Amtsgericht Burgwedel
Urt. v. 20.06.1997, Az.: 42 F 116/95
Bestimmung der elterlichen Sorge nach einer Scheidung durch übereinstimmende Erklärung der Eltern
Bibliographie
- Gericht
- AG Burgwedel
- Datum
- 20.06.1997
- Aktenzeichen
- 42 F 116/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 24114
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGBURGW:1997:0620.42F116.95.0A
Rechtsgrundlage
- § 1671 BGB
In der Ehesache
hat das Amtsgericht - Familiengericht - Burgwedel
auf die mündliche Verhandlung vom 20.6.1997
durch
die Richterin am Amtsgericht Müller
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1)
Die am 12. September 1986 vor dem Standesbeamten des Standesamtes Isernhagen Heiratsregister-Nr.: 80/1986 geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden.
- 2)
Die elterliche Sorge für die gemeinsamen Kinder der Parteien V., geboren am ... und ..., geboren am ... wird der Mutter übertragen.
- 3)
Die Kosten der Scheidung und des Sorgerechtsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
Scheidung
Hinsichtlich des Scheidungsausspruchs haben die Parteien auf Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründe in rechtlich zulässiger Weise verzichtet.
Elterliche Sorge
Die Entscheidung über die elterliche Sorge folgt dem gemeinsamen Vorschlag der Parteien.
Auch das Jugendamt hat sich in diesem Sinne ausgesprochen. Es sind keine Gründe ersichtlich, die ein Abweichen von diesem Vorschlag im Interesse des Kindeswohls erforderlich machen könnten. Daher war die elterliche Sorge dem Vorschlag der Eltern entsprechend zu regeln (§ 1671 Abs. 1-3 BGB).
Das Verfahren zur Durchführung des Versorgungsausgleichs wurde abgetrennt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a ZPO.