Oberlandesgericht Braunschweig
v. 18.06.1980, Az.: 3 U 28/79
Anspruch auf Zahlung von restlichem Werklohn aus Bau eines Einfamilienhauses; Fehlen einer Verbindung von Regefallrohr zu Regenwasserkanal; Zulässigkeit der Aufrechnung; Unterschiedliche Tritthöhen von Treppenstufen; Anspruch auf Herabsetzung eines Festpreises; Tätigen eines ungünstigen Geschäfts; Störung der optischen Harmonie durch Baumängel; Vergeichbarkeit mit Sichtmuster; Irreparabilität von Mängeln; Berechnung des Minderwerts eines Gebäudes wegen ästhetischer Mängel; Unmöglichkeit der Mängelbeseitigung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Braunschweig
- Datum
- 18.06.1980
- Aktenzeichen
- 3 U 28/79
- Entscheidungsform
- Teilurteil
- Referenz
- WKRS 1980, 13921
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGBS:1980:0618.3U28.79.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG ... - 28.02.1979 - AZ: 5 O 61/78
Rechtsgrundlage
- § 13 Nr. 2 VOB/B
Verfahrensgegenstand
Werklohnforderung
Prozessführer
Ehefrau ... geb. ...
Prozessgegner
1. ...
2. dessen Ehefrau
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Ist beim Bau eines Einfamilienhauses ein Festpreis vereinbart worden, so kann der Auftraggeber bei kostengünstigerer Herstellung ebensowenig eine Herabsetzung des Preises verlangen, wie er bei einer Preissteigerung einer Nachzahlung ausgesetzt würde.
- 2.
Für eine Zusicherung genügt es nicht, dass lediglich Proben oder Muster vorgelegt, bzw. zur Besichtigung gestellt werden und die Ausführung auf der Grundlage der Proben festgelegt wird. Vielmehr muss noch der Wille der Vertragspartner hinzukommen, dass die der Entschließung zugrunde gelegte Probe nach ihrer Art und Beschaffenheit für die richtige Bauausführung maßgebend sein soll und der Auftraggeber sich nach dieser Probe zu richten hat. Ein bloß informatorisches Vorweisen, um das spätere Aussehen zu demonstrieren, ist nicht ausreichend.
- 3.
Der Minderwert eines Bauwerks drückt sich in dem Geldbetrag aus, der aufgewendet werden muss, um die vorhandenen Mängel zu beseitigen, wobei darüber hinaus auch ein nach der Mängelbeseitigung verbleibender verkehrsmäßiger Minderwert berücksichtigt werden kann. Die Herausgabe des vollen Werklohnes kann nur verlangt werden, wenn das Werk völlig wertlos ist.
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ...
den Richter am Oberlandesgericht ... und
den Richter am Amtsgericht ...
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts ... vom 28. Februar 1979 - 5 O 61/78 - wird insoweit zurückgewiesen, als sie verurteilt worden sind, an die Klägerin zu zahlen 41.970,40 DM nebst 7 % Zinsen auf 38.791,40 DM seit dem 2. März 1978 abzüglich am 27. Februar 1978 gezahlter 25.000,- DM und am 3. April 1978 gezahlter 8.000,- DM sowie weitere 1.300,- DM Zug um Zug gegen Anbringung eines Abtreterostes über dem Lichtschacht vor der Wirtschaftstür und Auswechselung der Isolierglasfensterscheiben im rechten Eßzimmerfenster und dem Arbeitszimmer im Haus der Beklagten durch die Klägerin.
- 2.
Auf die Berufung der Beklagten wird die Klage wegen weiterer 6.577,- DM (Nachbesserungskosten von 552,- DM für die Kellertreppe und 200,- DM für den Kontrollschacht sowie an Minderwert 5.825,- DM für das Sichtmauerwerk) abgewiesen.
Hinsichtlich der Kosten für den Anschluß vom Regenfallrohr zum Regenwasserkanal bleibt die Entscheidung vorbehalten.
- 3.
