Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 26.04.1990, Az.: L 10 Ar 8/89

Untersuchungsgrundsatz; Anhörung; Fehlen; Ermessensentscheidung; Rücknahme; Verwaltungsakt; Rechtswidrigkeit; Verfahrensmangel; Sozialgericht; Aufhebung; Widerspruchsbescheid; Tatbestand; Straftat

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
26.04.1990
Aktenzeichen
L 10 Ar 8/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 11664
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:1990:0426.L10AR8.89.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Oldenburg (Oldenburg) 29.11.1988 - S 4 Ar 367/86

Fundstelle

  • SGb 1990, 326 (Kurzinformation)

Amtlicher Leitsatz

1. Ein Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz (§ 103 SGG) stellt nur dann einen wesentlichen Verfahrensmangel iS von § 150 Nr 2 SGG dar, wenn das Sozialgericht sich aus seiner rechtlichen Sicht zu weiteren Sachverhaltsermittlungen hätte gedrängt fühlen müssen.

2. Eine in das Ermessen der Behörde gestellte Aufhebungsentscheidung ist dann formell rechtswidrig, wenn nur der Widerspruchsbescheid Ermessenserwägungen enthält, und der Betroffene sich zu den dafür maßgeblichen Tatsachen nicht gemäß § 24 Abs 1 SGB X im Widerspruchsverfahren äußern konnte.

3. Auch wenn der Betroffene den Tatbestand des § 45 Abs 2 S 3 Nr 2 SGB X durch Begehung einer Straftat verwirklicht hat, verbleibt der Behörde bei der Entscheidung, ob sie einen begünstigenden Verwaltungsakt ganz oder teilweise aufhebt oder nicht, grundsätzlich ein Ermessensspielraum.

4. Lassen sich dem Aufhebungsbescheid iVm dem Widerspruchsbescheid keine Ermessenerwägungen entnehmen oder sind diese fehlerhaft, so sind - falls die Frist des § 45 Abs 4 S 2 SGB X abgelaufen ist - die angefochtenen Bescheide allein aus diesem Grunde aufzuheben (Anschluß an BSG vom 27.7.1989 11/7 RAr 115/87 = SozR 1300 § 45 Nr 45).