie sich nach dem 24.4.1992, dem Tag des Abzugs der jugoslawischen Bundesarmee und dem Ende der serischen Dominierung Mazedoniens (Lagebericht Mazedonien des Auswärtigen Amtes vom 16.6.1992) darstellt. Danach ist von einer Verfolgung von Albanern nach Entstehen der Staatlichkeit Mazedoniens nicht mehr auszugehen und ein Anspruch auf Gewährung von Asyl ausgeschlossen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 12.8.1992 - 8 L 4434/91 - und Beschl. v. 27.8.1992 - 8 L 3718/92 -; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 15.6.1992 an das VG Braunschweig; Schreiben des UNHCR an den BMI vom 17.6.1992 - 100.YUG - 92/2759 ML/al). Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang vorträgt, nach telefonischer Auskunft werde er noch immer wegen des Militärdienstes gesucht, mag dies nunmehr die mazedonische Armee betreffen. Für eine Asylgewährung ergibt sich daraus jedoch ebenfalls kein Anspruch, zumal dem Kläger diesbezüglich dann keine Strafe droht, die im Sinne des §53 Abs. 2 AuslG relevant sein könnte.
Das Gericht vermag angesichts dieser Umstände auch keine Anhaltspunkte für die Anwendung der §§51 ff AuslG zu erkennen.
Da mithin der Asylantrag des Klägers zu Recht abgelehnt wurde, hatte der Beklagte zu 2) als zuständige Ausländerbehörde die Verpflichtung zur Ausreise zu konkretisieren und unter Fristsetzung eine Abschiebungsandrohung zu erlassen. Dem hat der Beklagte zu 2) rechtmäßig entsprochen. Die Verfügung beruht auf §87 Abs. 2 AsylVfG n.F. i.V.m. §28 AsylVfG a.F.
Der Kläger hat als Unterlegener gemäß §154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Berufung steht den Beteiligten nur zu, wenn sie vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zugelassen wird (§87 Abs. 2 Nr. 3 i.V. §78 Abs. 6 und 2 AsylVfG n.F.).
III.
Gegen dieses Urteil ist die Berufung nur statthaft, wenn sie von dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Braunschweig, An der Katharinenkirche 11, Postfach 47 27, 3300 Braunschweig, zu stellen. Er muß das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
Die Revision findet nach §78 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG vom 26.6.1992 (BGBl. I, S. 1126) nicht statt.