Die weitergehende Berufung und die weitergehende Anschlußberufung der Beklagten werden zurückgewiesen.
- 4.
Die Widerklage wird abgewiesen.
- 5.
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen, soweit sie sich nicht gegen die Kostenentscheidung das Landgerichts richtet.
- 6.
Die Kostenentscheidung für beide Rechtszüge bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.
- 7.
Das Urteil ist für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können jedoch gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 11.000,- DM die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
- 8.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von den Beklagten des restlichen Werklohn aus dem Bau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück ...
Die Beklagten kauften von der Klägerin mit notariellem Vertrag vom 2. September 1977 (UR Nr. 381/77 des Notars ...) das vorbezeichnete Grundstück und vereinbarten gleichzeitig, daß die Klägerin für sie darauf ein Einfamilienhaus zum Gesamtpreis von 239.400,- DM bauen sollte. Wegen der Vortragsbestimmungen im einzelnen wird auf die Urkunde Bl. 7 f d.A. Bezug genommen.
Die Parteien einigten sich später darauf, daß Heizung und sanitäre Anlagen gegen Preisabzug von den Beklagten in Eigenarbeit ausgeführt werden sollten.
Die Beklagten bezogen nach Abnahme vom 6. Februar den Neubau am 20. Februar 1978, an dem noch Restarbeiten auszuführen waren.
Die Klägerin hat ihre Restforderung, nachdem ihrer Ansicht nach sämtliche Restarbeiten erledigt und alle Mängel bis auf zwei Fensterscheiben beseitigt waren, wie folgt errechnet:
im notariellen Vertrag vereinbarter Grundpreis | 239.400,- DM |
---|---|
Abzug für Heizungsanlage | 7.500,- DM |
Abzug für Sanitärinstallation | 3.750,- DM |
Sa. | 228.150,- DM |
Gesamtforderung danach abzüglich bis zur Klägerhebung geleisteter Zahlungen von | 169.050- DM |
Restforderung | 59.100,- DM. |
Sie hat daher unter Berücksichtigung der von den Beklagten im Verlauf des Rechtsstreits geleisteten Zahlungen beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, an sie 59.100,- DM nebst 7 % Zinsen seit Klagzustellung zu zahlen, abzüglich am 27. Februar 1978 gezahlter 25.000,- DM und am 3. April 1978 gezahlter weiterer 8.000,- DM.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben sich auf mangelnde Fälligkeit der Forderung wegen nicht erfolgter Abnahme berufen und ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht wegen eines fehlenden Haussteines, eines unvollendeten Kontrollschachtes, zweier schadhafter Fensterscheiben, Flecken an Türzargen und Fensterbrüstungen sowie nur teilweise fertiggestellten Grobplanums.
Hilfsweise haben sie die Aufrechnung mit Wertminderungsansprüchen wegen mangelhafter Bauleistungen erklärt und dazu behauptet, das Sichtmauerwerk sei nicht fachgerecht erstellt und müsse für 7.125,- DM zuzüglich Mehrwertsteuer nachgebessert werden, darüber hinaus sei der Zulagepreis für das Sichtmauerwerk von 3.000,- DM abzusetzen, Fliesen in Küche, Diele und Elternbad seien nicht fachgerecht verlegt, die Stufen der Kellertreppe seien unterschiedlich hoch und nicht waagerecht eingebaut (Minderungsbetrag: 9.900,- DM), eine Minderleistung von 1.500,- DM enthalte die von der Bauzeichnung abweichende Verlegung des Regenwasseranschlusses.
Das Landgericht hat die Beklagten nach Beweiserhebung als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin die folgenden Beträge zu zahlen:
49.045,40 DM nebst 7 % Zinsen auf 45.370,40 DM seit dem 2. März 1978 abzüglich am 27. Februar 1978 gezahlter 25.000,- DM und am 3. April 1978 gezahlter 8.000,- DM sowie weitere 1.300,- DM Zug um Zug gegen Anbringung eines Abtreterostes über dem Lichtschacht vor der Wirtschaftstür und Auswechselung der Isolierglasfensterscheiben im rechten Eßzimmerfenster und dem Badezimmer im Haus der Beklagten durch die Klägerin.
Die weitergehende Klage hat es abgewiesen und von den bis zum 5. April 1978 entstandenen Kosten des Rechtsstreits der Klägerin 3/5, den Beklagten als Gesamtschuldnern 2/5; von den ab 5. April 1978 entstandenen Kosten des Rechtsstreits der Klägerin 2/5, den Beklagten als Gesamtschuldnern 3/5 auferlegt.
Das Landgericht ist von einem Gesamtkaufpreis von 225,400,- DM und der Fälligkeit der rechnerischen Restforderung von 23.350,- DM die sich nach Abzug auch der Zahlung nach Klagzustellung (25.000,- DM plus 8.000,- DM) ergibt, ausgegangen. Es hat den Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht für den Hausstein (Wert: 160,- DM) und die Fensterscheiben (Wert: 216,- DM) in Höhe des 3-fachen Betrages, also 1.300,- DM, zuerkannt, jedoch ein Zurückbehaltungsrecht wegen der fehlenden Arbeiten am Kontrollschacht und der Flecken an Türzargen und Fensterbrüstungen und des Regenwasseranschlusses nicht für begründet gehalten.
Die Aufrechnung hat es für die Fliesenarbeiten, die Nachbesserung der Kellertreppe, den Minderwert des Sichtmauerwerks und des unvollständigen Grobplanums mit insgesamt 6.004,60 DM für gerechtfertigt angesehen. Dabei hat es die Kosten für die Beseitigung der Baumängel der Treppe mit 728,- DM angenommen und den Wert des Sichtmauerwerks für gemindert gehalten von 4,70 DM/qm von 250 qm Innenwandfläche = 1.175,- DM unter weiteren Abzug des Zulagepreises von 3.000,- DM; für das nicht vollständig hergestellte Grobplanum hat es einen Aufwendungsersatzanspruch von 900,- DM zugebilligt.
Gegen dieses beiden Parteien am 6. März 1979 zugestellte Urteil haben die Beklagten am 5. April und die Klägerin am 6. April 1979 Berufung eingelegt. Die Beklagten haben ihre Berufung am Montag, den 7.5.1979 (der Fristablauf fiel auf einen Sonnabend) begründet und die Klägerin nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auf den 15. Juni 1979 am 14. Juni 1979.
Die Beklagten verlangen mit der Berufung eine weitere Herabsetzung des Werklohnes um 5.145,09 DM, und zwar für
a) | die Kellertreppe | 1.385,89 DM, |
---|---|---|
weil die Nachbesserungskosten lt. Angebot der Firma ... GmbH 2.113,89 DM betrügen, das Landgericht aber nur 728,- DM anerkannt habe, | ||
b) | Grobplanum | 1.743,20 DM, |
weil die Firma ... die von der Klägerin nicht erledigten Arbeiten für 2.643,20 DM ausgeführt, das Landgericht jedoch nur 900,- DM zugebilligt habe, | ||
c) | Regenwasseranschluß | 1.680,- DM, |
weil der Anschluß vom Regenfallrohr zum Regenwasserkanal nicht hergestellt sei und die Kosten nach Sachverständigengutachten 498,- DM betrügen und die Minderleistung für die Abänderung der Verlegung von Regen- und Schmutzwasserkanal 1.002,- DM ausmache, wozu noch 12 % MWSt. käme, | ||
d) | Kontrollschacht der Ringdrainage | 336,- DM, |
weil der Schacht zwar von der Klägerin begonnen, aber vom Beklagten durch die Firma ... für 336,- DM fertiggestellt worden sei. |
Sie sind der Ansicht, der Minderwert des Sichtmauerwerks betrage, wie der Sachverständige ... in zweiter Instanz begutachtet habe, 33.000,- DM. Ihre Minderungsbzw. Schadensersatzansprüche betrügen insgesamt 39.974,69 DM (6.004,60 DM vom Landesgericht zugesprochen ./. 4.175,- DM an zugesprochenem Minderwert für das Sichtmauerwerk = 1.829,60 DM zuzüglich 5.145,09 DM mit der Berufung verlangter weiterer Aufrechnunsvorderung zuzüglich der Forderung auf Herabsetzung des Werklohns um 33.000,- DM als Minderwert des Sichtmauerwerks). Nach Abzug der durch Aufrechnung getilgten Restforderung der Klägerin verblieben noch 16.624,69 DM.
Die Beklagten beantragen daher,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage in Höhe eines weiteren Betrages von 5.145,09 DM abzuweisen,
im Wege der Anschlußberufung,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage in vollem Umfange abzuweisen,
widerklagend (als Teilbetrag),
die Klägerin zu verurteilen, an sie 15.000,- DM nebst 4 % Zinsen ab 1. März 1978 zu zahlen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, unter Abänderung des angefochtenen Urteils
- 1.
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie weitere 3.000,- DM nebst 7 % Zinsen seit dem 2. März 1978 zu zahlen,
- 2.
die Kostenentscheidung zugunsten der Klägerin dahin abzuändern, daß die Beklagten die Kosten zu tragen haben, die durch die verspätete Zahlung eines Teilbetrages von 25.000,- DM entstanden sind,
die Anschlußberufung zurückzuweisen und die Widerklage abzuweisen,
hilfsweise,
ihr nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden und ihr zu gestatten die Sicherheit durch Bankbürgschaft zu leisten,
die Revision zuzulassen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Klägerin wendet sich gegen die vom Landgericht vorgenommene Berechnung des Minderwertes des Sichtmauerwerks insbesondere dagegen, daß der Zulagepreis von 3.000,- DM zusätzlich abgezogen worden ist. Das Sichtmauerwerk sei in Ordnung und entspreche dem in ihrem eigenen Hause vorhandenen Mauerwerk, das die Beklagten als Muster gebilligt hätten. Die Widerklageforderung sei verjährt, darauf berufe sie sich.
Die Kostenentscheidung sei unzutreffend, da sie mit Schreiben vom 10. Februar die Restsumme zum 20. Februar 1978 angemahnt habe und die Zahlung von 25.000,- DM ihr erst am 27. Februar 1978 gutgeschrieben worden sei. Sie habe das in ihrem Antrag berücksichtigt, worin insoweit eine Erledigungserklärung der Hauptsache zu sehen sei. Die Kosten für die verspätete Zahlung müßten die Beklagten tragen.
Im übrigen hält sie das Urteil des Landgerichts für zutreffend. Die Firma ... habe das Grundstück der Beklagten ausreichend mit 40 cbm Mutterboden aufgefüllt; den Anschluß des Regenfallrohres an den Regenwasserkanal habe sie deswegen verweigert, weil die Beklagten die Dachentwässerung eigenmächtig entgegen ihrer Anordnung an eine andere Hausecke hätten verlegen lassen, so daß dadurch ein Verbindungsstück erst erforderlich geworden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Beschlüsse vom 19. September 1979 über die Kosten für die Mängelbeseitigung der Kellertreppe, den Minderwert des Regenwasseranschlusses, den Minderwert des Sichtmauerwerks und die Erforderlichkeit des Auffüllens mit weiterem Mutterboden durch Einnahme des Augenscheins, Einholung eines Sachverständigengutachtens und Vernehmung der Zeugen ...
Das Ergebnis der Beweisaufnahme ist aus den Sitzungsniederschriften vom 29. Januar und 20. Mai 1980 (Bl. 325-336 und 449 d.A.) und dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen ... vom 6. Februar 1980 (Bl. 344-373 d.A.) ersichtlich.
Entscheidungsgründe
Die Berufungen sind zulässig (§§ 516, 518, 519, 521 ZPO), ebenso die Widerklage aus dem sachlichen Grund der Prozeßwirtschaftlichkeit (§ 530 Abs. 1 ZPO).
Die Berufung der Beklagten, also auch ihre Anschlußberufung, ist zum Teil begründet, nicht dagegen ihre Widerklage.
Die selbständige Anschlußberufung der Klägerin ist - soweit über sie entschieden werden konnte - unbegründet.
Da der von den Beklagten geltend gemachte Anspruch wegen der Kosten für die fehlende Verbindung vom Regenfallrohr zum Regenwasserkanal in Höhe von 498,- DM wegen bisher nicht durchgeführter Beweisaufnahme noch nicht zur Entscheidung reif ist, hat der Senat im Wege des Teilurteils (§ 301 ZPO) zunächst über die übrigen entscheidungsreifen Teile des Rechtsstreits befunden.
Die Beklagten können gegen die Werklohnforderung der Klägerin mit weiteren 752,- DM aufrechnen, und zwar entfallen von diesem Betrag 552,- DM auf die Nachbesserungskosten für die Kellertreppe und 200,- DM auf die Restarbeiten an dem Kontrollschacht.
Das Landgericht hat zutreffend und im zweiten Rechtszug nicht mehr angegriffen die Aufrechnungsbefugnis der Beklagten festgestellt. Auf die entsprechenden Urteilsgründe wird insoweit Bezug genommen.
Aufgrund der vom Senat durchgeführten Augenscheinseinnahme und dem überzeugenden Sachverständigengutachten des ... dem sich der Senat nach kritischer Prüfung in eigener Meinungsbildung anschließt, haben die Treppenstufen unterschiedliche Trithöhen, die Stolpergefahr hervorrufen. Entgegen dem Gutachten in der ersten Instanz ist der Senat mit dem Sachverständigen ... der Ansicht, daß den Beklagten nicht zugemutet werden kann, daß die auszubauenden Stufen wieder verwandt werden. Die zur Nachbesserung erforderlichen Arbeiten betrugen nach den Kostenverhältnissen von Anfang 1978, auf die hier abzustellen ist, 1.280,- DM.
Das Landgericht hat an Nachbesserungskosten bereits 728,- DM zuerkannt, so daß den Beklagten die Differenz beider Summen, also 552,- DM noch zusteht.
Die Kellertreppe weist zwar als weiteren vom Sachverständigen festgestellten Mangel auch keine ausreichende Kopfhöhe auf. Der Minderwert, den der Sachverständige mit 300,- DM bewertet hat, kann jedoch zugunsten der Beklagten nicht berücksichtigt werden, da dieser Mangel nicht Gegenstand des Rechtsstreites ist.
Zwischen den Parteien ist nunmehr unstreitig, daß der Kontrollschacht von der Klägerin zwar begonnen, jedoch nicht fertiggestellt worden ist. Die Arbeiten sind branchenüblich vor Verfüllung des Baugrundstückes mit Mutterboden unterbrochen worden. Nach Fertigstellung des Grobplanums mußte noch der Höhenausgleich durch Einbauen von Ausgleichsteilen und eines Schachtdeckels vorgenommen werden. Diese Arbeiten belaufen sich nach den Berechnungen des Sachverständigen auf 200,- DM.
Nach den vertraglichen Vereinbarungen gehörte das Grobplanum zu den Leistungen der Klägerin und damit auch die Niveauangleichung des Schachtes an die Geländehöhe. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Arbeiten an der Terasse selbst von den Beklagten auszuführen waren, da das Niveau der Terasse von der Geländehöhe und diese wiederum vom Grobplanum abhängig war.
Die Beklagten können also weitere 200,- DM an Kosten für Restarbeiten von der Klägerin verlangen.
Weitere Ansprüche stehen ihnen jedoch wegen der von der Bauzeichnung abweichenden Verlegung des Regenwasserkanals und der unvollständigen Herstellung des Grobplanums nicht zu.
Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ist die Verlegung des Schmutz- und Regenwasserkanals im Stufengraben üblich und auch technisch einwandfrei. Der Klägerin ist es im Rahmen eines Festpreisvertrages unbenommen, die kostengünstigste wenn zugleich technisch unbedenkliche, Verlegungsart zu wählen. Ebenso wie für den Käufer bei Baukostensteigerungen keine Mehrbelastungen entstehen, hat er auch im umgekehrten Fall keinen Anspruch auf Herabsetzung des Festpreises.
Die Kosten für den fehlenden also nicht von der Klägerin aufgebrachten Mutterboden hat das Landgericht mit 900,- DM angenommen. Aufgrund der glaubwürdigen Aussagen der Zeugen ... sind ca. 50 cbm Mutterboden in das Grundstück der Beklagten eingebaut worden. Der Sachverständige hat nach sorgfältiger Aufmessung die für die vertragliche Auffüllhöhe von 0,30 m erforderliche Menge des Mutterbodens mit 116,7 cbm errechnet und den cbm-Preis im Frühjahr 1973 mit 10,- DM angegeben. Höchstens haben die Beklagten für den Fall, daß das gesamte Grundstück mit Ausnahme der Hausgrundfläche mit Mutterboden eingedeckt werden sollte, einen Anspruch auf 133,80 cbm. Daraus ergeben sich an Kosten für nichterbrachte Vertragsleistungen 697 bzw. 868,- DM.
Die Beklagten mögen zwar für den von ihnen gekauften Mutterboden 29,50 DM/cbm gezahlt haben, jedoch sind die Preise nach Angaben des Sachverständigen zeitlich und örtlich schwankend und haben damals im Durchschnitt bei 10,- DM gelegen. Der Senat hat keinen Anlaß, an diesen Angaben des erfahrenen Sachverständigen zu zweifeln. Die Beklagten haben danach ein ungünstiges Geschäft getätigt, das jedoch nicht zulasten der Klägerin gehen kann. Sie hätten nach Erkundung der Marktlage ihren Kaufentscheid treffen müssen. Sie haben nicht vorgetragen, daß sie sich einen Marktüberblick verschafft und kein günstigeres Angebot erhalten haben.
Die Beklagten können, wie es das Landgericht zutreffend und von den Parteien nicht angegriffen ausgeführt hat, die Werklohnforderung mindern wegen Mängeln des Sichtmauerwerks.
Der Senat bewertet den Minderwert des Sichtmauerwerks mit 10.000,- DM.
Das hat zur Folge, daß die Beklagten zwar den Kaufpreis um weitere 5.825,- DM (10.000,- DM ./. vom Landgericht zuerkannter 4.175,- DM) mindern können, so daß sie, vorbehaltlich der Entscheidung über die Anschlußkosten an den Regenwasserkanal von 498,- DM rechnerisch nur noch 9.466,40 DM an die Klägerin aus den notariellen Vertrag zahlen müssen, ihre weitergehende Anschlußberufung jedoch zurückzuweisen und die Widerklage abzuweisen ist.
Folge für die Klägerin ist, daß ihr Verlangen, die vom Landgericht zuerkannte Wertminderung um 3.000,- DM herabzusetzen, unbegründet ist.
Die Augenscheinseinnahme durch den Senat und das Sachverständigengutachten haben ergeben, daß das Sichtmauerwerk mangelhaft ist.
In den gesamten Innenräumen des Hauses der Beklagten sind teilweise angeschlagene Steine vermauert, Teilsteine nicht sauber und passend behauen, Steine zum Teil nicht fluchtgerecht vermauert, die Fugen unregelmäßig breit, die Fugenoberfläche nicht glatt und nicht gleichmäßig tief zur Steinflucht hergestellt.
Insgesamt entspricht das Mauerwerk nicht durchschnittlichen ästhetischen Ansprüchen. Die Mängel sind so stark, daß die optische Harmonie gestört ist.
Die Klägerin macht zwar geltend, das in ihrem eigenen Hause vorhandene Sichtmauerwerk sei von gleicher Qualität und von den Parteien zum Maßstab (Muster) gemacht worden. Sie will sich damit auf die Vorschrift des § 13 Ziff. 2 Teil B der VOB berufen, wonach bei Leistungen nach Probe die Eigenschaften der Probe als zugesichert gelten mit der Folge, daß bei Gleichheit Mängel nicht vorlägen.
Für die von der Klägerin behauptete Vereinbarung genügt es jedoch nicht, daß lediglich, wie hier geschehen, Probe oder Muster vorgelegt, bzw. zur Besichtigung gestellt werden und die Ausführung auf der Grundlage der Probe festgelegt wird. Vielmehr muß noch der Wille der Vertragspartner hinzukommen, daß die der Entschließung zugrunde gelegte Probe nach ihrer Art und Beschaffenheit für die richtige Bauausführung maßgebend sein soll und der Auftraggeber sich nach dieser Probe zu richten hat. Ein bloß informatorisches Vorweisen, um das spätere Aussehen zu demonstrieren, ist noch keine Zusicherung (vgl. Ingenstau-Korbion VOB, 8. Aufl., § 13 Rdn. 49).
Die Mängel des Sichtmauerwerks sind lediglich optischer und nicht bautechnischer Natur. Sie beeinträchtigen nicht die Standsicherheit, Belastbarkeit, Dämmeigenschaft, sondern nur das Aussehen der Mauer.
Zwar gelten die DIN-Normen nur für die Errichtung von Außenmauerwerk, jedoch ist ihre sinngemäße Übertragung für Innensichtmauerwerk angemessen. Das gilt jedenfalls ohne Einschränkung für den optischen Eindruck. Insoweit ist nach dem überzeugenden Sachverständigengutachten, dem der Senat sich anschließt, verstoßen gegen die Vorschriften über die Fugenbreiten, die Verbandsregeln, die Überbindung der Steine und die fluchtgerechte Mauerung.
In der Regel drückt sich der Minderwert eines Bauwerks in den Geldbetrag aus, der aufgewendet werden muß, um die vorhandenen Mängel zu beseitigen, wobei darüber hinaus auch ein nach der Mängelbeseitigung verbleibender verkehrsmäßiger Minderwert berücksichtigt werden kann (vgl. BGH 58, 181). U.U. kann die Herausgabe des vollen Werklohnes verlangt werden, wenn das Werk völlig wertlos ist (BGH 42, 234).
Der Sachverständige hat dementsprechend zunächst festgestellt, daß die vorhandenen Mängel irreparabel sind in der Weise, daß ein mangelfreies Verblendmauerwerk nachträglich nicht mehr hergestellt werden kann und eine Nachbesserung nur so vorgenommen werden kann, daß wenigstens glatte, tapezierfähige Wände hergestellt werden.
Dazu müßte Trockenputz (Gipskartonplatten) an allen Wänden angebracht werden, was einschließlich der Nebenarbeiten und Mehrwertsteuer 33.000,- DM ausmachen würde.
Nach Ansicht des Sachverständigen ist der Verkehrswert des Grundstückes ebenfalls um 33.000,- DM gemindert, da ein Erwerber diesen Betrag für eine Sanierung ebenfalls aufwenden müßte.
Der Senat teilt zum Minderwert die Auffassung des Sachverständigen nicht. Die von ihm aufgemachte Rechnung trifft uneingeschränkt zu nur für Mängel, die das Werk in seiner Funktions- und Gebrauchstüchtigkeit beeinträchtigen (wie undichtes Dach, Wassereintritt im Keller, Risse im Fußboden und anderes mehr). Ist lediglich, wie hier, der ästhetische Eindruck gemindert, wirkt sich der Fehler also nicht auf den Gebrauchswert, sondern nur auf den Geltungswert aus, gilt diese Berechnungsmethode für den Minderwert nicht mehr.
Der Minderwert wird nun fast ausschließlich von subjektiven Anschauungen und Empfindungen geprägt, die zunächst einmal in dem durch die unschöne Umgebung beeinträchtigten Lebensgefühl der Bewohner bestehen und die sich erst in Geld ausdrücken, wenn das Grundstück verkauft wird und der neue Erwerber wegen des Mangels den Preis drückt.
Von den Aufwendungen für die Mängelbeseitigung kann schon deswegen nicht ausgegangen werden, weil durch das vorgeschlagene Verputzen der Wände keine Nachbesserung, sondern etwas anderes hergestellt wird, nämlich statt Sichtmauerwerk mit sichtbarem Steinverband als gestalterisches Element eine glatte Putzwand zum Streichen oder Tapezieren. Der Berechnungsvorschlag des Sachverständigen ist eindeutig auf eine Schadensbeseitigung abgestellt und erfaßt damit nicht den Minderwert des Bauwerks in diesem besonderen Falle.
Es ist auch wenig wahrscheinlich, daß ein Erwerber zur Mängelbeseitigung durch Herstellen von Putzwänden schreiten würde und daher auch im Falle eines Verkaufs ein Minderwert in Höhe dieser Kosten entstünde. Vielmehr wird ein Erwerber versuchen, wegen des Mangels den Preis zu drücken.
Ausgangspunkt für den Senat ist daher die Überlegung, daß die Beklagten wegen des vorhandenen Mangels kein annehmbares Sichtmauerwerk sondern lediglich normales Mauerwerk erhalten haben, das für Wohnräume noch verputzt werden muß. So hat auch der Sachverständige das vorhandene Mauerwerk gekennzeichnet.
Da der Festpreis für das Haus die Ausführung von verputzten Innenwänden vorsah, an deren Stelle gegen eine Zulage von 3.000,- DM die Parteien Sichtmauerwerk vereinbart haben, hat die Klägerin für das Sichtmauerwerk mithin 37,- DM/qm verlangt. Innenputz ist nämlich nach den Angaben des Sachverständigen 1978 mit ca. 25,- DM/qm zu bewerten gewesen, der Zulagepreis umgelegt auf die vorhandenen 250 qm Innenmauerwerk ergibt nochmals 12,- DM/qm.
Das vorhandene "Normal"-Mauerwerk ist danach um 37,- DM pro qm, also um 9.250,- DM (37,- DM × 250 qm) minderwertig.
Nach den eingehenden Erörterungen mit den Parteien und dem Sachverständigen über Möglichkeiten der Berechnung des Minderwerts und unter Berücksichtigung der sonstigen Erfahrungen des Senats in Bauprozessen sowie des durch die Augenscheinseinnahme gewonnenen Eindrucks meint der Senat, das sich auf Grund der vorstehenden Überlegungen im Falle eines Verkaufs der Preis bilden wird.
Der Senat schätzt daher den Minderwert gem. § 287 Abs. 2 ZPO auf 10.000,- DM.
Die Klägerin kann auf ihre Forderung ab 2. März 1978 7 % Zinsen verlangen gemäß § 291 ZPO i.V.m. § 3 des notariellen Kaufvertrages.
Der Senat konnte mit Rücksicht auf das Teilurteil und die deswegen vorzubehaltende Kostenentscheidung auch noch nicht über die Berufung der Klägerin entscheiden, soweit sie die Kostenentscheidung des Landgerichts angreift. Diese Entscheidung wird ebenfalls mit dem Schlußurteil ergehen.
Im Wege des Teilurteils war das Urteil des Landgerichts danach auf die Berufung und die Anschlußberufung der Beklagten insoweit abzuändern, als ihnen weitere 6.579,- DM an Zurückbehaltungs- und Minderungsansprüchen zuzuerkennen waren, während die weitergehende Berufung mit Ausnahme der noch nicht entscheidungsreifen Teilforderung zurückzuweisen und ihre Widerklage abzuweisen war.
Die Berufung der Klägerin war zurückzuweisen, soweit sie die Entscheidung dem Landgerichte zum Sichtmauerwerk angegriffen hat. Über ihren Angriff gegen die Kostenverteilung muß noch entschieden werden.
Die Kostenentscheidung war dem Schlußurteil vorzubehalten.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 11 und 711 ZPO. Die Zulassung der Revision folgt aus § 546 Abs. 1 ZPO.